Psychische Folgeschäden durch Miterleben eines Unfalls

BGH, Urteil vom 10.2.2015 — Aktenzeichen: VI ZR 8/14

Leitsatz
1. Ein Zurechnungszusammenhang zwischen einem Unfall und erst später festgestellten psychologischen Beeinträchtigungen scheitert nicht bereits daran, weil der Verletzte die ihr dann weiter angebotenen Therapiemöglichkeiten nicht wahrgenommen hat, obwohl eine günstige Prognose für die Verbesserung seines Gesundheitszustandes bei Fortführung einer Therapie bestand.

2. Ein Zurechnungszusammenhang ist nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn der Geschädigte den Unfall in neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen.

Sachverhalt
Die Klägerin wurde 2005 von Nachbarn herbeigerufen, nachdem ihr fast 4-jähriger Sohn beim Spielen auf die Straße gelaufen und dort von dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw des Beklagten zu 1 erfasst worden war. Sie fand ihren Sohn mit einer erheblich dislozierten Oberschenkelfraktur, einer Commotio cerebri und einer Platzwunde am Hinterkopf vor und macht geltend, als Reaktion hierauf habe sich bei ihr ein posttraumatisches Belastungssyndrom entwickelt, das sich in Magersucht, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen und Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule äußere und es ihr unmöglich mache, weiterhin den Haushalt zu führen. Die Klägerin begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens.

Das Landgericht hat die Klage sachverständig beraten abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht weiteren Beweis erhoben. Es hat der Klage teilweise stattgegeben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren — mit Abstrichen zur Höhe des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens — weiter.

Entscheidung
Der BGH lässt den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und den erst ab 2007 (festgestellten) gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht daran scheitern, weil die Kindesmutter die ihr dann weiter angebotenen Therapiemöglichkeiten nicht wahrgenommen hat, obwohl eine günstige Prognose für die Verbesserung ihres Gesundheitszustandes bei Fortführung einer Therapie bestanden habe.

Denn der Schädiger habe auch für eine psychische Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens einzustehen, wenn hinreichende Gewissheit bestehe, dass die Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Der Zurechnungszusammenhang sei nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn der Geschädigte den Unfall in neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen.

Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen könne hier ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und der über 2007 hinaus andauernden Erkrankung der Kindesmutter nicht verneint werden. Ihr Unterlassen, sich einer Behandlung zu unterziehen, kann weder mit einer Fehlverarbeitung noch mit einer Begehrensneurose gleichgesetzt werden. Das Unfallgeschehen war keine Bagatelle. Die Kausalität zwischen dem Unfallgeschehen und den Gesundheitsbeeinträchtigungen könne auch nicht wegen fehlender Adäquanz verneint werden.

Eine Haftung für die Folgen ab 2008 könnte nur unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht entfallen. Die Voraussetzungen dieser Norm habe das Berufungsgericht jedoch ausdrücklich verneint. Neue Feststellungen könne das Revisionsgericht hierzu nicht treffen.

Allerdings sei für den Schadensersatz wegen eines Gesundheitsschadens der Kindesmutter, der mittelbar als (psychische) Folge des Verkehrsunfalls ihres Sohnes eingetreten ist, ist zu beachten, dass psychische Beeinträchtigungen naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, nur dann als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar seien. Der Tatrichter muss daher bei der Annahme, bei der Kindesmutter sei aus dem Erlebnis der Unfallverletzung ihres Sohnes ein posttraumatisches Belastungssyndrom eingetreten, berücksichtigen, dass die Kindesmutter an dem Unfall weder direkt beteiligt war noch ihn unmittelbar miterlebt habe.

Die Sache ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen worden.

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