Prüfung von Antragsfragen durch einen Versicherungsmakler

Dr. Michael Kunzmann LL.M.Dr. Michael Kunzmann LL.M.

Urteil des LG Stuttgart, Az.: 16 O 493/10

 

Immer wieder kommt zu Verfahren des Versicherungsnehmers gegen seinen Versicherungsmakler wegen der Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen/Antragsfragen im Antragsformular des Versicherers. Im vorliegenden Fall hat die Kundin ihrem Versicherungsmakler vorgeworfen, er hätte ihre falschen Angaben im Antrag prüfen (und korrigieren) müssen.

 

Dieser fehlerhaften Rechtsauffassung hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 30.03.2020 eine Absage erteilt. Mit dem Urteil hat es klargestellt, dass ein Versicherungsmakler regelmäßig darauf vertrauen darf, dass der Versicherungsnehmer die Fragen in einem Antrag wahrheitsgemäß beantwortet. Eine Prüfpflicht besteht nur, wenn der Versicherungsmakler Anlass dazu hat, an der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Fragen zu zweifeln.

 

Sachverhalt

 

Der Beklagte ist Versicherungsmakler. Er vermittelte der Klägerin im Jahr 2010 eine Berufsunfähigkeitsversicherung beim Versicherer A. Im Jahr 2013 vermittelte er eine weitere Dienstunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitsversicherung beim Versicherer B. Im Antrag hat der Versicherer B nach bestehenden Berufs- oder Dienstunfähigkeitsversicherungen gefragt. Die Frage ist verneint worden.

 

Die Klägerin hat behauptet, im Jahr 2016 wäre sie dienstunfähig erkrankt. Es wäre Dienst- und Berufsunfähigkeit eingetreten.

 

Im Jahr 2018 kündigte der Versicherer B den Versicherungsvertrag. Er berief sich auf die falsche Verantwortung der Antragsfrage zu bestehenden Versicherungen.

 

Mit der Klage macht die Klägerin geltend, der Beklagte hätte das von ihr ausgefüllte Antragsformular auf seine Richtigkeit hin überprüfen müssen. Sie sei sich nicht sicher, ob sie das „nein“ selbst angekreuzt hätte.

 

Ferner behauptet sie, sie hätte den Beklagten ausdrücklich mit der Prüfung der richtigen Beantwortung der Frage zu bestehenden Versicherungen beauftragt.

 

Entscheidung

 

Mit Urteil vom 30.03.2020 hat das Landgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer darauf abgestellt, dass eine allgemeine Pflicht eines Versicherungsmaklers zur nochmaligen Durchsicht und Prüfung eines vom Kunden ausgefüllten Versicherungsantrags nicht besteht. Eine solche Pflicht ergebe sich auch nicht aus der allgemeinen Risikoprüfungspflicht des Versicherungsmaklers. Im Hinblick auf die Beantwortung der Gesundheitsfragen dürfe ein Versicherungsmakler regelmäßig darauf vertrauen, dass der Versicherungsnehmer diese wahrheitsgemäß beantwortet habe, wenn der Versicherungsnehmer darauf hingewiesen worden sei, dass diese vollständig wahrheitsgemäß zu beantworten seien. Bei der Beantwortung der übrigen Antragsfragen in einem Versicherungsantrag gelte nichts Anderes.

 

Der Hinweis auf das Erfordernis einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung befinde sich bereits auf dem Versicherungsantrag.

 

Im vorliegenden Fall lägen auch keine besonderen Umstände vor, die eine Pflicht des Beklagten zur nochmaligen Durchsicht und Prüfung der Antragsunterlagen begründet hätte. Für die Behauptung, sie hätte den Beklagten mit der Prüfung gesondert beauftragt, sei die Klägerin beweisbelastet. Ihr sei es vorliegend nicht gelungen, den diesbezüglichen Beweis zu führen.

 

Eine Prüfpflicht des Beklagten ergebe sich insbesondere auch nicht daraus, dass der Beklagte der Klägerin den Abschluss der Vorversicherung bei der A-Versicherung vermittelt hätte. Dies, da es aus der Sicht des Beklagten keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür gab, dass die Klägerin die Vorversicherung nicht ordnungsgemäß angegeben hätte. Die Vermittlung eines früheren Versicherungsverhältnisses begründe keine Verpflichtung des Versicherungsmaklers, im Rahmen einer späteren Vermittlung den Versicherungsantrag im Hinblick auf eine zutreffende Angabe der Vorversicherung gesondert zu prüfen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend –  keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ausfüllung des Antrags vorlägen.

 

Soweit die Klägerin vorgetragen habe, „sie tendiere dazu, das Kreuz bei der Antragsfrage freigelassen zu haben“, sei der Vortrag unschlüssig. Beim Vortrag der Klägerin handele es sich ersichtlich um Vortrag ins Blaue hinein, der unbeachtlich sei.

 

Praxishinweis

 

Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart ist in verschiedener Hinsicht von Bedeutung. Mit ihrer Entscheidung hat die Kammer die Entscheidung des OLG Braunschweig vom 28.12.2018 (Az.: 11 U 94/18) bestätigt, dass einen Versicherungsmakler keine Pflicht dahingehend trifft, die Beantwortung der Fragen in einem Versicherungsantrag durch den Versicherungsnehmer zu kontrollieren. Dies jedenfalls, solange er keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür habe, dass Unsicherheit oder ähnliches beim Versicherungsnehmer vorliegen.

 

Zu Recht hat das Gericht auch festgestellt, dass, wenn ein Versicherungsnehmer im Rahmen eines Prozesses gegen seinen Versicherungsmakler sodann behauptet, er hätte den Makler ausdrücklich mit einer Prüfung von einzelnen Antragsfragen beauftragt, er für einen solchen – über die gewöhnlichen Maklerpflichten hinausgehenden – Auftrag beweisbelastet ist.

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