Private Unfallversicherung – Wirksamkeit der Fristenregelung in Ziffer 2.1.1.1. AUB

BGH, Urteil vom 20.6.2012 — Aktenzeichen: IV ZR 39/11

In der Privaten Unfallversicherung wird seit Jahrzehnten in den Versicherungsbedingungen als Voraussetzung eines Anspruchs auf eine vereinbarte Invaliditätsleistung die Wahrung der sog. 15-Monatsfrist zur Geltendmachung und ärztlichen Feststellung einer Invalidität definiert (§ 7 AUB 88, § 7 AUB 94, Ziffer 2.1.1.1. AUB 1999 — AUB 2008)

Ausgangspunkt der jetzigen Entscheidung des BGH war die im Schrifttum und der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob infolge der Neugestaltung der AUB die nunmehr in Ziffer 2.1.1.1 AUB n.F. enthaltene Fristenregelung wegen Verstoßes gegen § 307 BGB und insbesondere gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs.1 S.2 BGB) unwirksam sei, obschon sie inhaltlich mit den vorangehenden Regelungen in § 7 AUB 88 bzw. § 7 AUB 94 identisch war.

Das OLG Hamm ging — allerdings lediglich in einem obiter dictum – von einer Unwirksamkeit dieser Regelung aus (vgl.: OLG Hamm r+s 2008, 124) und schloss sich damit einer nicht unerheblichen Meinung im Schrifttum (vgl.: Knappmann in Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., AUB 2008, Nr. 2, Rn.8; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 179 Rn. 21; Schubach in Schubach/Jannsen, Private Unfallversicherung, Ziffer 2.1., Rn. 28) an, während andere Obergerichte die Klausel für wirksam hielten (OLG Düsseldorf r+s 2009, 424; OLG Düsseldorf r+s 2007, 256; OLG Köln r+s 2010, 525; OLG Karlsruhe r+s 2009, 425; OLG Celle zfs 2009, 34).

Mit seinem jetzigen Urteil hat der BGH die letztgenannte Auffassung bestätigt: Die Fristenregelung in den AUB ist wirksam.

Der BGH stellt fest, dass Ziffer 2.1.1.1. AUB n.F. weder mit Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei, noch wesentliche, sich aus der Natur der Unfallversicherung ergebende Rechte oder Pflichten so einschränke, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet sei (so bereits der BGH zu den früheren, inhaltlich identischen Regelungen in § 7 AUB 88 und § 7 AUB 94: BGH r+s 1998, 79; BGH r+s 2005, 257).

Die Regelung in Ziffer 2.1.1.1. AUB sei auch nicht intransparent.

Das Transparenzgebot verlange vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt seien und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lasse, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne (BGH VersR 2007, 1690; BGHZ 136, 394, 401). Eine Regelung sei auch dann intransparent, wenn sie etwa an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt sei, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen seien, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt werde.

Diesem Prüfungsmaßstab halte die streitige Regelung stand. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Fristenregelung getrennt von den in Nr. 7 AUB geregelten Obliegenheiten den Bestimmungen über den Umfang der Versicherung in Nr. 2 AUB zugeordnet worden sei. Bei der Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität und Geltendmachung handele es sich um eine Anspruchsvoraussetzung (BGH VersR 2007, 1114). Systematisch gehöre sie damit nicht zu den Obliegenheiten.

Der Blick auf diese Anspruchsvoraussetzung werde dem durchschnittlichen VN durch die den einzelnen Klauseln vorangestellte Inhaltsübersicht nicht verstellt. Vielmehr könne er es sich in keinem Falle ersparen, die Regelungen über den Versicherungsumfang zu lesen, wenn er einen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung geltend machen wolle. Der VN, der sich anhand des Inhaltsverzeichnisses eingangs der Bedingungen orientiere, werde sich nach den dort enthaltenen Überschriften zum Versicherungsumfang, von denen eine „2.1 Invaliditätsleistung“ laute, im Falle von unfallbedingter Invalidität im Text der Nr. 2.1 darüber informieren, welche Ansprüche ihm in diesem Fall zustehen. Dabei werde er unmittelbar nach der Überschrift „Invaliditätsleistung“ auf die weitere Überschrift „Voraussetzungen für die Leistung“ stoßen, auch wenn diese im Inhaltsverzeichnis nicht genannt sei. Er werde daran anschließend die Fristenregelung und deren Inhalt zur Kenntnis nehmen. Dem VN, der sich nach Eintritt der Invalidität über seinen Versicherungsschutz anhand der Versicherungsbedingungen unterrichte, könne bei verständiger Lektüre auch der Inhaltsübersicht nicht verborgen bleiben, dass der Versicherungsumfang im ersten Abschnitt getrennt von den Obliegenheiten geregelt sei.

Durch dieses Urteil sind damit die bisherigen Unstimmigkeiten in der Wertung der Obergerichte beseitigt.

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