Private als Verwaltungshelfer, § 839 BGB

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6.6.2019 — Aktenzeichen: III ZR 124/18

Der BGH bestätigt, dass auch Privatpersonen Beamte im staatshaftungsrechtlichen Sinne sind, wenn sie in Ausübung einer ihnen anvertrauten öffentlichen Tätigkeit gehandelt haben. Erfolgt die Aufstellung von Verkehrszeichen zur Herbeiführung deren Wirksamkeit, sind die Mitarbeiter des Unternehmens als Verwaltungshelfer anzusehen.

Leitsatz
Die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die zur Ausführung einer verkehrsbeschränkenden Anordnung der Straßenbaubehörde und des der Anordnung beigefügten Verkehrszeichenplans (§ 45 Abs. 2 und 6 StVO) Verkehrsschilder nicht ordnungsgemäß befestigen, handeln als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Ihre persönliche Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten scheidet daher gemäß Art. 34 Satz 1 GG aus (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 — III ZR 68/14, NJW 2014, 3580).

Sachverhalt
Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin eines Kraftfahrzeugs. Sie hat vorgetragen, ihr sei am 07.10.2014 im Baustellenbereich ein eine Geschwindigkeitsbeschränkung anordnendes Verkehrsschild (Zeichen 274) entgegengeflogen, das auf dem rechten Standstreifen aufgekommen und gegen die Beifahrerseite ihres Fahrzeuges geschlagen sei. Das Schild habe sich gelöst, weil es von der Beklagten nicht ordnungsgemäß befestigt worden sei. (Sachverhaltszusammenfassung des BGH)

Entscheidung
Ein Beamter im staatshaftungsrechtlichen Sinn haftet grundsätzlich nicht persönlich, § 839 BGB.

Die Verkehrsregelung ist eine hoheitliche Aufgabe, § 45 StVO. Verkehrsbeschränkende Regelungen gehören zur Eingriffsverwaltung.

Auch die tatsächliche Umsetzung der Vorgabe, also das Aufstellen und Anbringen der Schilder, stellt eine hoheitliche Aufgabe dar. Selbst wenn es sich (entgegen BGH im Urteil vom 29.11.1973, Az. III ZR 211/71) um eine Maßnahme der Verkehrssicherung handeln würde, wäre sie untrennbar mit der Verkehrsregelung verbunden und deshalb hoheitlich. Denn Verkehrsregelungen und Handlungen, die überhaupt erst zur Wirksamkeit der Regelungen führen, seien in gleichem Maße bedeutsame hoheitliche Tätigkeiten und haftungsrechtlich einheitlich zu betrachten.

Wenn die Zielsetzung hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss, handelt eine Person in Ausübung des ihr anvertrauten Amtes. Dabei sei auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen; auf die Person selbst komme es nicht an.

Neben Beliehenen gibt es die — vorliegend relevanten – Verwaltungshelfer. Als haftungsrechtlich privilegierter Verwaltungshelfer ist jemand dann anzusehen, wenn die Betätigung des Privaten mit der hoheitlichen Aufgabe sehr eng verbunden ist und die öffentliche Hand auf die Durchführung der Arbeiten so viel Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes „Werkzeug“ oder „Erfüllungsgehilfe“ des Hoheitsträgers handelt.

Weil die öffentliche Hand — vorliegend — auf die Durchführung der Arbeiten der Eingriffsverwaltung durch die Privaten derart Einfluss genommen hat, dass die Mitarbeiter der Beklagten gleichsam als bloße „Werkzeuge“ oder „verlängerte Arme“ handelten, weil ihre verkehrsbeschränkende Anordnung strikt umzusetzen war, handelten diese Arbeiter als Verwaltungshelfer. Denn der Verkehrszeichenplan gab präzise vor, welches Verkehrsschild an welcher Stelle aufzustellen war. Ein eigener Entscheidungs- und Ermessensspielraum kam ihnen bei der Umsetzung nicht zu.

Allgemeines aus der Entscheidung:

  • Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung kann sich die öffentliche Hand der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass sie die Durchführung einer Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt.
  • Ob die Rechtsfigur des Verwaltungshelfers im gesamten Bereich der staatlichen Daseinsvorsorge Anwendung findet, lässt der BGH hier offen. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation wäre dies zu bejahen (, würde man den Sachverhalt wegen des Straßenbaus unter die Daseinsvorsorge subsumieren), weil eine sehr enge Verbindung zur Eingriffsverwaltung vorliegt.
  • Für Geschwindigkeitsbegrenzungen sind grundsätzlich die Straßenverkehrsbehörden zuständig, § 45 Abs. 3 StVO. Wenn sie zur Durchführung von Straßenbauarbeiten getroffen werden, sind die Straßenbaubehörden zuständig, § 45 Abs. 2 S.1+4 StVO.
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