Dr. Andreas Müller

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Rechtsanwalt

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 Haftungsrecht der freien Berufe
 Handels- und Gesellschaftsrecht, Handelsvertreterrecht
 Erbrecht
 Haftung der Gesellschaftsorgane/D & O-Versicherung

Nach Absolvierung der einphasigen Juristenausbildung in Bielefeld und dortiger Promotion mit einer Dissertation zu einem gesellschaftsrechtlichen Thema wurde Dr. Andreas Müller 1985 zur Anwaltschaft zugelassen und ist seitdem in der Kanzlei Schlünder Rechtsanwälte tätig. In den letzten beiden Jahrzehnten liegt der Tätigkeitsschwerpunkt in der Führung vorwiegend forensischer Mandate aus dem Bereich der Anwalts- und Notarhaftung, wobei regelmäßig die Interessenvertretung für den Berufsträger erfolgt. Ein weiterer Schwerpunkt besteht in der Betreuung gesellschaftsrechtlicher und erbrechtlicher Mandate sowohl in der Beratung als auch in der Prozessführung. Dabei sind die Berührungspunkte zwischen den einzelnen Rechtsmaterien unter Einschluss der häufig ebenfalls tangierten Fragen aus dem Versicherungsrecht, dem Insolvenzrecht, dem Dienstvertragsrecht und dem Kaufrecht von besonderem Interesse. Dr. Müller ist Mitglied im Deutschen Anwaltsverein e.V.

Dr. Andreas Müller

News

Amtspflichten eines Notars bei der Beurkundung eines Vertrags über die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils an einen Treuhänder

BGH , Urteil vom 22.9.2016 — Aktenzeichen: III ZR 427/15 Von einem Notar wird die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils beurkundet. Ebenfalls wird von den Beteiligten eine Treuhandabrede getroffen. Der BGH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Notar haftet, wenn die Treuhandabrede mangels notarieller Form nichtig ist und die Beteiligten sich hierüber im Klaren waren. […]

Insolvenzanfechtung: Umfang des Rückgewähranspruchs bei Anfechtung von Ausschüttungen im Rahmen eines Schneeballsystems

Bei Unfällen, bei denen die Anwendbarkeit der Haftungsprivilegien nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, da sie sich außerhalb eines typischen Anstellungsverhältnisses vollziehen, wird das Aussetzungserfordernis nach § 108 SGB VII regelmäßig übersehen. So etwa bei Schadensfällen im Zusammenhang mit der Haltung von Tieren und Kraftfahrzeugen, im Rahmen ehrenamtlicher oder vereinsbezogener Tätigkeit sowie bei Hilfeleistungen […]

Veröffentlichungen

  • Regeln für eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen bei der GmbH und ihre Übertragbarkeit auf die AG, 1987