Pfändbarkeit der Berufsunfähigkeitsrente eines Selbstständigen

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Landgericht Dortmund, Urteil vom 29.7.2010 — Aktenzeichen: 2 O 65/10

Leitsatz
Die Berufsunfähigkeitsrente eines selbstständigen Steuerberaters unterliegt dem Insolvenzbeschlag, da die Berufsunfähigkeitsrenten Selbstständiger keinen Pfändungsschutz genießen.

Entscheidung
Der Kläger hatte eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf Basis einer Lebensversicherung abgeschlossen. Der Kläger nahm die beklagte Versicherung auf Leistung in Anspruch. Zuvor war das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden. Die Beklagte meint u.a., es fehle an der Aktivlegitimation des Klägers.

Dieser Argumentation folgt das Landgericht Dortmund. Das Landgericht Dortmund weist die Klage ab mit der Begründung, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei zur Erhebung der Klage. Die Berufsunfähigkeitsrente unterliegt nach Auffassung des Landgerichts Dortmund dem Insolvenzbeschlag, da die Berufsunfähigkeitsrenten Selbstständiger keinen Pfändungsschutz nach § 850 Abs. 3 lit. b, § 850 b Abs. 1 Nr. 1 oder § 851 c ZPO genießen. Da die Rente folglich gepfändet werden kann, unterliegt diese auch dem Insolvenzbeschlag. Die Verfügungsbefugnis über die Ansprüche aus der Versicherung stand damit dem Insolvenzverwalter, nicht aber dem Steuerberater (Kläger) zu.

Praxistipp
Das Urteil des Landgerichts Dortmund ist bei der Abwicklung von Insolvenzverfahren Selbstständiger zu beachten. Soweit Versicherungen nicht unpfändbar sind, können die sich daraus ergebenen Ansprüche durch den Insolvenzverwalter zur Masse gezogen werden.

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