Personenschäden und Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Bundesgerichtshof, Urteil vom 7.12.2017 — Aktenzeichen: VII ZR 204/14

Leitsatz
Steht den Arbeitnehmern eines Unternehmers nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch gegen den Besteller einer Werkleistung zu, weil sie bei Ausführung der Arbeiten aufgrund einer schuldhaften Verletzung auch ihnen gegenüber bestehender vertraglicher Schutz- pflichten durch den Besteller einen Schaden erleiden, scheidet ein weiterer Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen einen vom Besteller beauftragten Dritten, der für die Schädigung mitverantwortlich ist und dessen Verschulden sich der Besteller nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, grundsätzlich aus.

Sachverhalt
Die Klägerin, ein gesetzlicher Unfallversicherer, nimmt bei den Beklagten Rückgriff aufgrund eines Arbeitsunfalls zweier bei ihr versicherter Personen. Deren Arbeitgeberin, die F. & R. GmbH, ein Mitgliedsunternehmen der Klägerin, führte aufgrund eines Vertrags mit einer Brauerei Abbrucharbeiten auf einem Gelände durch, auf dem eine Brauerei betrieben wurde. Nach dem Vertrag sollten die auf dem Gelände befindlichen Ver- und Entsorgungsleitungen stillgelegt werden. Die Brauerei hatte, da mit Umweltgefährdungen gerechnet werden musste, den Beklagten beauftragt, die auf dem Gelände stehenden Gebäude auf eventuelle Gefahrenquellen zu untersuchen. Der Beklagte erstellte ein Rückbau- und Entsorgungskonzept. Übersehen wurde dabei noch unter Druck stehende Leitungen im Inneren eines Gebäudes. Bei Abbrucharbeiten wurden die Mitarbeiter der F. & R. GmbH verletzt, als sie bei Abbrucharbeiten eine noch mit Ammoniak gefüllte Kälteanlage, bestehend aus zwei Tanks und Rohrleitungen, abrissen und es infolgedessen zum Austritt einer Ammoniakwolke kam. Die Klägerin erbrachte aufgrund des Unfalls Leistungen an die Verletzten. Die Aufwendungen dafür verlangte sie von dem Beklagten ersetzt.

Das Landgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen den Beklagten neben der ebenfalls in Anspruch genommenen Brauerei verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die Revision des Beklagten. Die Revision hatte Erfolg. Das Urteil des Berufungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache an die II. Instanz zurückverwiesen.

Entscheidung
Das Berufungsgericht hatte einen Anspruch der klagenden Berufsgenossenschaft nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bejaht. Der Beklagte sei aus dem mit der Brauerei geschlossenen Vertrag verpflichtet gewesen, sich ein eigenes Bild von allen Gebäuden zu machen. Das von ihm geschuldete Rückbau- und Entsorgungskonzept habe nicht ausschließlich dem Schutz der Umwelt, sondern auch dem Schutz der mit dem Abbruch befassten Arbeiter dienen sollen. Ein Anspruch nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheide nicht deshalb aus, weil den Verletzten eigene vertragliche Ansprüche zustünden. Da Vertragspartner der Brauerei nur die F. & R. GmbH sei und nicht auch deren Mitarbeiter, stünden diesen indes keine eigenen gleichwertigen vertraglichen Ansprüche gegen die Brauerei zu.

Dieses Urteil hielt vor dem Bundesgerichtshof nicht stand. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt:

Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch der Verunfallten gegen den Beklagten nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bejaht.

1. Bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter steht die geschuldete (Haupt-)Leistung allein dem Gläubiger zu, der Dritte ist jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Die Herausbildung des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beruht auf ergänzender Vertragsauslegung und knüpft damit an den hypothetischen Willen der Parteien an, der gemäß § 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu erforschen ist. Um die Haftung für den Schuldner nicht umkalkulierbar auszudehnen, sind an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutz strenge Anforderungen zu stellen. Der hypothetische Wille der Vertragsparteien, einen Dritten in den Schutzbereich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einzubeziehen, ist danach aufgrund einer sorgfältigen Abwägung ihrer schutzwürdigen Interessen und derer des Dritten zu ermitteln. Ausgangspunkt der Rechtsprechung zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter waren Fallgestaltungen, in denen der Gläubiger, für den Schuldner erkennbar, aufgrund einer Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag einem Dritten Schutz und Fürsorge schuldet und der Dritte durch eine Sorgfaltspflichtverletzung des Schuldners einen Schaden erleidet. In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung ist eine Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrags auch dann bejaht worden, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt und Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diesem Interesse Rechnung getragen werden soll, und die Parteien den Willen haben, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen. So können z.B. Personen, die über eine be- sondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (sogenannte „Expertenhaftung‟). Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des Vertrags folgenden Voraussetzungen:

a) Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der (Haupt-)Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger. b) Der Gläubiger muss ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags haben. c) Für den Schuldner muss die Leistungsnähe des Dritten und dessen Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags erkennbar und zumutbar sein. d) Darüber hinaus erfordert die im Rahmen der Auslegung erforderliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, dass für die Ausdehnung des Vertragsschutzes ein Bedürfnis besteht.

Eine Schutzwirkung entfällt deshalb, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags zukämen.

Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht den Anwendungsbereich des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter überdehnt.

a) Das Berufungsgericht hat einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ausschließlich damit begründet, dass dieser Schutzpflichten in Form von Hinweis- und Warnpflichten verletzt habe, die aufgrund des zwischen ihm und der Brauerei geschlossenen Vertrags auch gegenüber den Mitarbeitern der F.&.R. GmbH bestanden hätten. Ein Schutzbedürfnis der Mitarbeiter an der Einbeziehung in den Schutzbereich dieses Vertrags sei dabei unabhängig davon gegeben, ob ihnen aus dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein inhaltsgleicher vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen die Brauerei zustehe.

b) Diese Auffassung ist von Rechtsfehlern beeinflusst. aa) Das Berufungsgericht legt seinen Ausführungen die Annahme zugrunde, dass die verunfallten Mitarbeiter gegen die Brauerei nicht nur einen deliktischen Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, sondern auch einen vertraglichen Anspruch nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auf Ersatz der von ihnen geltend gemachten Schäden haben. Diese Annahme ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zutreffend. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Besteller einer Werkleistung die vertragliche Pflicht, alles ihm Zumutbare zu tun, um seinen Vertragspartner bei der Ausführung der Arbeiten vor Schaden zu bewahren. Stellt der Besteller das Grundstück oder Arbeitsgerät für die Werkleistung zur Verfügung, erstreckt sich seine vertragliche Pflicht darauf, im Rahmen des Zumutbaren hiervon ausgehende Gefahren für den Vertragspartner zu vermeiden. Dies wird zum Teil aus dem werkvertraglichen Treueverhältnis (§ 242 BGB) und zum Teil aus § 618 Abs. 1 BGB analog hergeleitet. Bei schuldhafter Verletzung der vertraglichen Schutzpflicht haftet der Besteller seinem Vertragspartner gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Das Gleiche gilt, wenn infolge der Schutzpflichtverletzung Arbeitnehmer des Vertragspartners bei Ausführung der Arbeiten geschädigt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es bei Werkverträgen regelmäßig zum Vertragsinhalt, dass sich die vertraglichen Schutzpflichten des Bestellers auch auf die Arbeitnehmer des Vertragspartners erstrecken sollen. Der Vertrag entfaltet mithin Schutzwirkung auch zugunsten dieses abgrenzbaren und bestimmbaren Personenkreises. (2) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Brauerei als Betreiberin der Kälteanlage und Veranlasserin der Abbruchmaßnahmen bei deren Vorbereitung und Durchführung eine schuldhafte Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen ist. Mit dieser von den Parteien unbeanstandet gebliebenen Feststellung steht zugleich die schuldhafte Verletzung einer im Verhältnis zur F. & R. GmbH bestehenden vertraglichen Schutzpflicht durch die Brauerei fest. Die Brauerei haftet in dem Vertragsverhältnis für das Verschulden ihrer Organe (§ 31 BGB) und ihrer Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), mithin auch für ein Verschulden des Beklagten, soweit sie ihn bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Schutzpflichten eingebunden hat. Die verunfallten Mitarbeiter sind in die aufgrund des zwischen der Brauerei und der F. & R. GmbH geschlossenen Vertrags bestehenden Schutzpflichten einbezogen, weil sie als Arbeitnehmer der F. & R. GmbH mit der Ausführung der Arbeiten betraut waren, die F. & R. GmbH aufgrund ihrer Fürsorgepflichten als Arbeitgeberin ein schutzwürdiges Interesse an deren Einbeziehung hat und dies der Brauerei erkennbar und zumutbar ist. Die Verletzten sind schutzbedürftig, da ihnen in dieser Konstellation kein inhaltsgleicher vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zusteht. bb) Steht den Arbeitnehmern eines Unternehmers nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch gegen den Besteller einer Werkleistung zu, weil sie bei Ausführung der Arbeiten aufgrund einer schuldhaften Verletzung auch ihnen gegenüber bestehender vertraglicher Schutzpflichten durch den Besteller einen Schaden erleiden, scheidet ein weiterer Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen einen vom Besteller beauftragten Dritten, der für die Schädigung mitverantwortlich ist und dessen Verschulden sich der Besteller nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, grundsätzlich aus. In einem solchen Fall erfordert es die Schutzbedürftigkeit der bei dem Unternehmer beschäftigten Arbeitnehmer regelmäßig nicht, dass neben dem Bestel- ler ein weiterer Vertragsschuldner zur Verfügung steht. Der vertragliche Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmer ist insoweit ausschließlich aus dem zwischen dem Besteller und dem Unternehmer bestehenden Werkvertrag, in dessen Schutzbereich die Arbeitnehmer aufgrund ihres arbeitsrechtlichen Verhältnisses einbezogen sind, herzuleiten. Die Arbeitnehmer des Unternehmers sind in gleicher Weise wie der Unternehmer selbst den Gefahren einer Schutzpflichtverletzung des Bestellers ausgesetzt. Führen sie die beauftragten Arbeiten aus, treten sie insoweit an die Stelle des Unternehmers. Wäre aufgrund einer dem Besteller zuzurechnenden schuldhaften Schutzpflichtverletzung ein Schaden bei dem Unternehmer selbst eingetreten, hätte dieser unmittelbar einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Besteller. Ein vertraglicher Anspruch gegen einen vom Besteller beauftragten Dritten nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wäre deshalb ausgeschieden. Gleiches muss für die bei einem Unternehmer beschäftigten Arbeitnehmer gelten, die insoweit an die Stelle des Unternehmers treten. Anderenfalls wären sie besser gestellt als der Unternehmer, weil ihnen gegen zwei Personen inhaltsgleiche vertragliche Ansprüche zustünden.

Praxishinweis: Der Bundesgerichtshof tritt der bisweilen zu beobachtenden Tendenz der Rechtsprechung entgegen, das Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auszuweiten. Man muss sorgsam prüfen, welcher Vertrag welche Schutzwirkung entfalten kann. Verträge mit Nachunternehmen entfalten dann keine Schutzwirkung mehr, wenn bereits der Vertrag mit dem Hauptunternehmer Schutzwirkung entfaltet und sich der Hauptunternehmer das Verschulden des Nachunternehmers nach § 278 BGB zurechnen lassen muss. Unmittelbare vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Nachunternehmer gibt es dann nicht (mehr). Der Nachunternehmer, der für einen Personenschaden verantwortlich ist, kann dann vertraglich nur über den Umweg des Regresses in Anspruch genommen werden. Die Haftung aus Delikt bleibt freilich unberührt.

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