Nicht jeder Güteantrag hemmt die Verjährung

BGH, Urteil vom 18.6.2015 — Aktenzeichen: III ZR 189/14 / III ZR 198/14

Vielfach werden zur Hemmung der Vergütung Güteanträge eingereicht. Der BGH hat nun geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag tatsächlich die Verjährung hemmt.

Sachverhalt
In einigen neuen am 18.06.2015 verkündeten Urteilen hat der BGH die Anforderungen präzisiert, die an Güteanträge zu stellen sind, damit durch die Einreichung des Güteantrages eine Hemmung der Verjährung gem. § 204 BGB eintreten kann.

In denen vom BGH entschiedenen Fällen reichten die Kläger Güteanträge ein, die im Wesentlichen vorformulierte Musteranträge darstellten. Der BGH hatte diese Musteranträge als nicht verjährungshemmend angesehen und Verjährung angenommen.

Entscheidung
Der BGH hat die Entscheidungen der Instanzgerichte bestätigt und festgehalten, dass die von den Klägern eingereichten Güteanträge die Verjährung deshalb nicht hemmen, da mangels ausreichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs keine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB herbeigeführt worden war. Der BGH hält die bereits bestehende und bekannte Auffassung fest, dass ohne die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruches keine Hemmung der Verjährung eintreten kann. Der BGH hält des Weiteren fest, dass Voraussetzung für die Individualisierung insbesondere ist, dass der Anspruchsgegner erkennen können muss „worum es geht“.

Insbesondere sind von dem Anspruchsteller für eine wirksame Hemmung der Verjährung folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

– Der Güteantrag muss die formalen Anforderungen erfüllen, die von den für die jeweilige Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden. – Der Güteantrag muss für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch geltend gemacht werden soll. – Das konkrete Begehren muss zu erkennen sein; der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen. Dies bedeutet insbesondere im Kapitalanlagerecht, dass regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen ist, die Zeichnungssumme und der ungefähre Beratungszeitraum anzugeben und der Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen ist. Zudem muss das anstrebte Verfahrensziel soweit umschrieben werden, dass ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Da diese Erfordernisse in denen vom BGH entschiedenen Fällen nicht Genüge getan war, wurden die Ansprüche der dortigen Anleger nicht zuerkannt.

Kommentar: Der BGH hat mit den Entscheidungen vom 18.06.2015 Klarheit dahingehend geschaffen, welche Voraussetzungen als Mindeststandard in Güteanträgen zu erfüllen sind, damit eine Verjährungshemmung eintreten kann. Oftmals ist diesen Anforderungen in „Massenverfahren“ nicht Genüge getan worden, so dass eine Vielzahl von Ansprüchen ggf. trotz Einreichung eines Güteantrages verjährt ist.

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