Nachbesserungsbereitschaft kann sich rächen – 5-jährige Gewährleistungsfrist beginnt erneut!

Dr. Ingo SchmidtDr. Ingo Schmidt

OLG Oldenburg, Beschluss 18.10.2018, 12 U 44/18 (Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 08.08.2019, VII ZR 14/19 Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Leitsätze

1. Ein zum Neubeginn der Verjährung von Mängelansprüchen führendes Anerkenntnis liegt vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Auftragnehmers klar und unzweideutig ergibt, dass er sich zur Mängelbeseitigung verpflichtet hält und der Auftraggeber angesichts dessen darauf vertrauen darf, dass sich der Auftragnehmer nicht auf den Ablauf der Verjährungsfrist berufen wird.
2. In der Erklärung des Auftragnehmers, dass „er sich … kümmern werde‟, liegt kein zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis. Erforderlich ist zumindest, dass der Auftragnehmer solche Maßnahmen ergreift, die unmittelbar der Vorbereitung der Mangelbeseitigung dienen.

Zum Fall

Der Auftraggeber (AG) hatte den Auftragnehmer (AN) mit der Lackierung von Holzeinbauten in seinem Wohnhaus betraut. Nach Fertigstellung, Abnahme und Bezahlung der Arbeiten in 2008 zeigten sich im Laufe der Zeit grünliche Verfärbungen, wegen deren die Parteien erstmals in 2010 bis ins Jahr 2014 hinein miteinander kommunizierten. AN sagte zu, sich um die Verfärbungen zu kümmern; dazu fertigte er Fotos der beanstandeten Arbeiten und schaltete auch den Hersteller ein – mehr passierte aber nicht. Im Anschluss nahm der AG den AN auf auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von knapp 40.000 Euro in Anspruch.  AN berief sich im Prozess auf Verjährung. Der AG wandte ein, dass sich der AN doch des Mangels angenommen habe; darin liege ein Anerkenntnis, weshalb die Gewährleistungszeit neu zu laufen begonnen hätte. Der AN verteidigte sich damit, dass er lediglich mitgeteilt habe, sich kümmern zu wollen; darin liege kein die Verjährung hemmendes Anerkenntnis.

Entscheidung

Dem folgten sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht und wiesen die Klage ab. Zwar sei die Verjährung wegen der kurzzeitigen Verhandlungen für diese Zeit gehemmt gewesen; die Verjährungsfrist sei aber jeweils wieder weiter gelaufen, die Verhandlungen wieder „eingeschlafen‟. Das Anfertigen von Fotos und die Mitteilung des AN, er werde sich um die Verfärbungen kümmern, stelle kein Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB dar, welches ggf. zu einem Neubeginn der Verjährung führt. Die Zusage, „sich kümmern‟ zu wollen, habe eher vertröstenden Charakter. Auch dem Anfertigen von Fotos könne kein Erklärungswert beigemessen werden; darin liege auch keine Maßnahme zur Vorbereitung der Mängelbeseitigung, sondern diene nur der Dokumentation.

Praxishinweis

Diese Einzelfallentscheidung dürfte richtig sein; sie zeigt, dass die Anforderungen an ein Anerkenntnis, welches zu einem Neubeginn der Verjährung führt, streng sind. Sie zeigt aber auch, wie sehr es auf die Einzelfallumstände, sogar die konkrete Wortwahl ankommen kann. Hätte der AN z.B. mitgeteilt, er „bringe dies in Ordnung‟, wäre die Sache wohl besser für den AG gelaufen. Im Rechtlichen ist es so, dass die Verjährung erneut beginnt (also weitere fünf Jahre!), wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt, also wenn etwa der Werkunternehmer dem Besteller gegenüber den Mängelanspruch anerkennt. Dies ist dann der Fall, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass sich der Schuldner des Bestehens der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Berechtigte darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird. Häufig wird eine Nachbesserung oder auch schon deren Versuch ein Anerkenntnis des Mängelhaftungsanspruchs darstellen. Gleiches gilt für die Erklärung, die Mängel beseitigen zu wollen. Also Vorsicht: Wenn die Ursache für ein Mangelsymptom noch gar nicht klar ist, sollte ein AN niemals seine Bereitschaft bekunden, Mängel zu beseitigen. Will ein Unternehmer vermeiden, dass der Besteller die durchgeführten Nachbesserungsarbeiten als ein Anerkenntnis qualifiziert, muss er klar zum Ausdruck bringen, dass er die Arbeiten ausschließlich aus Kulanz vornimmt.

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