Mitverschulden des Geschädigten gem. § 116 Abs. 3 SGB X

Ist der übergangsfähige Schadensersatzanspruch des Geschädigten/Versicherten durch ein mitwirkendes Verschulden eingeschränkt (§ 254 BGB), hat dies Konsequenzen auf den Regress des SVT. Es gilt dann die sogenannte „relative Theorie“. Nur der Teil der Schadensersatzforderung geht auf den SVT über, welcher der Haftungsquote des Schädigers entspricht. Der Geschädigte selbst erhält hinsichtlich des nicht durch SVT-Leistungen gedeckten Eigenschadens ebenfalls den der Haftungsquote des Schädigers entsprechenden Teil. Hierbei sind jedoch sachliche und zeitliche Kongruenz der Leistung im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch zu berücksichtigen. Das OLG Frankfurt erläutert in seinem Urteil die Details der Berechnung.

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