Mitverschulden bei § 110 SGB VII bei Höhe des Anspruchs relevant

BGH, Beschluss 24.01.2017 — Aktenzeichen: VI ZR 578/15

Grundsätzlich gehört die Frage zum Mitverschulden zum Haftungsgrund. Dies ist bei § 110 SGB VII anders. Ein etwaiges Mitverschulden wirkt sich unmittelbar nur auf den fiktiven Schadensersatzanspruch aus. Dies hat der BGH nun klargestellt.

Entscheidung
Der Anspruch aus § 110 SGB VII wird begrenzt durch den zivilrechtlichen Anspruch. Damit war die Frage aufgeworfen, wo das Mitverschulden zu prüfen ist, beim Haftungsgrund (wie üblich) oder bei der Anspruchshöhe. Diese Frage hat der BGH nun beantwortet.

Die Beschränkung des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 110 SGB VII auf die Höhe des fiktiven Schadensersatzanspruchs betrifft allein die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs. Ein etwaiges Mitverschulden wirke sich — so der BGH — als einer unter mehreren Gesichtspunkten unmittelbar nur auf den fiktiven Schadensersatzanspruch aus und hat für den Aufwendungsersatzanspruch wie andere, den fiktiven Schadensersatzanspruch betreffende Umstände allein mittelbare, auf die Höhe des Anspruchs beschränkte Bedeutung.

Daraus folgt, dass die auf den fiktiven Ersatzanspruch bezogene Mitverschuldensquote nicht in den Tenor eines Urteils aufzunehmen ist, mit dem die Verpflichtung des Schädigers festgestellt wird, dem Unfallversicherungsträger nach § 110 SGB VII weitere Aufwendungen zu ersetzen.

Anmerkung
Nicht beantwortet hat der BGH die Frage, ob ein Urteil, welches die Haftung dem Grunde nach bejaht, deshalb fehlerhaft sein könnte, weil im Tenor eine Mitverschuldensquote ausgeworfen wurde, obschon der Höhe nach das Verfahren noch weiter gehen soll. Denn im Grunde hätte sich ein Gericht damit schon festgelegt, obschon erst bei der Anspruchshöhe die wechselseitigen Verursachungs- und Verantwortungsanteile zu ermitteln sind.

Wir man künftig mit Fällen umgehen muss, in denen dem Geschädigten ein ganz überwiegendes Mitverschulden anzulasten ist, hinter dem das Verschulden des Schädigers (welches ja schon grob fahrlässig sein muss) zurück tritt, ist unklar.

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