Mit welchem Inhalt kommt ein Vertrag zustande bei vorheriger Preisanfrage durch den Auftraggeber?

OLG Celle, Urteil vom 07.04.2020 – Aktenzeichen: 4 U 141/19

Leitsatz
Fordert der Aufraggeber den Auftragnehmer per E-Mail zur Abgabe eines Angebots auf und gibt der Auftragnehmer daraufhin vorbehaltlos ein Angebot ab, werden sämtliche Unterlagen Vertragsbestandteil, die der E-Mail des Auftraggebers als Anlage beigefügt waren.

Sachverhalt
Der Auftraggeber und Beklagte wurde zuvor von einem Hauptauftraggeber zur Durchführung von Fahrbahnmarkierungsarbeiten beauftragt. Die relevanten Unterlagen, insbesondere auch eine die ursprüngliche Baubeschreibung ergänzende Leistungsvorgabe (sog. Nachsendung Nr. 1), standen dem Beklagten zur Verfügung. In dieser Nachsendung Nr. 1 waren zusätzliche Markierungsarbeiten gefordert. Der Beklagte kontaktierte daraufhin den Kläger und Auftragnehmer per E-Mail und forderte diesen zur Abgabe eines Angebotes auf. Im Anhang der E-Mail waren sämtliche Anlagen beigefügt, die für die Leistungsbestimmung und Preiskalkulation des Klägers maßgeblich waren, wie u. a. auch die Nachsendung Nr. 1. Der Kläger gab sodann ein Angebot ab, welches der Beklagte durch Zusendung eines Nachunternehmervertrags annahm. Die Nachsendung Nr. 1 fand dabei weder in dem Angebot noch in dem Nachunternehmervertrag Erwähnung. Nach Ansicht des Klägers seien die in der Nachsendung Nr. 1 geforderten zusätzlichen Markierungsarbeiten nicht Bestandteil des Vertrages geworden, so dass er für die Ausführung der Arbeiten nach Maßgabe der Nachsendung Nr. 1 einen Mehrvergütungsanspruch geltend machte.

Entscheidung
Das OLG Celle hat die Klage abgewiesen. Das Angebot des Klägers auf Abschluss des Nachunternehmervertrages sei so auszulegen, dass es sämtliche der vorherigen Anfrage beigefügten Unterlagen und Vorgaben umfasst. Es sei nämlich entscheidend, wie der Erklärungsempfänger – hier der Beklagte – nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte die Willenserklärung des Klägers verstehen musste. Vorliegend hatte der Kläger im Anschluss an die Preisanfrage des Beklagten ein Angebot abgegeben. Der Beklagte konnte davon ausgehen, dass der Kläger zuvor die der Preisanfrage beigefügten Unterlagen zur Kenntnis genommen und bei der Angebotsgestaltung berücksichtigt hatte sowie mit deren vertraglichen Einbeziehung einverstanden war. Schließlich nahm das Angebot auf die Anfrage des Beklagten Bezug. Es ist dabei unerheblich, ob sich der Kläger dieses Verständnisses von seinem Angebot bewusst war. Ferner kommt es nicht darauf an, dass der Kläger seinem Angebot die Nachsendung Nr. 1 nicht angefügt hatte. Vielmehr ist für die Auslegung von Willenserklärungen auf den Empfängerhorizont abzustellen.

Praxistipp
Die Entscheidung zeigt, dass auch bei standardisierten Prozessen der Angebotsbearbeitung und dem Vertragsschluss, die versandten Unterlagen sorgfältig zu lesen und zu überprüfen sind. Es sollte kein Angebot auf eine vorherige Anfrage hin abgegeben werden, wenn der Inhalt der der Anfrage beigefügten Anlagen noch nicht umfassend zur Kenntnis genommen wurde.

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