Mängelanzeige per E-Mail: Keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist!

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LG Frankfurt/Main, Urteil vom 8.1.2015 — Aktenzeichen: 2-20 O 229/13

Sachverhalt
Der Auftragnehmer baut in ein Objekt Kälteanlagen ein. Die VOB/B gilt, vereinbart ist eine zweijährige Verjährungsfrist. Nach Abnahme im August 2010 sendet der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Jahr später eine E-Mail mit Anzeige eines Mangels. Mit Schreiben im Mai 2013 meldet sich der Auftraggeber erneut, zeigt den Mangel erneut an, fordert unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auf. Der Auftragnehmer lehnt ab, erhebt die Einrede der Verjährung. Der Auftraggeber führt die Mängelbeseitigung aus, fordert nun Ersatzvornahmekosten. Das Landgericht weist die Klage ab.

Entscheidung
Etwaige Ansprüche des Auftraggebers sind verjährt. Das schriftliche Mängelbeseitigungsverlangen (Mai 2013) erfolgte wegen der vereinbarten zweijährigen Verjährungsfrist nach Ablauf der Verjährung. Die Mängelanzeige per E-Mail von August 2011 stellt kein wirksames Mängelbeseitigungsverlangen dar. Eine verjährungsverlängernde Wirkung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 VB/B hat lediglich eine schriftliche Mängelanzeige. Eine E-Mail stellt in der Regel keine solche schriftliche Mängelanzeige nach VB/B dar, zumindest wenn diese keine qualifizierte elektronische Signatur enthält, §§ 126 Abs. 3, 126 a BGB.

Praxistipp
Wenngleich der Verkehr per E-Mail so einfach, schnell und kostengünstig ist. Für Mängelbeseitigungsverlangen/Anzeige von Mängeln sollte stets der Weg per Fax und/oder normaler Post gewählt werden.

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