Liegt Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankentaggeldversicherung vor, wenn der Versicherte zu einzelnen Tätigkeiten noch in der Lage ist?

BGH, Urteil vom 3.4.2013 — Aktenzeichen: IV ZR 239/11

Leitsatz
1. Arbeitsunfähigkeit i. S. von § 1 Abs. 3 S. 1 MB/KT 2009 entfällt nicht, wenn der Versicherte lediglich zu einzelnen Tätigkeiten in der Lage ist, die im Rahmen seiner Berufstätigkeit zwar auch anfallen, isoliert aber keinen Sinn ergeben.

2. Arbeitsunfähigkeit eines Rechtsanwalts ist gegeben, wenn diesem die Fähigkeit zur umfassenden Bearbeitung der übernommenen Mandate und Vertretung des Mandanten fehlt.

Sachverhalt
Der Kläger, von Beruf Rechtsanwalt, machte Leistungsansprüche aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Krankentagegeldversicherung für einen Zeitraum von ca. einem Jahr geltend. Der Versicherung lagen soweit hier entscheidend, die MB/KT 2009 zugrunde. Aufgrund eines leichten Schlaganfalls mit der Folge einer Lesestörung (Dyslexie) war der Kläger ab dem 23.08.2006 arbeitsunfähig. Die Beklagte, die zunächst daraufhin das vereinbarte Krankentagegeld zahlte, stellt dieses indes ein mit der Behauptung, das Versicherungsverhältnis sei durch den Eintritt von Berufsunfähigkeit des Klägers beendet worden. Insoweit hatte der Kläger in einem Vorverfahren des jetzigen Rechtsstreits erreicht, dass die Beklagte rechtskräftig zur Zahlung von Krankentagegeld bis einschließlich 27.02.2009 verurteilt worden war. Die Beklagte nahm nach diesem Urteil die Zahlungen wieder auf, kündigte aber mit Schreiben vom 01.03.2010 erneut die Einstellungen der Zahlungen an, weil nunmehr Berufsunfähigkeit vorliege. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Zahlung von Krankentagegeld über den Einstellungszeitpunkt hinaus.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Das danach angerufene Berufungsgericht, das Oberlandesgericht (OLG), hatte die Klage abgewiesen. Dabei hatte das OLG die Frage offen gelassen, ob beim Kläger inzwischen Berufsunfähigkeit eingetreten war. Das OLG stützte vielmehr die Abweisung der Klage auf die Begründung, es fehle bereits an einem Versicherungsfall im Sinne von § 1 Nr. 2 MB/KT. Denn innerhalb des insoweit entscheidenden Zeitraumes habe keine andauernde Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen. Der Kläger habe seiner Berufstätigkeit jedenfalls in einem geringen Umfang wieder nachgehen können. Bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit bestehe indes nach § 1 Nr. 3 MB/KT nur bei „vollständiger“ Arbeitsunfähigkeit, bereits der Wiedereintritt auch nur teilweiser Arbeitsfähigkeit lasse die Leistungspflicht des Versicherers vollständig entfallen. Da dem Kläger das Lesen von Texten nach dem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten nicht unmöglich, sondern nur mit größerem Zeitaufwand verbunden sei, alle anderen Anwaltstätigkeiten (Mandantengespräche, Diktate, Auftreten vor Gericht) keinen Einschränkungen unterlägen, sei insoweit von einer teilweisen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ebenfalls sei der Kläger in der Lage, die für einen Fachanwalt notwendigen Fortbildungen wahrzunehmen, wodurch gleichzeitig auch das Argument des Klägers entkräftet werde, dass er sich bei Übernahme eines Mandats unkalkulierbaren Haftungsrisiken aussetze.

Gegen dieses Berufungsurteil wandte sich der Kläger mit der Revision, mit der die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidung
Der BGH hat auf die Revision des Klägers hin das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zur Begründung führt der BGH aus, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Annahme einer teilweise gegebenen Arbeitsfähigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu tragen vermögen.

Zwar gehe das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass bereits eine nur zum Teil gegebene Arbeitsfähigkeit genüge, um den Anspruch auf Krankentagegeld auszuschließen. Diese setze allerdings voraus, dass der Versicherungsnehmer in der Lage sei, den ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung mind. teilweise nachzugehen (vgl. BGH VersR 1993, 297). Entgegen der Auffassung des Gerichts genüge es allerdings nicht, dass der Versicherte lediglich zu einzelnen Tätigkeiten in der Lage sei, die im Rahmen seiner Berufstätigkeit zwar auch anfielen, isoliert aber keinen Sinn ergäben. Dementsprechend sei es ausgeschlossen, bei einem selbstständig tätigen Rechtsanwalt, der eigenständig Mandate bearbeite, nur auf einen Ausschnitt der dabei anfallenden Aufgaben, wie z. B. das „Führen von Mandantengesprächen“, abzustellen. Vielmehr stelle die Fähigkeit zum flüssigen Lesen und Durcharbeiten von Texten regelmäßig eine Grundvoraussetzung für das Ausüben des juristischen Berufs dar; für den Beruf des Rechtsanwalts sei eine weitgehend erhaltene Lesefähigkeit aus vielerlei, im Einzelnen im Urteil dazu vom BGH aufgegriffenen Gründen unabdingbar. Nur so sei für den Rechtsanwalt — möge auch eine Übernahme von Mandaten in nur reduziertem Umfang nötig sein — die Fähigkeit zur umfassenden Bearbeitung solcher übernommenen Mandate und Vertretung des Mandanten gegeben. Ob der Kläger wieder in der Lage sei, die Anforderungen zu erfüllen, die nach den insoweit vom BGH entwickelten Grundsätzen an die anwaltliche Tätigkeit zu stellen seien, und damit dem Kläger die Wiederaufnahme seiner durch ein komplexes Berufsbild gekennzeichneten Berufstätigkeit möglich sei, habe das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dementsprechend müsse dieser Frage im fortgesetzten Verfahren durch das Berufungsgericht nachgegangen werden.

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass bei der Bewertung der Frage, ob konkret in Bezug auf eine versicherte Person „Arbeitsunfähigkeit“ im Sinne der MB/KT vorliegt, nicht lediglich auf untergeordnete Einzeltätigkeiten, die u. U. wieder möglich sind, abzustellen ist, sondern vielmehr auf das Gesamtberufsbild und dessen sinnvolle Ausübung.

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