LAG Hessen, Urteil vom 23.8.2017 — Aktenzeichen: 6 Sa 137/17
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer hat in einer E-Mail einen Teil seiner Kollegen als „Low-Performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet und war dafür abgemahnt worden. Später wurde ihm vorgeworfen, Kollegen bedroht und beleidigt zu haben. Deshalb luden ihn Vorgesetzte und Betriebsrat zu einem Personalgespräch. Das Personalgespräch wurde vom Arbeitnehmer heimlich aufgenommen, was der Arbeitgeber erst später erfuhr.
Entscheidung
Das hessische Landesarbeitsgericht hat die daraufhin ausgesprochene fristlose Kündigung für rechtmäßig erklärt, auch wenn der Arbeitnehmer für einen ähnlichen Verstoß noch nicht abgemahnt worden war und behauptete, nicht zu wissen, dass er Gespräche nicht aufzeichnen dürfe.
Das heimliche Mitschneiden eines Gesprächs verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer. Jeder soll selbst entscheiden können, welche Erklärungen gegenüber den Gesprächsteilnehmern, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen. Selbst die 25-jährige Betriebszugehörigkeit des Klägers wog nicht so schwer wie die Interessen des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nicht weiter zu beschäftigen. Denn das Arbeitsverhältnis sei auch zuvor nicht intakt gewesen.
Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass eine heimliche Tonbandaufnahme gravierende Konsequenzen haben kann und die mutmaßliche Beweisnot keine Aufnahme rechtfertigt.
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