Keine Zusatzvergütung ohne Zusatzauftrag

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.8.2017 — Aktenzeichen: VII ZR 292/14

Leitsatz
Auftragslos erbrachte Leistungen werden nur vergütet, wenn die Ausführungen technisch notwendig waren, sie dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und sie ihm unverzüglich angezeigt wurden.

Sachverhalt
Der Auftragnehmer (AN) verlangt vom Auftraggeber (AG) Werklohn. Auf der Grundlage der VOB/B sollte der AN Renovierungsarbeiten durchführen. Im LV findet sich eine Eventualposition bezüglich des Austausches von 25 Stück beschädigter Glasteile einer Bleiverglasung. Der AN tauscht sämtliche irgendwie beschädigten Glasteile aus, verlangt vom AG eine zusätzliche Vergütung. Der AN ist mit seiner Klage in erster und zweiter Instanz erfolglos geblieben, er erhebt nunmehr vor dem BGH die Nichtzulassungsbeschwerde.

Entscheidung
Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Der AN habe nicht beweisen können, dass der AG den Austausch sämtlicher irgendwie beschädigter Glasteile angeordnet habe. Denkbar sei ein Anspruch aus § 2 Abs. 8 VOB/B. Dazu sei es allerdings erforderlich, dass der Austausch sämtlicher beschädigter Glasteile zur Erfüllung des Vertrages notwendig gewesen sei. Der Begriff der „Notwendigkeit“ sei eng auszulegen. Im Ergebnis war der Austausch sämtlicher beschädigter Glasteile nicht erforderlich zur Erreichung des ursprünglichen Zweckes des Vertrages. Hinzu kommt, dass der AN gerade im Hinblick auf den Wortlaut der Ausschreibung (LV) nicht davon ausgehen konnte, dass es dem mutmaßlichen Willen des AG entsprochen habe, sämtliche irgendwie beschädigten Glasteile ohne zahlmäßige Beschränkung zu ersetzen. Deshalb scheidet auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Im Streitfall hat es im Übrigen zudem an der unverzüglichen Anzeige im Sinne des § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B gefehlt. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist auch ausgeschieden, da es sich im Streitfall um eine aufgedrängte Bereicherung handelte.

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