Keine Halterhaftung 7 Stunden nach Abstellen des Kfz

LG Köln, Urteil vom 5.10.2017 — Aktenzeichen: 2 O 372/16

Entzündet sich ein außerhalb des Verkehrsraums abgestelltes Fahrzeug sieben Stunden nach dessen Abstellen, realisiert sich hierbei nicht die Betriebsgefahr des Fahrzeuges im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG.

Leitsatz
Gerät ein Kraftfahrzeug, das außerhalb des Verkehrsraums ordnungsgemäß abgestellt ist, sieben Stunden später durch Selbstentzündung in Brand, so geschieht dies nicht „bei dem Betrieb“ im Sinne von § 7 Abs. StVG.

Sachverhalt
Der Pkw des Klägers, ein Maserati Quattroporte, stand in der Tiefgarage in einer Parkbox mit nur zwei Parkplätzen, die nach hinten sowie zu beiden Seiten von Betonwänden umgeben sind, mit der Fahrzeugfront in Richtung Fahrweg. Heiligabend 2013 stellte der Zeuge H, der Schwiegersohn des Klägers, den bei der Beklagten haftpflichtversicherten VW Bus zwischen 16 und 17 Uhr in der Tiefgarage neben den Maserati in gleiche Richtung auf den freien Parkplatz. Gegen 23:49 Uhr ist auf der Videoaufzeichnung der Überwachungskamera ein erstes leichtes Flackern im Bereich des VW Busses erkennbar. Um 23:53 Uhr ist zunächst eine deutliche Rauchentwicklung aus der Motorhaube des Busses erkennbar und anschließend Flammen über dem rechten Scheinwerfer. Bis zum Ende der Aufzeichnung um 00:00:11 Uhr am 25.12.2013 ist durch den Rauch keine Flamme mehr erkennbar. Anschließend brannte der Maserati vollständig aus. Anzeichen für Brandstiftung konnten die Ermittlungsbehörden nicht feststellen. Ebenso wenig konnte eine vorherige Rauchentwicklung an dem Maserati festgestellt werden.

Entscheidung
Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist § 7 Abs. 1 StVG. Hierzu stellt das LG Köln unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BGH fest, dass das Merkmal „bei dem Betrieb“ weit auszulegen ist und insbesondere im Zeitpunkt der Schadenverursachung eine Fahrbewegung des schädigenden Kfz nicht gefordert wird. Es reicht bereits ein naher örtlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung, wie etwa eine vorausgehende Fahrt (vgl. BGH NJW-RR 2008, 764). Dem gegenüber genügt allein die Brandgefahr durch die mitgeführten Betriebsstoffe nicht.

Im Weiteren stellt sich das LG jedoch gegen die insoweit geänderte Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21.01.2014 – VI ZR 253/13) indem es feststellt, dass selbst bei Annahme einer Selbstentzündung des Busses jedenfalls ein naher zeitlicher Zusammenhang mit dem Betrieb des Busses nicht mehr bestehe. Sieben oder acht Stunden nach dem Abstellen sei keine Betriebseinrichtung des Kfz mehr tätig und der Motor sei abgekühlt.

So der BGH in der vorgenannten Entscheidung, bei welcher ein Kfz mehr als 24 h nach dem Abstellen durch Selbstentzündung in Brand geraten ist, einen Haftung aus der Betriebsgefahr noch bejaht hat, überschreite der BGH die Grenzen der Auslegung der Tatbestandsmerkmale.

Der BGH verzichte auf einen nahen zeitlichen Zusammenhang, und verstehe das Merkmal „bei dem Betrieb“ als „durch den Betrieb oder eine Betriebseinrichtung“. Das Wort „bei“ erfordert jedoch gerade im Gegensatz zu dem Wort „durch“ einen solchen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang und könne durch den abweichenden Sinngehalt nicht ausgetauscht werden.

Hierbei betont das LG in begrüßenswerter Art und Weise, dass ein fehlendes Erfassen von Schäden, die durch einen technischen Defekt einer Betriebseinrichtung unabhängig von einem Betriebsvorgang nicht, wie der BGH es vornimmt, dazu führen kann, dass die gesetzliche Regelung überdehnt wird, sondern vielmehr wäre, so der Gesetzgeber eine Haftung auch für diese Schäden erreichen möchte, dieser gefordert. Der Richter ist an den Wortlaut des Gesetztes gehalten.

Daher wird, worauf das LG Köln auch hinweist, die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2014 in der Literatur auch einhellig abgelehnt.

Völlig zutreffend hat die Beklagte hervorgehoben, dass die Haftungsfreistellung nach § 8 Ziffer 1 StVG für Fahrzeuge, welche auf ebener Strecke eine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h nicht erreichen, nur nachvollziehbar ist, wenn die verschuldungsunabhängige Halterhaftung an die besonderen Gefahren der Bewegung des Fahrzeuges anschließt. Andernfalls müssten auch von § 8 Ziffer 1 StVG erfasste Fahrzeuge, welche Betriebseinrichtung aufweisen und sich daher selbst entzünden können, verschuldungsunabhängig haften.

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