Keine Haftung des vom Bauherrn beauftragten Prüfingenieurs

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Landgericht Paderborn, Urteil vom 21.6.2012 — Aktenzeichen: 3 O 414/08

Leitsatz
Eine Haftung des Prüfingenieurs kommt auch dann nicht in Frage, wenn er nicht unmittelbar von der Bauaufsichtsbehörde, sondern vom Bauherrn selbst mit der Prüfung der Standsicherheit eines Gebäudes beauftragt wurde, da er im Ergebnis hoheitliche Aufgaben wahrnimmt (red. Leitsatz).

Sachverhalt
Der Kläger war Auftraggeber des Neubaus einer industriellen Produktionshalle. Nach Fertigstellung der Halle kam es zu Rissbildungen an den Außenwänden der Fassade. Neben dem von ihm beauftragen Architekten hat der Kläger auch den Prüfingenieur verklagt. Der Kläger beauftragte den Prüfingenieur mit der Prüfung der Standsicherheit des Gebäudes nach Maßgabe der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

Entscheidung
Das Landgericht Paderborn hat den Architekten zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Die Klage gegen den Prüfingenieur hat es abgewiesen.

Zur Begründung hat es festgestellt, dass der Prüfingenieur mit der Prüfung der Standsicherheit im Ergebnis hoheitliche Aufgaben wahrnahm. Die öffentlich-rechtlichen Normen über das Erfordernis einer einzuholenden Prüfstatik bezwecken lediglich den Schutz der Allgemeinheit und nicht den des Bauherrn vor Schäden. Der Prüfingenieur übernimmt als Privatperson Aufgaben, die ansonsten der Bauaufsichtsbehörde obliegen und ist damit im Rechtssinne als Beliehener zu qualifizieren. Insbesondere hat das Gericht eine weitergehende privat-rechtliche Vereinbarung und damit verbundene Haftung des Prüfingenieurs abgelehnt, da nach dem zugrundeliegenden Vertrag die Aufgabe des Prüfingenieurs allein die Prüfung der Standsicherheit des Gebäudes nach Maßgabe der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorgaben war. Es ging einzig um die Beibringung des Nachweises der Standsicherheit im Rahmen des bauaufsichtlichen Vorgehens. Die Tätigkeit des Ingenieurs erschöpfte sich also in einer Aufgabe, die die Behörde zu prüfen gehabt hätte.

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