Keine Haftung des Finanzdienstleisters wegen des Vermögensschadens eines Anlegers im Zusammenhang mit der Insolvenz der BFI-Bank AG

LG Bielefeld, Urteil vom 17.1.2005 — Aktenzeichen: 1 O 305/04

Der Fall
Der Kläger beauftragte den Beklagten, der sich als Makler u.a. mit Kapitalanlagen befasst, eine Anlagebank zu finden, bei der eine Finanzierungssumme ohne etwaige Risiken angelegt werden könnte. Anfang 2001 veranlaßte der Beklagte, dass insgesamt 250.000,00 DM in Sparbriefen mit unterschiedlichen Laufzeiten angelegt wurden. Streitgegenständlich war die Anlage im April 2001 in Form eines Sparbriefes über 50.000,00 DM, der eine Laufzeit von drei Jahren hatte und der sowohl seitens des Klägers als auch der BFI-Bank unkündbar war. Zu der für April 2004 vorgesehenen Auszahlung jener 50.000,00 DM kam es nicht, weil am 15.07.2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BFI-Bank AG eröffnet wurde. Der Kläger erhielt von der Entschädigungseinrichtung Deutscher Banken AG einen Entschädigungsbetrag von 20.000,00 €. Auf die Höhe dieser Einlagensicherung hatte die BFI-Bank in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen, die der Kläger erhalten hatte.

Der Kläger war der Ansicht, der Beklagte habe sich ihm gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, da er nicht nur eine Geldanlage ohne finanzielle Risiken hätte wählen müssen, vielmehr ihn auch darüber hätte aufklären müssen, dass im Falle einer Insolvenz der Bank die Entschädigungssumme auf lediglich 20.000,00 € begrenzt gewesen sei.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen!

Die Entscheidung:

1.
Das Landgericht hat eine Pflichtverletzung des Beklagten verneint. Dieser habe eine sichere, nicht risikobehaftete Vermögensanlage gewählt, als er Anfang 2001 den Betrag des Klägers in Höhe von 50.000,00 DM in einen Sparbrief investiert habe. Eine solche Anlage sei nämlich nicht von Kursschwankungen oder ähnlichen Unwägbarkeiten abhängig. Zudem sei die Verzinsung von
5,45% p.a überdurchschnittlich hoch gewesen.

Die Anlage des Geldes bei der BFI-Bank könne dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Denn es sei gerichtsbekannt, dass das Image der Bank im Jahre 2001 noch als sehr positiv betrachtet worden sei.

Schließlich sei dem Beklagten nicht vorzuwerfen, den Kläger auf den beschränken Schutz der zu Gunsten der Bank erbrachten Einlagen nicht hingewiesen zu haben. Hierzu hat das Landgericht ausdrücklich offen gelassen, ob einem Finanzmakler grundsätzlich die Pflicht obliegt, gegenüber seinen Kunden auf bestehende Obergrenzen etwaiger Entschädigungsansprüche im Fall der Insolvenz des Geldinstituts hinzuweisen. Denn vorliegend seien dem Kläger die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank ausgehändigt worden. Er sei also jederzeit in der Lage gewesen, durch Einsichtnahme dieser Bedingungen von der begrenzten Einlagensicherung Kenntnis zu nehmen.

2.
Neben diesen zutreffenden Feststellungen zur fehlenden Pflichtverletzung hat das Landgericht die Entscheidungsgründe auf einen zweiten Gesichtspunkt gestützt, den der fehlender Kausalität. Es hat ausgeführt, dass der Kläger auch bei entsprechender Belehrung seine Geldgeschäfte bei der BFI-Bank getätigt hätte, weil im Falle einer Risikoaufklärung seitens des Beklagten Anhaltspunkte für eine Solvenz des Geldinstituts nicht vorgebracht worden wären. Das Konzept der BFI-Bank sei nämlich im Jahre 2001 noch besonders hervorgehoben worden.

Der Kommentar
Die Entscheidung verdient Zustimmung, weil sie zu Recht die Pflichtverletzung des Finanzdienstleisters verneint. Dies gilt nicht nur für die Auswahl der Bank. Denn die Insolvenz Mitte 2003 war bei der Geldanlage 2001 nicht ansatzweise erkennbar. Einschlägige Fachpublikationen haben sowohl im Jahre 2001 als auch im Jahre 2002 die besonderen Qualitäten der Bank hervorgehoben.

Insbesondere ist der Entscheidung auch deshalb beizupflichten, weil der Finanzdienstleister gerade nicht auf die Begrenzung der Einlagensicherung hinweisen muss, jedenfalls dann nicht, wenn die Bank entsprechend ihrer § 23 a KreditwesenG entsprechenden Verpflichtung selbst auf die gesetzliche Einlagensicherung und deren Höhe exakt hinweist.

Hieraus ergibt sich bereits das Fehlen einer Pflichtverletzung und nicht erst das erhebliche, wenn nicht ganz überwiegende Mitverschulden, das dem Kläger in jedem Fall hätte angelastet werden müssen.

Die Feststellungen des Landgerichts zur fehlenden Kausalität sind lebensnah. Dem Kläger kam es erkennbar auf eine Gewinnmaximierung an. Hätte er eine „absolute Sichderheit“ haben wollen, hätte er nicht die Dienste des Beklagten in Anspruch zu nehmen brauchen. Vielmehr hätte er die Geldanlage bei seiner Hausbank (einer örtlichen Sparkasse) tätigen können, sich aber auch mit bescheideneren Konditionen zufrieden geben müssen.

Hätte der Beklagte den Kläger auf die gesetzliche Einlagensicherung in Höhe von maximal
20.000,00 € hingewiesen, hätte der Kläger die Anlage gleichwohl getätigt. Vernünftigerweise hätte er den Beklagten nach seiner Einschätzung über die Solvenz der Bank befragt. Der Beklagte hätte auf die überaus positiven Publiktionen verwiesen mit der Maßgabe, dass jemand in der Situation des Klägers die Anlage ungeachtet der Begrenzung auf die gesetzliche Einlagensicherung vorgenommen hätte.

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