Keine Bindung des Geschädigten an Prorogation zwischen Versicherer und Schädiger

EuGH, Urteil vom 13.7.2017 — Aktenzeichen: C-368/16 (Assens Havn/Navigators Management [UK] Limited)

Leitsatz
Art. 13 Nr. 5 in Verbindung mit Art. 14 Nr. 2 Buchst. A der VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Geschädigter, der unmittelbar gegen den Versicherer des Schädigers klagen kann, nicht an eine Gerichtsstandsvereinbarung, die zwischen dem Versicherer und dem Schädiger getroffen wurde, gebunden ist.

Sachverhalt
Dem EuGH war von einem dänischen Gericht die zu entscheidende Rechtsfrage in einem Rechtsstreit zwischen dem Hafen von Assens, Dänemark, und einer Versicherungsgesellschaft über den Ersatz des Schadens, der durch einen bei der Gesellschaft versicherten Schlepper an der Anlegestelle des Hafens von Assens entstanden ist, vorgelegt worden. Die Versicherungspolice enthielt u.a. folgende Klausel: „Rechtswahl und Wahl der gerichtlichen Zuständigkeit . Die Versicherung unterliegt dem Recht von England und Wales und ist nach diesem Recht auszulegen, und jede Partei stimmt zu, sich der ausschließlichen gerichtlichen Zuständigkeit der Gerichte von England und Wales zu unterwerfen.“ In den Versicherungsbedingungen hieß es: „Recht, Praxis und Streitbeilegung: …Diese Versicherung, einschließlich jeder sie betreffenden oder im Zusammenhang mit ihr stehenden Streitigkeit, unterliegt außerdem der ausschließlichen Zuständigkeit des High Court of Justice (England & Wales) in London (Vereinigtes Königreich).“ Da gegen den Schlepper zwischenzeitlich ein Konkursverfahren eingeleitet worden war, erhob der Hafen von Assens Direktklage gegen die Versicherungsgesellschaft auf Schadensersatz. Dem EuGH wurde die Frage vorgelegt, ob der Hafen von Assens an eine Gerichtsstandsvereinbarung gebunden ist, die im Versicherungsvertrag zwischen dem Schlepperunternehmen und der Versicherungsgesellschaft enthalten ist.

Entscheidung
Der EuGH hat entschieden, dass ein Geschädigter, der unmittelbar gegen den Versicherer des Schädigers klagen kann, nicht an eine Gerichtsstandsvereinbarung, die zwischen dem Versicherer und dem Schädiger getroffen wurde, gebunden ist, wenn er eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, erheben will. Würde die Bindungswirkung von Gerichtsstandsvereinbarungen auf Geschädigte erstreckt, könne dies den mit Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung verfolgten Zweck, die wirtschaftlich schwächere und rechtlich weniger erfahrende Partei zu schützen, beeinträchtigen.

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