Keine befreiende Zahlung des Drittschuldners an Sicherungszessionar bei Kenntnis von Insolvenzeröffnung

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 27.3.2008 — Aktenzeichen: 13 U 160/07

Leitsatz
Der Drittschuldner kann jedenfalls nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Abtretungsempfänger leisten, wenn der Drittschuldner Kenntnis von der Insolvenzeröffnung hat und zwischen dem Verwalter und dem Abtretungsempfänger Streit über die materielle Berechtigung des Abtretungsempfängers auf Inanspruchnahme der Sicherheit besteht.
Sachverhalt
Die Schuldnerin hatte das Guthaben eines Kontos der Beklagten zur Sicherung aller Ansprüche an eine Versicherung abgetreten. Nach Insolvenzeröffnung hat die Beklagte von diesem Konto Zahlungen an die Versicherung geleistet.

Die Parteien streiten darüber, ob der klagende Insolvenzverwalter die Auszahlung des Restguthabens verlangen kann. Außerdem besteht Streit darüber, ob die Leistung der Beklagten an die Versicherung im Verhältnis zum Kläger schuldbefreiende Wirkung hat.

Entscheidung
Das OLG Celle ist der Auffassung, dass die Klage begründet ist. Zu Recht hatte die Vorinstanz die Beklagte zur Auszahlung des restlichen Guthabens sowie zu erneuten Zahlung des an die Versicherung bereits geleisteten Betrages – dieses Mal an den Insolvenzverwalter als Kläger – verurteilt.

Erstens sei die Schuldnerin Inhaberin des Kontos bei der Beklagten. Folgerichtig stehe dem Kläger der Zahlungsanspruch zumindest insoweit zu, als die Beklagte das Guthaben noch nicht an die Versicherung ausgezahlt habe. Unerheblich sei, dass die Schuldnerin das Guthaben zur Sicherheit abgetreten habe, denn gemäß § 166 Abs. 2 InsO dürfe der Verwalter eine Forderung, die zur Sicherheit abgetreten worden ist, zur Insolvenzmasse einziehen.

Zweitens sei hinsichtlich des an die Versicherung ausgezahlten Betrages zu berücksichtigen, dass diese Leistung keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber dem Kläger habe. Insoweit schließt das Verwertungsrecht des Verwalters nach § 166 Abs. 2 InsO das Verwertungsrecht des Sicherungszessionars aus. Der Sicherungszessionar verliere vom Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung an seine Einziehungsbefugnis zumindest sei eine Leistung mit schuldbefreiender Wirkung nicht möglich, wenn – wie im Streitfall – der Drittschuldner Kenntnis von der Insolvenzeröffnung habe und auch Streit über die materielle Berechtigung des Sicherungszessionars auf Inanspruchnahme der Sicherheit bestehe.

Praxishinweis
Offen bleibt weiterhin die Frage auch nach dieser Entscheidung des OLG Celle, ob der Drittschuldner nicht zumindest dann an den Sicherungszessionar mit befreiender Wirkung leisten kann, wenn er von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Kenntnis hat. Sofern allerdings ein Drittschuldner von der Verfahrenseröffnung weiß, sollte er im Zweifel an den Insolvenzverwalter und nicht an den Zessionar leisten oder zumindest den Betrag hinterlegen.

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