Kein Werklohn bei Schwarzarbeit

BGH, Urteil vom 10.4.2014 — Aktenzeichen: VII ZR 241/13

Leitsatz
Der BGH entscheidet, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen hat, keinen Anspruch auf Zahlung von Werklohn für seine Werkleistung hat.

Sachverhalt
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten. Die Vertragsparteien vereinbarten einen Werklohn von 13.800,00 € einschließlich Mehrwertsteuer, darüber hinaus eine weitere Barzahlung in Höhe von 5.000,00 €, die ohne Rechnung gestellt werden sollte. Die Klägerin (Werkunternehmerin) führte die Arbeiten aus, der Beklagte zahlte nur teilweise. Die Werklohnklage blieb in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht erfolglos. Die Klägerin legte Revision ein.

Entscheidung
Der BGH entscheidet, dass ein Restwerklohnanspruch der Klägerin nicht besteht. Durch die Vereinbarung einer Barzahlung von 5.000,00 € ohne Rechnung und ohne Mehrwertsteuer verstießen die Vertragsparteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Damit ist der gesamte Werkvertrag nichtig, weil er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Ein vertraglicher Werklohnanspruch ist folglich nicht gegeben (so bereits BGH NJW 2013, 3167). Auch hat der BGH bereicherungsrechtliche Ansprüche der Klägerin verneint. Zwar wären solche denkbar, da der Beklagte die Werkleistung erhalten hat. Grundsätzlich kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht habe, vom Besteller die Herausgabe der Leistungen, bei Unmöglichkeit Wertersatz verlangen. Dies gilt aber nach der Entscheidung des BGH in diesem Fall nicht, da § 817 S. 2 BGB greift. Die Rückforderung ist nämlich ausgeschlossen, wenn beide Parteien gegen das gesetzliche Verbot verstoßen. Genau dies ist hier der Fall. Nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien verstößt gegen das gesetzliche Verbot (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz), sondern auch die aufgrund dieser Vereinbarung erfolgende Leistung. Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass dem auch nicht die Grundsätze von Treu und Glauben entgegen stehen. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, die Schwarzarbeit zu verhindern, erfordere eine strikte Anwendung der Vorschrift. Fazit: Die Schwarzgeldabrede führt für beide Vertragsparteien zu großen Nachteilen: Erstens verliert – entsprechend der schon bisherigen Rechtsprechung des BGH – der Auftraggeber sämtliche Gewährleistungsansprüche, zweitens entsteht erst gar kein Werklohnanspruch auf der Seite des Auftragnehmers.

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