Kein Versicherungsschutz für unerlaubte Behandlungsmethoden

SCHLÜNDER | RECHTSANWÄLTE | Bismarckstraße 16  | 59065 Hamm | Deutschland
Tel. 02381 921 55-0 | FAX 02381 921 55-99 | Mail hamm@schluender.info

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.06.2017 – Aktenzeichen: IV ZR 141/16

Leitsatz
Der private Krankenversicherer muss die Behandlungskosten für eine im Ausland zulässige, im Inland jedoch verbotene Behandlung nicht übernehmen.

Sachverhalt
Die bisher kinderlose Klägerin ließ im Jahr 2012 in der Tschechischen Republik in einem Zentrum für In-vitro-Fertilisation (IVF) mehrere Versuche einer Eizellenspende mit IVF-Behandlung sowie verlängerter Embryokultivierung (Blastozystentransfer) durchführen. Hierzu wurden den Spenderinnen Eizellen entnommen und befruchtet. Der letzte Versuch war erfolgreich und führte zu einer Schwangerschaft der Klägerin. Die hierfür aufgewandten Behandlungskosten in Höhe von 11.000,00 € begehrte die Klägerin von ihrem privaten Krankenversicherer, der einen Versicherungsschutz ablehnte. In den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen.

Entscheidung
Der BGH hat die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Problematisch war, dass nach den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankversicherung 2009 (MB/KK 2009) der Versicherungsschutz sich auf Heilbehandlungen in Europa erstreckt. Diese Regelung ist jedoch aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers als Regelung des räumlichen Geltungsbereiches zu verstehen und bedeutet eben nicht, dass der Versicherer die Kosten für eine Behandlung übernehmen muss, die in Deutschland verboten ist, in einem anderen Staat, wie vorliegenden in der Tschechischen Republik, erlaubt ist. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass das Versicherungsverhältnis nach den Bedingungen deutschem Recht unterliegt und daher ausschließlich Aufwendungen für Heilbehandlungen zu erstatten sind, die in Deutschland zulässig sind.

Da die künstliche Befruchtung mittels Eizellenspende nach § 1 Abs. 1 Ziffer 2 Embryonenschutzgesetz untersagt ist, bestand kein Versicherungsschutz und die Beklagte musste die Kosten nicht übernehmen.

Einen Verstoß gegen europäisches Recht hat der BGH durch diese Auslegung verneint und die etwaige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit jedenfalls für gerechtfertigt angesehen.

SCHLÜNDER | RECHTSANWÄLTE | Bismarckstraße 16  | 59065 Hamm | Deutschland
Tel. 02381 921 55-0 | FAX 02381 921 55-99 | Mail hamm@schluender.info