Kein unterschriebener Stundenzettel – kein Geld?

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Populäre Rechtsirrtümer am Bau – Teil 2
„Kein unterschriebener Stundenzettel – kein Geld“

Das kennt jeder: Oft sind auf Weisung des Bauherren oder seines Architekten kleinere Arbeiten außerhalb des eigentlichen Auftrags auszuführen. In der Hektik kommt es vor, dass Stundenzettel nicht zur Abzeichnung eingereicht werden. Es entspricht gefestigter Meinung am Bau, jedenfalls bei vielen, dass solche Stundenarbeiten dann nicht bezahlt verlangt werden können. Aber ist das so?

Wann gibt es überhaupt Abrechnung nach Stunden und Material? Zunächst kommt es immer auf die Vereinbarung zwischen den Parteien an. Haben sich diese auf eine Pauschale geeinigt, kann später nicht nach Stunden abgerechnet werden. Wird über Geld nicht geredet – durchaus die Üblichkeit bei kleineren Nachträgen – muss im VOB-Vertrag normalerweise nach Einheitspreisen abgerechnet werden, eine Stundenaberechnung setzt eine Einigung gerade über diese Abrechnungsart voraus. Doch kann sich diese schlüssig aus der Art der Arbeiten ergeben, z.B. Kleinteiligkeit der Tätigkeiten nach Weisung. Im BGB-Vertrag wird die übliche Vergütung geschuldet. Da am Bau Arbeit und Material in das Werk einfließt, kann es nicht ganz falsch sein, die übliche Vergütung auch an dem üblichen Aufwand zu orientieren.

Wer muss Stundenzettel unterschreiben lassen? Die Einreichung von Stundenzetteln beim Auftraggeber ist ausdrücklich nur in der VOB/B verankert. Dort müssen Stundenzettel eingereicht werden. Sie gelten als anerkannt, wenn sie nicht innerhalb von sechs Werktagen zurücklaufen. – Im BGB ist das so nicht vorgesehen. Haben die Parteien in ihrem Vertrag nicht etwas anderes vereinbart, kann dort die Zahlung auf keinen Fall vom unterschriebenen Stundenzettel abhängig sein. – Unabhängig davon: Sinnvoll ist die Übergabe von aussagekräftigen Stundenzetteln immer. Wenn es später zu Streit kommt, hat der Auftragnehmer die besten Karten, der vorher seine Leute motivieren konnte, detailreiche Stundenzettel zu machen (wer hat die Arbeiten veranlasst, wo genau ist gearbeitet worden, was genau ist gemacht worden, wie lange hat diese einzelne Tätigkeit gedauert). Heißt es auf einer Reihe von Stundenzetteln stets nur „Gestemmt“, dürfte es drei Jahre später vor Gericht schwierig werden, dem Gericht die erforderlichen Tatsachen auch nur präzise zu erläutern.

Gibt es kein Geld ohne anerkannte Stundenzettel? Wir sind uns wohl einig, dass anerkannte Stundenzettel besser wären. Aber es ist nicht aller Tage Abend. Das BGB trifft keine Regeln zu Stundenzetteln. Die VOB/B schon, aber § 15 VOB/B besagt nicht, dass ohne rechtzeitig anerkannte Stundenzettel nie ein Zahlungsanspruch bestehen kann. Die Beweislage wird nur schwieriger. Liegt klar auf der Hand, dass Zusatzarbeiten tatsächlich ausgeführt worden sind und wird dies präzise dargestellt, werden die Gerichte oft einen Anspruch bejahen wollen, wenn sich der Auftraggeber querstellt.

Schwieriger wird es, wenn die Vertragspartner ausdrücklich vereinbart haben „Zahlung nur gegen eingereichte Stundenzettel“. Aber auch hier gilt eine Ausnahme: Ist dieses – wie meist – nur im Kleingedruckten (ZVB, BVB usw.) vorgesehen, gilt eine solche absolute Klausel nicht.

Gibt es für anerkannte Stundenzetteln immer Geld? Auch ein verbreiteter Irrtum. Wenn der Bauherr Stundenzettel anerkennt, sagt das immerhin aus, dass die dort aufgeführten Stunden an den dort aufgeführten Arbeiten auch geleistet worden sind. Davon kommt der Bauherr nur runter, wenn er das Gegenteil beweisen kann – Der Bauherr kann aber noch einwenden: Die Arbeitsdauer war nicht erforderlich (Bummelei) oder die Leistung steckt bei näherer Betrachtung schon in einer Position des Haupt-LV und wird dort vergütet (keine Doppelzahlung).

Fazit: In dem Satz steckt ein wahrer Kern. Ohne anerkannte – oder wenigstens eingereichte — Stundenzettel wird es im VOB/B-Vertrag beträchtlich erschwert, die Bezahlung durchzusetzen. Rechtlich ausgeschlossen ist dies jedoch nicht. Für den BGB-Vertrag gilt die Einreichpflicht ohne besondere Abrede ohnedies nicht. Praktisch genauso wichtig wie anerkannte Stundenzettel sind mit Detail ausgefüllte Stundenzettel, aus denen deutlich hervorgeht, wofür die Stunden angesetzt werden sollen.

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