Kein Schadensersatz für Radfahrer bei Sturz über Mülltonnen

Michael PeusMichael Peus

LG Frankenthal, Urt. v. 26.10.2021 – 4 O 25/21

 

Leitsätze (redaktionell)

  1. Mülltonnen, die auf dem Radweg abgestellt sind, stellen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.
  2. Hindernisse, die bereits von weitem erkennbar sind, sind mit ausreichendem Abstand zu umfahren. Wird dieser Abstand nicht eingehalten, beruht ein Sturz auf grob fahrlässiger Fahrweise.

 

Sachverhalt

Ein Fahrradfahrer verlangt infolge eines Sturzes Schadensersatz und Schmerzensgeld von dem zuständigen Abfallentsorgungsunternehmen.
Er trägt vor, der Sturz habe sich dadurch ereignet, da auf dem Radweg zwei Mülltonnen abgestellt gewesen seien, denen er nicht mehr habe ausweichen können. Er sei gegen eine Mülltonne gefahren, gestürzt und habe sich dabei schwer verletzt. Die Mitarbeiter des Abfallentsorgungsunternehmens hätten die Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie die Mülltonnen so abgestellt hätten, dass eine gefahrlose Vorbeifahrt unmöglich gewesen sei.

 

Entscheidung

Das Landgericht wies die Klage ab. Zwar können Mülltonnen auf dem Radweg eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellen, denn sie sind „ruhende Hindernisse“, die den Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigen. Jedoch waren diese Hindernisse bereits von weitem erkennbar, sodass ihnen mit ausreichendem Sicherheitsabstand ausgewichen werden muss. Wird dieser Abstand nicht eingehalten, ist der Sturz nicht auf die Gefahr des Hindernisses, sondern auf eine grob fahrlässige Fahrweise zurückzuführen. Der Radfahrer habe sich trotz der Möglichkeit, weit auszuweichen, dafür entschieden, so nah an den Mülltonnen vorbeizufahren, das es zu einem Sturz kommen konnte. Daher ist ihm ein Mitverschulden anzurechnen, dass alle etwaigen Ansprüche ausschließt.

 

Anmerkung

Da dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, bleibt eine endgültige Entscheidung abzuwarten.

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