Kein Regress nach § 110 SGB VII durch Bundesagentur für Arbeit

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.10.2017 — Aktenzeichen: VI ZR 477/16

Die Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicherung ist nicht Sozialversicherungsträger im Sinne von § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Den Streit hat der Bundesgerichtshof nun geklärt.

Leitsatz
Die Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicherung ist nicht Sozialversicherungsträger im Sinne von § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.

Sachverhalt
Die klagende Bundesagentur für Arbeit nimmt als Trägerin der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung den Beklagten gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII auf Ersatz ihr entstandener Aufwendungen nach einem Arbeitsunfall ihres Versicherten in Anspruch. Der bei dem Beklagten beschäftigte Versicherte brach im April 2009 bei Dachdeckerarbeiten durch ein Hallendach und stürzte etwa 6,5 Meter in die Tiefe. Dabei verletzte er sich so schwer, dass er nicht mehr in seinem Beruf als Dachdecker arbeiten kann. Durch ordentliche Kündigung beendete der Beklagte zeitnah nach dem Unfall das Arbeitsverhältnis des Versicherten. Der Versicherte bezog Arbeitslosengeld. Zusammen mit Sozialversicherungsbeiträgen wendete die Klägerin dafür einen Betrag von rd. 16.000 € auf, dessen Ersatz sie von dem Beklagten begehrt. Ferner beantragt sie die Feststellung, dass der Beklagte zum Ersatz sämtlicher weiterer ihr aus dem Schadensereignis entstehender Aufwendungen verpflichtet ist.

Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat den Streit um die Frage, ob die Bundesagentur für Arbeit Sozialversicherungsträger im Sinne des § 110 Abs. 1 SGB VII zu Lasten der Bundesagentur entschieden und festgestellt, dass diese nicht anspruchberechtigt ist. Die Auslegung des § 110 SGB VII führen zwar — so der Bundesgerichtshof — nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck zu keinem klaren Ergebnis. Die Entstehungsgeschichte legte aber das Verständnis nahe, dass der Begriff des Sozialversicherungsträgers im Sozialgesetzbuch und damit auch in § 110 Abs. 1 SGB VII in einem formellen engen, den Träger der Arbeitslosenversicherung nicht einschließenden Sinn gebraucht wird. Dies werde durch eine systematische Auslegung gestützt.

Nunmehr bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber diese Entscheidung zum Anlass nimmt, auch die Bundesagentur für Arbeit in den Kreis der Berechtigten aufzunehmen.

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