Kein Kausalitätsgegenbeweis bei Unfallflucht

OLG Naumburg, Urteil vom 21.6.2012 — Aktenzeichen: 4 U 85/11

Das OLG Naumburg hat mit Urteil vom 21.06.2012 klargestellt, dass einem Versicherungsnehmer (VN) in der Kaskoversicherung nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort keine Möglichkeit eröffnet ist, den Kausalitätsgegenbeweis im Hinblick auf eine Obliegenheitsverletzung zu erbringen.

Sind nach einem Unfall Feststellungen zum Fahrer des Kfz und zu seiner Alkoholisierung oder Drogenbeeinflussung aufgrund unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht mehr möglich, kann der Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 S. 1 VVG nicht geführt werden. Denn der Nachweis fehlender Ursächlichkeit ist — so das OLG Naumburg weiter — bei Verletzung einer Aufklärungspflicht erst dann erbracht, wenn feststeht, dass dem Versicherer (= VR) hierduch keine Feststellungsnachteile erwachsen sind. Bleibt dies unklar und in der Schwebe, ist der VN beweisfällig und der VR nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei. Denn bereits das unerlaubte Entfernen von der Unfallstelle führt schon zu konkreten Feststellungsnachteilen, die durch spätere Angaben des VN nicht mehr zu kompensieren sind.

Am Rande weist das OLG Naumbrg weiter darauf hin, dass in derartigen Konstellationen keine Belehrung gem. § 28 Abs. 4 VVG hinsichtlich der Folgen einer Obliegenheitsverletzung Voraussetzung für eine Leistungsfreiheit ist, da es sich bei dem notwendigen Verbleiben an der Unfallstelle um eine spontan vom VN nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit handelt.

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