Kein Haftungsgrund – Keine Aussetzung nach § 108 Abs. 2 SGB VII

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

 

OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.01.2020, Az.: 1 U 81/18

 

Leitsätze

Fehlt es an einer unanfechtbaren Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder eines Sozialgerichts über das Vorliegen eines Versicherungsfalls einschließlich der Frage, welchem Unternehmen der Unfall zuzuordnen ist, muss vom Zivilgericht grundsätzlich die Vorschrift des § 108 Abs. 2 SGB VII beachtet werden. Eine Aus- bzw. Fristsetzung nach Maßgabe dieser Vorschrift kann allerdings unterbleiben, wenn die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegierung sich im Ergebnis als nicht entscheidungserheblich erweist.

 

Sachverhalt

Das Landgericht hatte in I. Instanz § 108 Abs. 2 SGB VII nicht hinreichend beachtet und die Tatbestandsvoraussetzungen des in § 104 Abs. 1 SGB VII geregelten Haftungsprivilegierung als erfüllt angesehen, ohne den den Unfallversicherungsträgern bzw. den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zukommenden Vorrang hinsichtlich der Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Vorfragen zu beachten.

 

Entscheidung

Deshalb konnte das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich keinen Bestand haben. Denn nach § 108 Abs. 2 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 – 107 SGB VII genannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Eine unanfechtbare Entscheidung eines Unfallversicherungsträgers oder Sozialgerichts zu der Frage, ob die Klägerin den streitgegenständlichen Unfall als Versicherte aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII erlitten hat und welchem Unternehmen der Unfall zuzurechnen ist, lag bei Schluss der mündlichen Verhandlung in I. Instanz jedoch nicht vor.

Das OLG führt allerdings aus, dass die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 108 Abs. 2 SGB VII durch das Landgericht sich jedoch im Ergebnis nicht auswirke, denn eine Aus- bzw. Fristsetzung müsse nicht erfolgen, wenn schon die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm nicht erfüllt seien und daher Fragen, die der Bindungswirkung unterliegen, nicht entscheidungserheblich sind. So lag es im vorliegenden Fall. Denn die Frage, ob es sich bei dem Sturzgeschehen um einen Arbeitsunfall handelte, der sozialversicherungsrechtlich dem Schädiger (letztlich ging es um eine Inzidentaprüfung im Rahmen eines Awaltshaftungsprozesses)  als Unternehmen zuzuordnen war, erwies sich für das OLG unter Berücksichtigung der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich, weil nach dem Ergebnis eine vertragliche oder deliktische Schadensersatzhaftung nicht vorlag. Es fehlte am Nachweis einer schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung, was Voraussetzung für ihre Haftung gewesen wäre. Fehle es aber bereits an einer haftung dem Grunde nach, könne eine Aus- bzw. Fristsetzung nach Maßgabe des § 108 Abs. 2 SGB VII  kann alunterbleiben.

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