Kein Geld bei Schwarzgeldabrede

Landgericht Konstanz, Urteil vom 18.12.2009 — Aktenzeichen: 5 O 62/09

Sachverhalt
Der Architekt und der Bauherr waren eng befreundet. Mündlich schlossen sie eine Architektenvertrag über die Erstellung eines schicken Einfamilienhauses mit Arztpraxis. Man vereinbarte einen Freundschaftspreis, wovon etwa die Hälfte schwarz, also ohne Rechnung gezahlt werden sollte. Nachdem der Bauherr in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet und infolge dessen das Bauvorhaben nicht mehr realisiert werden konnte, war es aus mit der Freundschaft. Der Architekt rechnete seine durchaus umfangreichen Planungsleistungen nach den Mindestsätzen der HOAI ab und verlangte 26.000 € Honorar.

Entscheidung
Seine Klage hatte keinen Erfolg. Das Landgericht vertrat die Ansicht, dass der Vertrag insgesamt wegen der getroffenen „Ohne-Rechnung-Abrede“ nichtig sei. Der Architekt hätte nicht dargelegt, dass der Vertrag auch ohne die nichtige Teilabrede, nämlich einen Teil der Vergütung unter der Hand zu zahlen, zu denselben Konditionen, insbesondere mit derselben Vergütungsregelung, geschlossen worden wäre.

Die Entscheidung hätte auch anders ausgehen können. Die Abrede „ohne Rechnung“ dient bekanntlich der Steuerhinterziehung und verstößt damit gegen gesetzliche Verbote. Aber der Architekt hätte sich hier möglicherweise auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen können; denn immerhin hat er eine fehlerfreie Arbeit abgeliefert. Wie dem auch sei: Der Fall zeigt deutlich, dass sich Schwarzgeldabreden nicht rechnen und erhebliche Risiken bergen.

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