„Kavalierstart“ ist grob fahrlässig und führt zur Leistungsfreiheit in der Kaskoversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 10.8.2007 — Aktenzeichen: 20 U 218/06

Der für Versicherungsfragen zuständige 20. Zivilsenat des OLG Hamm hat durch Urteil vom 10. August 2007 die auf Leistungen aus einer Vollkaskoversicherung gerichtete Klage einer Versicherungsnehmerin wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls, § 61 VVG, abgewiesen, weil der Ehemann der Kläger den Schadenfall durch einen „Kavalierstart“ verursacht habe und sich dies in der konkreten Situation als objektiv und subjektiv grob fahrlässig darstelle.

Die Klägerin hatte bei der beklagten Versicherung einen PKW Nissan, Typ Z 350, vollkaskoversichert. Das Fahrezug nutzte der Ehemann der Klägerin, der auch die laufenden Kosten trug, ständig. Am Schadenstag stand der Ehemann der Klägerin mit dem PKW zunächst vor einer roten Ampel an einem großräumigen Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich. Er wollte nach links abbiegen. Für Linksabbieger gab es zwei Richtungsfahrbahnen. Der Ehemann der Klägerin stand auf der linken dieser beiden Fahrspuren. Rechts daneben stand ein weiterer Sportwagen der Marke Corvette. Als die Ampel auf grün umsprang, beschleunigte der Ehemann der Klägerin massiv und verlor sodann in der zu durchfahrenden Linkskurve die Kontrolle über das Fahrzeug. Dieses schleuderte und wurde erheblich infolge eines Leitplankenkontakts beschädigt. Andere Fahrzeuge erlitten keine Schäden.

Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung zunächst klargestellt, dass die klagende Versicherungsnehmerin sich das Verschulden ihres Ehemanns nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung zurechnen lassen müsse. Die Klägerin habe ihm das Fahrzeug zur eigenverantwortlichen Benutzung ständig überlassen, weil der Ehemann den PKW ständig gefahren und auch die laufenden Kosten eigenständig getragen habe. Dies reiche zur Annahme einer Repräsentantenstellung (vgl. BGH VersR 1996, 1929; OLG Hamm VersR 1995, 1086; Prölls/Martin, VVG, 27. Auflage, § 6 VVG, Rdn. 58).

Der nach der Beweisaufnahme feststehende „Kavalierstart“ des Ehemanns der Klägerin führe zur Leistungsfreiheit der beklagten Versicherung gem. § 61 VVG.

Das Fahrverhalten stelle nämlich ein auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten dar, dass ein gewöhnliches Maß erheblich übersteige. Die beklagte Versicherung habe den ihr dazu obliegenden Beweis erbracht.

Objektiv stehe aufgrund der Aussage des vom OLG Hamm im Berufungsverfahren vernommenen Zeugen B, vor dessen Augen sich der Unfall ereignet habe, fest, dass der Ehemann der Kläger mit einem „Kavalierstart“ von der Ampel bei Umschalten gestartet und damit mit weit überhöhter, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht angepasster Fahrweise (Verstoß gegen § 3 Abs.1 StVO) in die Kurve eingefahren sei.

Aus diesem festgestellten äußeren Geschehensablauf sei auch auf ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten zu schließen (vgl. BGH VersR 2003, 364 f.; BGHZ 119,147, 151). Es sei Sache des Versicherungsnehmers, ihn entlastende Tatsachen vorzutragen, da der Versicherer außerhalb der konkreten Geschehenabläufe, die zum Versicherungsfall geführt hätten, stehe. Der Versicherer kenne daher die maßgebenden Tatsachen nicht. Die Substantiierungslast liege daher auf Seiten des Versicherungsnehmers, ohne dass dies an der Beweislast — der Versicherer habe die grobe Fahrlässigkeit im Rahmen des § 61 VVG zu beweisen — etwas ändere (BGH VersR 2003, 364 f.; OLG Hamm VersR 2002, 603).

Entlastende Gesichtspunkte seien nicht ersichtlich. Dem Ehemann der Klägerin seien die Straßenverhältnisse in der Örtlichkeit bekannt gewesen, da er dort häufiger vorbeikomme. Eine durch die Klägerin behauptete Fahrbahnverschmutzung sei weder der polizeilichen Unfallakte zu entnehmen noch vom Ehemann der Klägerin angegeben worden. Entlastend wirke auch nicht, dass der Ehemann der Klägerin vergessen habe, dass ESP einzuschalten. Denn ein derartiges Sicherheitssystem solle dazu dienen, das Schleudern eines Fahrezugs in Grenzsituationen zu verhindern. Ein ESP gebe allerdings Fahrern keinen Freibrief für ein Fahren mit unangepasster Geschwindigkeit. In der konkreten, alltäglichen Abbiegesituation, noch dazu bei einem doppelspurigen Abbiegen mit daraus resultierende Risiken für parallel anfahrende Fahrzeuge, sei es nicht zu entschuldigen, dass der Ehemann der Klägerin den PKW aus dem Stand in eine Grenzsituation beschleunigt habe, die er nicht — oder bestenfalls durch ein Eingreifen des ESP — beherrschen konnte.

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