Vergleich beseitigt nicht ein Versäumnisurteil

Jens Herrmann

Wenn eine Partei ein für sie günstiges Versäumnisurteil gegen die andere Partei erhält und die Parteien im Anschluss einen Prozessvergleich schließen, nachdem die verurteilte Partei noch einen Betrag zu zahlen hat, dann ist im Regelfall davon auszugehen, dass das Versäumnisurteil weiterhin Grundlage für bisher ausgebrachte Vollstreckungsmaßregeln bleibt. Insbesondere bleibt der Gläubiger Inhaber eines bereits aus dem Titel erlangten Pfändungspfandrechtes.

Urteil des BGH vom 23.07.2026, Az. IX ZB 48/25

 

Sachverhalt

Im Fall des BGH hatten die Kläger gegen die Beklagten eine Zahlungsklage erhoben und ein vorläufig vollstreckbares Urteil gegen die Beklagten erlangt. (Ob es sich hierbei um ein Versäumnisurteil handelt, ist den Entscheidungsgründen des Bundesgerichtshofs nicht sicher zu entnehmen. Das Urteil war aber jedenfalls vorläufig vollstreckbar, sodass die Überlegungen übertragbar sind.)

Daraufhin betrieb die Klägerin aus dem Urteil die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück der Beklagten. Sie erlangte damit eine Sicherungshypothek in Höhe von knapp 60.000,00 €. Nach Berufungseinlegung durch die Beklagten haben die Parteien vor dem Berufungsgericht dann einen Prozessvergleich geschlossen. Nach dem Prozessvergleich verpflichteten sich die Beklagten schlussendlich, 55.000,00 € zu zahlen. Was mit dem bisherigen Urteil geschehen sollte, regelten die Parteien jedoch nicht.

Die Beklagten beantragten danach, das zuvor ergangene Urteil des Landgerichts aufgrund des nunmehr abgeschlossenen Prozessvergleichs für unwirksam zu erklären.

 

Entscheidung

Der BGH lehnte dies ab. Die Frage war in der bisherigen Rechtsprechung umstritten. Anerkannt ist bereits seit längerem, dass mit dem Abschluss eines Prozessvergleichs ein zuvor in der gleichen Sache ergangenes und noch nicht rechtskräftiges Urteil wirkungslos wird, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas Anderes. Umstritten war allerdings bis dato die Frage, ob die Unwirksamkeit des Urteils nach § 269 Abs. 4 ZPO analog festgestellt werden kann. Dies hatte der BGH bis zuletzt noch nicht entschieden. Er lehnt es nunmehr ab und führt zur Begründung insbesondere aus, dass es an einer vergleichbaren Interessenlage – die Voraussetzung für eine Analogie wäre – fehlt. Denn bei einem Prozessvergleich ist, anders als bei einer Klagerücknahme, die Wirkungslosigkeit des schon ergangenen Urteils nicht zwingend. Insbesondere können die Parteien in dem Vergleich vereinbaren, dass das Urteil durch den Vergleichsabschluss nicht berührt werden soll. Der BGH verweist auf Fälle, in denen bereits vollstreckt worden ist. Denn wenn man das schon ergangene Urteil beseitigt, beseitigt man damit zugleich die Vollstreckungsgrundlage. Das wird in vielen Fällen nicht gewollt sein. Denn dann würde der Vollstreckungsgläubiger mit dem Verzicht auf das schon ergangene Urteil auch auf jedes Pfandrecht und vor allem auf den Rang des Pfandrechts verzichten (§ 804 Abs. 3 ZPO).

Ferner führt der BGH aus, dass der Prozessvergleich wegen seiner Doppelnatur anderen Anforderungen unterliegt als eine reine Prozesshandlung wie die Klagerücknahme. Der Vergleich kann aus materiellen Gründen unwirksam sein, die dann in einem Erkenntnisverfahren zu klären wären. Ein Beschluss entsprechend § 269 Abs. 4 ZPO unterläge lediglich der sofortigen Beschwerde (§§ 269 Abs. 4, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

 

 

Praxishinweis

Das Urteil ist außerordentlich zu begrüßen. Denn es vermeidet Haftungsfallen für forensisch tätige Rechtsanwälte. Überdies ist das Urteil schlicht gerecht.

Man stelle sich einmal den typischen Zivilprozess vor: Zwei Parteien streiten über die Berechtigung einer Forderung. Der Kläger verklagt den Beklagten auf Zahlung und erwirkt zunächst ein Versäumnisurteil. Im Anschluss vollstreckt der Kläger aus diesem Versäumnisurteil und erlangt eine Sicherung. Wenn die Parteien sich nunmehr im weiteren Verlauf darauf einigen, dass ein großer Anteil der umstrittenen Forderung berechtigt ist, dann entspricht es Gedanken der Gerechtigkeit, wenn der Kläger eine zwischenzeitlich erlangte dingliche Sicherung behalten darf. Denn durch den Vergleich ist die anfängliche Ungewissheit bzw. der anfängliche Streit der Parteien über den Bestand der Forderung beseitigt. Es ist nicht zu erkennen, wieso die – in der Höhe des Vergleichsbetrags ja berechtigte – Zwangsvollstreckung fruchtlos sein soll. Sähe man das anders, würde dem erfolgreichen Gläubiger eine Sicherung aus der Hand geschlagen, die er vorher zu Recht erlangt hat. Das kann nicht richtig sein, zumal die Parteien die Berechtigung der Forderung festgestellt haben.

Aus Sicht der Rechtsanwaltschaft ist das Urteil besonders begrüßenswert: Es schafft Rechtsklarheit darüber, wie mit einem bisher erstrittenen Versäumnisurteil umzugehen ist. Es kann nicht (mehr) passieren, dass wegen einer kleinen Unaufmerksamkeit beim Abschluss eines Vergleichs eine schon erlangte Sicherung wieder verlorengeht.

 




Steckengebliebener Bau: Wer ist zur Errichtung verpflichtet?

BGH, Urteil vom 27.02.2026 – V ZR 219/24

Während der Errichtungsphase kann der Bau – etwa aus Insolvenz des Bauträgers – steckenbleiben. Häufig streiten die Parteien im Anschluss über die Frage, wer zur weiteren Errichtung bzw. Fertigstellung des Bauvorhabens verpflichtet ist.

Sachverhalt

Die Kläger erhoben als Mitglieder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) eine Beschlussersetzungsklage. Bereits 2019 wurde die Beklagte zur Herstellung des Gemeinschaftseigentums hinsichtlich der erstmaligen plangerechten Herstellung der Sondereigentumseinheiten verpflichtet. Im Rahmen der Eigentümerversammlung beantragten sie unter anderem zu beschließen, dass zur Erstherstellung der Dachgeschosseinheit auch die Herstellung der Zwischenwände, die Elektroinstallation und der Anschluss an die Heizzentrale nebst Heizköpern und entsprechenden Zuleitungen gehöre. Dies fand jedoch keine Mehrheit, sodass sie die gerichtliche Ersetzung des Beschlusses begehrten. Das Berufungsgericht hielt die Beschlussersetzungsklage für unbegründet, wogegen sich die Kläger mit der Revision zum BGH wendeten.

Entscheidung

Damit hatten sie Erfolg! Der BGH entschied, den begehrten Beschluss zu ersetzen.

Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass die Kläger die Erstherstellung bzw. Fertigstellung von Sondereigentum geltend machten. Dies war im Gegensatz zur Herstellung von Gemeinschaftseigentum (BGH, Urteil vom 20.12.2024 – V ZR 243/23) oder Sondereigentum, das der Abgrenzung von Bereichen des Gemeinschaftseigentums dient (BGH, Urteil vom 20.11.2015 – V ZR 284/14) bislang nicht Gegenstand einer obergerichtlichen Entscheidung und wird in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich bewertet.

Grundsätzlich sei das Sondereigentum Sache des jeweiligen Wohnungseigentümers. Der BGH entschied nun, dass jeder Wohnungseigentümer grundsätzlich die erstmalige plangerechte Errichtung des Gemeinschaftseigentums nach Maßgabe der Teilungserklärung verlangen könne. Bei einem steckengebliebenen Bau habe er im räumlichen Bereich seiner Sondereigentumseinheit ohne Rücksicht auf die dingliche Zuordnung einen Anspruch auf die Errichtung der innenliegenden nichttragenden Wände in verputzter Form mitsamt den unter Putz verlegten Leitungen und den Anschluss an die zentrale Heizungsversorgung nebst Zuleitungen und Heizkörpern. Eine sachenrechtliche Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum werde in diesem Fall aus Gründen des Interessenausgleichs und der Praktikabilität abgelehnt. Der Einbau einer Toilette oder Badewanne sei weiterhin die Aufgabe des jeweiligen Wohnungseigentümers, auch wenn dies bauordnungsrechtlich vorgeschrieben sei (BGH, Urteil vom 09.12.2016 – V ZR 84/16).

Ausgeschlossen sei ein derartiger Anspruch gegen die GdWE, wenn gleichgerichtete vertragliche Ansprüche gegen den Bauträger oder einen Insolvenzverwalter erfolgreich gerichtlich geltend gemacht werden können.

Praxishinweis

Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen sich nicht davor fürchten, von nun an finanziell mittelbar an der Errichtung einer fremden Wohnung beteiligt zu werden. Die Kostenlast trägt das Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, das die Errichtung begehrt.

Vor dem Hintergrund, dass Bauträger viele Arbeiten nicht mehr selbst durchführen, könnte das Urteil in Zukunft von großer Relevanz für die Praxis sein, denn regelmäßig ist die Errichtung des Bauwerks bei Insolvenz des Bauträgers noch nicht abgeschlossen und die Verpflichtung zur Fertigstellung zwischen den Parteien streitig. In diesen Fällen dürfte der BGH mit seiner Entscheidung Licht ins Dunkle gebracht haben.




Nutzung von KI: Vollständige Kürzung der Vergütung eines Gutachters bei übermäßiger Verwendung

LG Darmstadt, Beschluss vom 10.11.2025 – 19 O 527/16

Leitsatz

Verwendet ein Sachverständiger bei der Erstellung seines Gutachtens in erheblichem Umfang KI, ohne dies dem Gericht gegenüber zu deklarieren, so kann allein deswegen seine Vergütung auf EUR 0,0 festgesetzt werden.

Sachverhalt

Der Sachverständige Prof. Dr. A wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 08.07.2025 beauftragt, die Fragen des Beweisbeschlusses, soweit sie sein Fachgebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie betreffen, zu beantworten. Dabei sollte insbesondere das Gutachten des Dipl.-Ing. B berücksichtigt werden. Sodann wurde bereits am 10.08.2025 ein mit „Sachverständigengutachten“ überschriebenes Dokument übersandt, das den Prof. Dr. A als „Ersteller“ und Dr. Dr. med. dent. C als „Sachbearbeiter“ auswies. Für das Gutachten wurden EUR 2374,50 in Rechnung gestellt.

Entscheidung

Das LG Darmstadt beschloss, die Vergütung des Sachverständigen auf EUR 0,0 gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG zu kürzen.

Die Vergütung für das Gutachten sei bereits auf EUR 0,0 festzusetzen, weil Prof. Dr. A nicht einmal auf Rückfrage des Gerichts klarstellte, dass er das Gutachten selbst erstellt habe. Er habe zudem entgegen § 407a Abs. 3 ZPO nicht angezeigt, dass ein anderer als er selbst den Gutachtenauftrag bearbeitet habe. Gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG sei die Vergütung schon deswegen auf EUR 0,0 festzusetzen, weil das Gutachten nicht verwendet werden könne, wenn nicht feststehe, ob es überhaupt von dem Sachverständigen stamme.

Zudem sei die Vergütung wegen Unverwertbarkeit des Gutachtens auf EUR 0,0 gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG festzusetzen, weil nicht einmal eine Untersuchung der Klägerin stattgefunden habe und ein Unfallgeschehen herangezogen worden sei, dass sich so nicht nach der Darstellung der Klägerin ereignet habe, sich jedenfalls aber nicht aus dem Gutachten des Dipl.-Ing. B ergebe.

Schließlich ist das Gericht davon überzeugt, dass das Gutachten in wesentlichen Bestandteilen unter Verwendung einer KI zustande gekommen sei. Dafür spreche bereits der gesamte Stil der Abfassung. Es ergebe keinen Sinn, dass der Sachverständige sich selbst mit voller Anschrift als Adressaten des an ihn gerichteten Beweisbeschlusses benenne. Auch die dreifache Wiederholung des „Schreibens des Landgerichts Darmstadt vom 10.07.2025“ sei untypisch für einen menschlich angefertigten Text und spreche für eine Anfertigung durch KI. Der Text bestehe fast ausschließlich aus Hauptsätzen mit den selben Satzanfängen, was ein häufiges KI-Muster sei. Man erkenne eine KI-typische Wiederholung, dass der Auftrag des Prompts richtig erfolgt sei. Auch ein Nachschärfen des Prompts sei erkennbar. Das Ergebnis werde durch einen Formatierungsfehler untermauert. Es zeigen sich erneut einige Wiederholungen, die sich aber auch durch Copy-Paste erklären lassen und leichte Abwandlungen aufweisen. An anderer Stelle sei ein vollständig anderer Schreibstil erkennbar, der typisch menschliche Unterschiede bei der Schreibung mancher Worte verdeutliche. Dies verstärke einerseits das Ergebnis, dass der quantitative Großteil des Gutachtens KI-gefertigt sei und zeige andererseits, dass ein Teil der Ausführungen lediglich auf der Grundlage der KI-Zusammenfassung erfolgten, mit den erwartbaren Ungenauigkeiten, die das Gutachten insgesamt unbrauchbar machen.

Die Heranziehung der KI führe auch dazu, dass das Gutachten entgegen § 407a Abs. 1 ZPO nicht persönlich erstattet wurde. Da insoweit erhebliche Zweifel am Umfang der „KI-Arbeit“ bestehen, sei das Gutachten insgesamt nicht verwertbar.

Praxishinweis

Der Beschluss behandelt lediglich die Texterstellung durch die Nutzung von KI. Spannend bleibt abzuwarten, ob sich der Beschluss auch auf die Zusammensetzung oder Erstellung von Textbausteinen durch KI übertragen lässt. Zudem bleibt offen, ob die Nutzung von KI in eingeschränktem Rahmen ohne Kürzung der Vergütung zulässig wäre. Interessant ist schließlich, auf welche Merkmale das Gericht abstellt, um die Verwendung von KI zu erkennen. Einer umfassenden Verwendung von KI bei der Gutachtenerstellung schiebt das LG Darmstadt jedoch einen Riegel vor.

 

(Wiss. Mitarbeiter M. iur. Nils Bollenberg)




Darf ein Gericht blind auf bestellte Sachverständigengutachten vertrauen? Nein, sagt der BGH.

Einleitung

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Richter die Gutachten eines medizinischen Sachverständigen kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen hat. Unzureichende, unvollständige und zum Teil in sich widersprüchliche Ausführungen eines gerichtlichen Sachverständigen stellen keine ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts dar.

Leitsatz

Das Gericht verletzt den Anspruch des auf Räumung verklagten Mieters auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn es das Vorliegen der geltend gemachten unzumutbaren Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 S. 1 BGB auf der Grundlage unvollständiger, unzureichender und in sich widersprüchlicher – teils für den Mieter günstiger – Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ohne die gebotene weitere Beweiserhebung und zudem unter Inanspruchnahme nicht gegebener eigener Sachkunde verneint.

Sachverhalt

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das sie 2021 erwarben. Der Beklagte ist seit 1982 Mieter einer Dreizimmerwohnung in Berlin. Im November 2021 erklärten die Kläger die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs. Der Beklagte widersprach der Kündigung und wies darauf hin, dass ein Umzug zu einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung führen würde, woraufhin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhoben wurde. Unter Vorlage fachärztlicher Stellungnahmen hat der Kläger zudem behauptet, er sei gesundheitlich aufgrund eines erhöhten Herzinfarkt- und Schlaganfallrisikos stark beeinträchtigt. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens stattgegeben. Die Berufung, mit der sich der Beklagte gegen die Ablehnung eines Härtefalls gewandt hat, wurde vom Landgericht nach dessen persönlicher Anhörung zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde.

Entscheidung

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das Landgericht habe den Anspruch des beklagten Mieters auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Gericht habe für die Entscheidung ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Bewertung der psychischen Verfassung und den Auswirkungen eines Umzugs zugrunde gelegt, obwohl dieses unvollständig, unzureichend und zum Teil in sich widersprüchlich ist. Äußerungen eines medizinischen Sachverständigen müsse der Richter kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen. Vermöchte der Sachverständige Unklarheiten, Zweifel oder Widersprüche weder durch schriftliche Ergänzungen des Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung auszuräumen, müsse der Richter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen. Hinsichtlich der behaupteten Herzprobleme und den damit verbundenen Folgen für den Beklagten habe der Richter zudem ebenso ein weiteres Gutachten anfertigen lassen müssen. Vielmehr habe dieser Ausführungen getroffen, die medizinische Fachkunde erfordern. Dadurch, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das Landgericht als Berufungsgericht bei Einholung eines weiteren Gutachtens zu der psychischen Erkrankung sowie einer erstmaligen Begutachtung der Herzerkrankung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, hat die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg.

Anmerkung

Die Entscheidung geht weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus. Der BGH schiebt der bisweilen festzustellenden „Gutachtengläubigkeit‟ der Gerichte einen deutlichen Riegel vor. Gutachten sind sorgfältig zu lesen und kritisch zu hinterfragen. Widersprüchlichem ist nachzugehen.

 

(Wiss. Mitarbeiter M. iur. Nils Bollenberg)




Endlich Klarheit in beA beim Signieren von Schriftsätzen der Kollegen

Dr. Harald ScholzDr. Harald Scholz

Qualifiziert Signieren für Praxiskollegen geht ohne Fallstricke

 

BGH; Beschluss vom 28.02.2024, IX ZB 30/23

Leitsatz 

Signiert ein Mitglied einer mandatierten Anwaltssozietät einen Schriftsatz, den ein anderes Mitglied der Anwaltssozietät verfasst und einfach elektronisch signiert hat, in qualifiziert elek-
tronischer Form und reicht diesen Schriftsatz über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach bei Gericht ein, ist dies wirksam. Eines klarstellenden Zusatzes („für‟) bei der einfa-
chen Signatur des Schriftsatzverfassers bedarf es nicht.

Sachverhalt

Alltag in der Anwaltspraxis. Eine Berufungsbegründung muss eingereicht werden. Ein Anwalt einer Sozietät verfasst den Schriftsatz, und sein Name erscheint in maschinenschriftlicher Form unter dem Schriftsatz (einfache Signatur). Die qualifizierte elektronische Signatur mittels Signaturkarte wird von einem Kollegen aus der Praxis angebracht, ohne dass der Schriftsatz selbst noch irgendwie geändert wird. Es wird kein Zusatz „für‟ angebracht, auch wird die einfache Signatur nicht auf den Kollegen umgeschrieben.

Entscheidung

Das Landgericht Koblenz ist sich nicht zu schade, die Berufungsbegründung als unzulässig zu verwerfen. Der qualifiziert signierende Anwalt trete „im Schriftsatz‟ nicht ausreichend als verantwortende Person in Erscheinung.

Der BGH hebt die Entscheidung auf: Die Berufungsbegründung ist wirksam eingelegt. Die erste Variante des § 130a ZPO ist erfüllt, denn der Schriftsatz ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Diese entspricht der eigenhändigen Unterschrift auf einem Papierschriftsatz. Es besteht – auch dies eine Parallele zur Papierwelt – kein Anlass daran zu zweifeln, dass der signierende Kollege den Schriftsatz mittels seiner Signatur auch „verantworten‟ wollte. Dies müsse nicht noch einmal zusätzlich auf dem Schriftsatz zum Ausdruck gebracht werden.

Anmerkung

Dies ist eine wichtige Entscheidung für eine funktionierende Praxis.

Wenn die qualifizierte elektronische Signatur nach § 130a ZPO allein reicht, muss gerade nicht mühsam die einfache Signatur des Kollegen gelöscht und die eigene maschinenschriftliche Unterschrift eingesetzt werden. Selbstverständlich kann ich mit meiner Signatur einen Schriftsatz verantworten, den eine Kollegin verfasst hat, deren Name als Schriftzug unter dem Schriftsatz zu lesen ist.

Dies klar zu haben bedeutet eine große Erleichterung. Wir müssen nur noch darauf achten, dass der Schriftsatz qualifiziert signiert und dann versendet wird. An dieser Stelle hat aus meiner Sicht der Leitsatz eine kleine Ungenauigkeit: Es ist nicht erforderlich, dass der Schriftsatz vom Signierenden „über sein elektronisches Anwaltspostfach‟ versendet wird, sondern das kann durchaus irgendwo aus der Praxis geschehen, aus welchem Postfach auch immer. Die qualifizierte elektronische Signatur braucht keine weiteren Absicherungen. Die Entscheidungsgründe des BGH lassen daran auch keinen Zweifel.

Abgesehen davon, dass die Entscheidung überzeugend ist und eine konsequente Fortführung der Spruchpraxis aus dem Papierzeitalter darstellt, tut es einfach gut, wie der BGH eine praxistaugliche Lösung hochhält. Von manchen Gerichten im Lande hat man eher den Eindruck, dass diese zwar selbst vorzugsweise noch per Telefax kommunizieren, aber die Anforderungen an die Anwälte, die seit Jahren zur elektronischen Übersendung verpflichtet sind, nach Möglichkeit hochsetzen – für „eine Handvoll Dollar‟ oder eben „eine glorreich verworfene Berufung‟.

(Dr. Harald Scholz)