Dienst ist Dienst und Urlaub ist Urlaub

Jens Herrmann

Wenn ein Versicherungsvertreter während seines Urlaubes und somit als Privatperson von Umständen erfährt, die für den Versicherungsschutz relevant sind, wird dieses Wissen nicht dem Versicherer zugerechnet.

OLG Celle, Urteil vom 29.01.2026, Az. 11 U 119/25

 

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Kraftfahrzeugversicherung wegen eines behaupteten Unfallsschaden im asiatischen Teil der Türkei in Anspruch. Nach den Versicherungsbedingungen bestand dort kein Versicherungsschutz.

Dies war der Klägerin unbekannt. Bei Abschluss der Versicherung hatte sie niemand darauf hingewiesen. Sie stützt ihre Klage daher ergänzend auf Beratungspflichtverletzungen. Das konkrete Reiseziel war der beklagten Versicherung unstreitig unbekannt geblieben. Die Klägerin behauptet jedoch, dass sie dem Ausschließlichkeitsvertreter der beklagten Versicherung, der als Zeuge in dem Rechtstreit vernommen wurde, dieses Vorhaben telefonisch mitgeteilt und dabei auch das konkrete Reiseziel angegeben habe.

Dieser befand sich – unstreitig – im Urlaub und leitete das Anliegen der Klägerin an die beklagte Versicherung weiter, teilte dabei jedoch nicht das konkrete Reiseziel mit.

 

Entscheidung

Das Gericht hat, wie zuvor das Landgericht auch, die Klage abgewiesen. Die beklagte Versicherung war im Streitfall nicht verpflichtet, die Klägerin auf das Entfallen des Versicherungsschutzes in der Fahrzeugversicherung aufmerksam zu machen. Denn der Versicherung war nicht bekannt, dass eine Reise in den asiatischen Teil der Türkei geplant war. Ein Anlass zur weitergehenden Beratung der Klägerin als Versicherungsnehmer hätte nur bestanden, wenn die Beklage von dem Reiseziel Kenntnis gehabt hätte. Da die Versicherung unstreitig keine eigene Kenntnis von dem Reiseziel hatte, kam es für das Gericht darauf an, ob ihr das Wissen des Versicherungsvertreters nach § 70 Satz 2 VVG zuzurechnen war.

Diese Frage hat das Gericht zurecht verneint: Der Versicherungsagent befand sich zur Zeit der Kontaktaufnahme durch die Klägerin im Urlaub. Er leitete das Anliegen der Klägerin lediglich aus dem Urlaub heraus an die Versicherung weiter. Er beriet die Klägerin jedoch nicht. Letztlich handelte es sich lediglich um eine Freundlichkeit aus dem Urlaub heraus.

 

Praxishinweis

Das Urteil ist zu begrüßen. Auch wenn sicherlich empfehlenswert ist, während des Urlaubs E-Mails nicht zu beantworten, sondern dies einem Vertreter zu überlassen: Die durch das Gericht gezogene Konsequenz ist richtig: Wer aus dem Urlaub heraus, als eine reine Freundlichkeit, eine Bitte an jemanden weiterleitet, darf dafür nicht haften. Sieht man das anders, wird die Grenze zwischen Beruflichem und Privatem noch weiter verwischt. Wer eine Nachricht im privaten Raum erhält und diese lediglich der Vereinfachung halber weiterleitet, ist gerade nicht im beruflichen Rahmen tätig.




Schulunfall: Haftungsprivilegien §§ 104 ff. SGB VII und Regress nach § 116 Abs. 1 SGB X oder § 110 Abs. 1 SGB VII

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

OLG Celle, Beschluss vom 3. März 2026 – 5 W 11/26

 

Leitsätze

Die Haftungsprivilegierung eines Schülers nach §§ 104, § 105, § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wegen fehlenden Vorsatzes in Bezug auf die schwere Verletzungsfolge bedeutet nicht notwendig, dass die Haftung wegen einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung insgesamt ausgeschlossen ist.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage wegen einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Antragsgegner auf dem Pausenhof einer Gesamtschule. Der damals 12-jährige Antragsgegner hatte dem ebenfalls 12-jährigen Antragsteller einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, der einen doppelten Kieferbruch zur Folge hatte. Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verwehrt. Es bestünden keine Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Klage, weil die Haftung des Antragsgegners gemäß § 106 i.V.m. §§ 104 f. SGB VII ausgeschlossen sei. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

 

Entscheidung

Das OLG Celle gab dem Antragsteller zunächst recht, dass er die Voraussetzungen für eine vorsätzliche Körperverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 StGB schlüssig vorgetragen habe. Es bestehe aus Sicht des Senats kein Zweifel, dass der Antragsteller selbst im Falle eines späteren Bestreitens den Nachweis werde führen können, dass der Antragsgegner ihn vorsätzlich mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe.

Dem Anspruch stehe jedoch jedenfalls im Hinblick auf die schwere Verletzungsfolge der Ausschlussgrund des Zusammenhangs der Verletzungshandlung mit dem Schulbesuch beider Parteien (§ 106 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 8b i.V.m. §§ 104, 105 SGB VII) entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Vorsatzbegriff i.S.d. § 104 Abs. 1 SGB VII weiter als bei den Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB. Danach muss sich der – zumindest bedingte – Vorsatz nicht lediglich auf die Tathandlung und die primäre Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit als geschütztes Rechtsgut beziehen, sondern gerade auch auf die ernsthaften Verletzungsfolgen, auch wenn die Schädigungsfolgen im Einzelnen nicht erfasst werden müssen. Den Zweck dieser weiteren Ausdehnung der Haftungsbefreiung habe der BGH wiederholt damit begründet, dass die Schulunfallversicherung nicht nur den verletzten Schüler schützen, sondern darüber hinaus auch den an der Verletzung schuldigen Mitschüler von seiner zivilrechtlichen Haftung freistellen soll, um ihn vor u.U. über lange Zeiträume hinaus belastenden Ersatzansprüchen zu bewahren und letztlich dem „Schulfrieden”, d.h. dem ungestörten Zusammenleben von Lehrern und Schülern in der Schule zu dienen (vgl. schon BGH, Urteil vom 12.10.1976 – VI ZR 271/75).

Allein aus dem Vorliegen einer vorsätzlichen Körperverletzung i.S.d. § 223 StGB lasse sich daher noch kein Rückschluss auf die innere Willensrichtung und Erkenntnismöglichkeit des Antragsgegners treffen. Auch der äußere Geschehensablauf der Auseinandersetzung ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Geschehens erst 12 Jahre alt war und dementsprechend nur über seinem Alter entsprechende, eingeschränkte Erkenntnismöglichkeiten über mögliche Auswirkungen eines solchen Faustschlags verfügte, nicht geeignet, einen sicheren Rückschluss zumindest auf einen Eventualvorsatz des Antragsgegners zu erlauben.

 

Anmerkung

Verneint man den Regress nach § 116 Abs. 1 SGB X stellt sich regelmäßig die Anschlussfrage, ob der SVT nicht zumindest nach § 110 Abs. 1 SGB VII vorgehen könne. Denn nach § 110 Abs. 1 S. 3 SGB VII braucht sich das Verschulden hier nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen. Nach Ansicht des BAG hat dies zur Folge, dass der versicherte Schüler, der vorsätzlich oder grob fahrlässig bezüglich der Verletzungshandlung, nicht aber vorsätzlich bezüglich des Verletzungserfolges gehandelt hat, im Verhältnis zum SVT/UVT dessen Aufwendungen ersetzen muss (BAG, 15.07.2008, Az.: 8 AZR 103/02). Da dies in letzter Konsequenz dazu führen würde, dass bereits jedes bewusste Handeln einen Ersatzanspruch des SVT/UVT aus § 110 Abs. 1 SGB VII nach sich zöge, vertritt die zivilrechtliche Rechtsprechung die gegenteilige Auffassung. Der Gesetzgeber habe mit § 110 Abs. 1 S. 3 SGB VII nicht beabsichtigt, einen Aufwendungsersatzanspruch losgelöst von jedem haftungsrechtlichen Bezug an ein neutrales Verhalten anzuknüpfen. Ferner wäre die Nennung grober Fahrlässigkeit als neben dem Vorsatz zusätzliche Tatbestandsalternative überflüssig, wenn schon die Ausdehnung des Vorsatzbegriffs auf alle bewussten Handlungen zu einem Anspruch nach § 110 Abs. 1 SGB VII führen würde (BGH, 15.7.2008, Az.: VI ZR 212/07; OLG Hamm, 07.09.2021, Az.: I-7 U 28/20). Entgegen dem Wortlaut des § 110 Abs.1 S. 3 SGB VII muss sich das Verschulden i.R.d. haftungsbegründenden Tatbestandes des § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII auf den Eintritt jeder als Primärverletzung geltend gemachten Körper- oder Gesundheitsverletzung beziehen.

Somit verbleiben als Anwendungsfälle bei Schulunfällen bzw. in Fällen des §§ 106 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 SGB VII Doppelvorsatz und grobe Fahrlässigkeit, an deren Anforderungen bei Schülerunfällen strenge Maßstäbe anzulegen sind (BGH, 15.7.2008, Az.: VI ZR 212/07). Ein Regressverzicht im Sinne des § 110 Abs. 2 SGB VII ist in diesen Fällen – Doppelvorsatz – ggfls. nicht geboten, wenn die Schülerin derzeit einkommens- und mittellos ist und zumindest eine zeitnahe Einkommensperspektive besteht sowie keine Existenzgefährdung festzustellen ist (OLG Hamm, 07.09.2021, Az.: I-7 U 28/20: 17-jährige Schülerin als Schädiger).




OLG Schleswig zum (aktuellen) Familienprivileg in §§ 86 Abs. 3 VVG, 116 Abs. 6 SGB X

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

OLG Schleswig, Beschluss vom 16. März 2026, Az.: 7 U 91/25

 

Leitsätze

1. Mit der Neuregelung sollte keine Ausdehnung auf weitere Personen über den in der Rechtsprechung bislang anerkannten Kreis der in einer besonderen „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ lebenden Partner erfolgen.

2. Auf das Angehörigenprivileg nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X können sich grundsätzlich nur Haushaltsangehörige berufen, die aufgrund eines auf Dauer angelegten Pflegeverhältnisses mit dem Geschädigten verbunden sind (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft). Das gilt nicht, wenn der Geschädigte wegen einer bevorstehenden Auswanderung nach Amerika nur für einen kurzen Übergangszeitraum (4 bis 5 Monate) in den Haushalt aufgenommen wurde. Die nur zeitweise und vorübergehende Übernahme von elterlichen Aufgaben begründet nicht automatisch eine „länger dauernde häusliche Gemeinschaft“.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten um Ansprüche in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall unter Beteiligung des damals 1 1/4 Jahre alten Enkelsohnes des Beklagten und eines Kleintransporters, der bei der Klägerin haftpflichtversichert war. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Regress für von ihr gegenüber dem Kind und den zuständigen Sozialleistungsträgern (SVT/SHT) regulierten Schadensersatzansprüche. Im August 2022 hatten die Tochter des Beklagten und ihr Ehemann (Kindeseltern) Eltern ihre Wohnung aufgegeben, weil die Familie nach Amerika auswandern wollte. Für einen Zeitraum von ca. 5 Monaten zog die Familie deshalb in das Haus des Beklagten ein und war dort gemeldet.

Am 17.08.2022 kam es zum Unfall als der Kleintransporter in Schrittgeschwindigkeit die Fußgängerzone befuhr, die werktags von 20:00 Uhr bis 10:30 Uhr für Liefer- und Ladeverkehr freigegeben war. Auf der Fahrerseite befand sich eine Eisdiele und linksseitig ein Spielplatz, dazwischen ein wenige Meter breiter Fußweg. Der Beklagte war mit seinen beiden Enkeln in der Eisdiele. Er saß dort mit Blick auf den Spielplatz, der nur wenige Meter entfernt lag. Der ältere Enkel war bereits bei der Sandkiste auf dem Spielplatz. Das verunfallte Kind lief plötzlich direkt vor das bei der Klägerin haftpflichtversicherte Fahrzeug und wurde dort vorne links erfasst.

Nachdem die Klägerin diverse Schadensersatz- und Regressansprüche eintrittspflichtiger Sozialversicherungsträger ausgeglichen hat, nahm sie den Beklagten wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht aus § 833 BGB in Regress. Das Landgericht hat der Klage nach einer Quote von 45 % stattgegeben. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein und wandte u.a. ein, er könne sich auf das Familienprivileg aus gem. §§ 86 VVG, 116 SGB X berufen.

 

Entscheidung

Das OLG Schleswig sieht den Beklagten im konkreten Fall nicht vom Schutzgedanken des § 116 Abs.6 SGB X erfasst: Mit der Neuregelung sollte keine Ausdehnung auf weitere Personen über den in der Rechtsprechung bislang anerkannten Kreis der in einer besonderen „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ lebenden Partner erfolgen. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften wird über das schlichte Bestehen eines gemeinsamen Haushalts hinaus eine der Ehe vergleichbare Verfestigung der Lebensgemeinschaft gefordert (gegenseitiges Einstehen; im Bedarfsfalle finanzielle Unterstützung, etc.). Bei anderen Familienangehörigen muss zumindest eine länger dauernde häusliche Gemeinschaft begründet worden sein. Hier hatte der Beklagte als Großvater den Geschädigten und seine Familie unstreitig lediglich für einen kurzen Übergangszeitraum (4 bis 5 Monate) im Hinblick auf die geplante Auswanderung der Familie nach Amerika in seinen Haushalt aufgenommen. Von einer verfestigten, länger andauernden häuslichen Gemeinschaft ist deshalb nicht auszugehen. Die nur zeitweise und vorübergehende Übernahme von elterlichen Aufgaben begründet nicht automatisch eine „länger dauernde häusliche Gemeinschaft“.

 

Anmerkung

Die Beschäftigung mit der Entscheidung lohnt nicht nur, weil es erst relativ wenige Urteile zum neuen § 116 Ans. 6 SGB X gibt oder klarstellt wird, dass damit keine Ausdehnung auf weitere Personen über den in der Rechtsprechung bislang anerkannten Kreis der in einer besonderen „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ lebenden Partner erfolgen. Da nicht ohne Weiteres klar ist, warum es in der Konstellation des Regresses eines Kfz-Haftpflichtversicherers nach § 86 Abs. 1 VVG zugunsten des Beklagten überhaupt auf die Wertung des Familienprivilegs ankommt, regt die Entscheidung an, sich genauer mit dem Angehörigen- bzw. Familienprivileg zu befassen.

Im Fall des OLG Schleswig hatten sich die SVT/SHT entschieden, den Regress nach § 116 Abs. 1 SGB X gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer anzustrengen. Dieser zahlte und begehrt nun teilweise Erstattung vom Beklagten als neben seinem VN haftenden Schuldner des Geschädigten. Gem. § 86 Abs. 1 VVG sind durch die Zahlungen etwaige Ausgleichsansprüche seines VN – Kfz-Halter, die ihm gegen einen Dritten – Beklagter – zustehen, auf die Klägerin übergegangen; VN und Beklagter haften dem Kind ggfls. als Gesamtschuldner. Im Urteil finden sich keine Ausführungen dazu, dass sich der Beklagte nicht auf § 86 Abs. 3 VVG und das dort geregelte Familienprivileg berufen kann. Die Vorschrift regelt nämlich nur den Fall, dass der VN des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Schadenseintritt mit dem Dritten zusammen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Dies war hier nicht der Fall. Auch § 116 Abs. 6 SGB X passt nicht unmittelbar, da er nur den Regress der SVT/SHT zum Gegenstand hat: Ein nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Anders als noch in der Altfassung geht der Anspruch zwar auf den SVT/SHT über, kann aber gegenüber dem in häuslicher Gemeinschaft mit dem Geschädigten lebenden Schädiger nicht geltend gemacht werden. Nach dem „neuen“ S. 3 der Vorschrift, kann der SVT/SHT jedoch einen Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen. Dies haben SVT/SHT hier getan.

Da es sich bei § 116 Abs. 6 SGB X um den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens handelt, der nicht – etwa durch Abtretung – umgangen werden darf, könnte der Beklagte allerdings einwenden, wenn die SHT/SVT ihn wegen des Familienprivilegs aus § 116 Abs. 6 SGB X nicht in Anspruch nehmen durften, könne die damit verbundene Wertung nicht dadurch umgangen werden, dass er der Klägerin für deren aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X geschuldeten Ausgleich der Regressansprüche der SHT/SVT im Innenverhältnis haftet. Dann würde die Wertung des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X umgangen und der Beklagte würde letztlich doch für den Regress des SVT/SHT haften.




Muss der Mieter für Gebäudeschäden aufkommen, wenn sein E-Bike-Akku in Brand gerät?

Beschluss OLG Oldenburg vom 12.03.2026, Az. 9 U 8/26

Ob Handy, Autos oder E-Bikes, sie alle sind mit einem aufladbaren Akku versehen, der heutzutage kaum noch wegzudenken ist. Dass Lithium-Ionen-Akkus dabei in Brand geraten könnten, ist den meisten Menschen bekannt. Dann stellt sich aber die Frage, inwieweit einem E-Bike-Besitzer Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, wenn er sein E-Bike nach einem leichten Sturz nicht von einer Fachwerkstatt auf Beschädigungen überprüfen lässt.

Leitsatz

1. Nach einem leichten Sturz mit einem E-Bike besteht keine Pflicht, den Lithium-Ionen-Akku fachmännisch auf etwaige Brandgefahren untersuchen zu lassen, wenn dieser äußerlich unbeschädigt und das Fahrrad fahrtüchtig ist.
2. Den Eigentümer trifft in solchen Fällen kein Verschulden, wenn der Akku des an die Hauswand angelehnten E-Bikes zwei Monate später in Brand gerät und der Brand auf das angrenzende Wohngebäude übergreift.

Sachverhalt

In einem neben einem Wohnhaus befindlichen Carport kam es zu einem Brand, der erhebliche Sachschäden an den angrenzenden Gebäuden zur Folge hatte. Ausgelöst wurde dieser Brand durch ein sich in dem Carport befindliches E-Bike der Mieterin des Wohnhauses, deren Sohn zwei Monate zuvor mit dem Fahrrad gegen einen Bordstein gefahren und gestürzt war. Das E-Bike blieb äußerlich unbeschädigt und wurde von der Mieterin und ihrem Sohn bis zu dem streitgegenständlichen Brand weiter genutzt. Als Sachversicherer des Hauseigentümers, in dessen Haus die Mieterin wohnte, erbrachte der Kläger Versicherungsleistungen, die er nun von der Beklagten als Haftpflichtversicherer der Mieterin ersetzt verlangt.

Der Kläger ist der Ansicht, die Mieterin treffe ein Verschulden an dem Brand. Sie habe den Sturz ihres Sohnes mit dem Fahrrad zum Anlass nehmen müssen, den Akku in einer Fachwerkstatt auf Beschädigungen und seine künftige Verkehrssicherheit überprüfen zu lassen. Jedenfalls hätte das E-Bike nicht unter dem Carport abgestellt werden dürfen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Entscheidung

Zu Recht, sagt auch das OLG Oldenburg.

Die Mieterin habe nicht fahrlässig gehandelt. Den Sicherheitshinweisen des Herstellers lasse sich entnehmen, dass solche Brände sehr selten vorkommen. Mit dem Eintritt eines solch seltenen Ereignisses müssen Verbraucher demnach nicht ohne Weiteres rechnen, zumal Lithium-Ionen-Akkus in zahlreichen Alltagsgegenständen (z.B. Smartphones, Tablets, Laptops, Smartwatches, Kopfhörer Powerbanks, Kameras, Drohnen) verbaut würden und diese trotz der abstrakt bestehenden Brandgefahr zugelassen seien. Weder existiere eine gesetzliche Wartungspflicht von Lithium-Ionen-Akkus noch enthielten die Sicherheitshinweise des Herstellers die Aufforderung oder auch nur Empfehlung zu einer regelmäßigen fachmännischen Kontrolle der Akkus. Dies gelte, obwohl die Akkus im Rahmen der üblichen Nutzung von E-Bikes im Straßenverkehr regelmäßig Erschütterungen und damit dauerhaft gewissen mechanischen Belastungen ausgesetzt seien. An dieser Feststellung könne auch der Sturz des Sohnes der Mieterin nichts ändern, seien schließlich keine äußeren Schäden am Fahrrad erkennbar gewesen und auch die Funktionstüchtigkeit für zwei weitere Monate erhalten geblieben.

Praxishinweis

Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen von Regressansprüchen des Versicherers des Hauseigentümers gegen den Mieter. Auch wenn der Mieter durch das Abstellen eines E-Bikes im Carport, ohne zuvor eine fachmännische Überprüfung zu veranlassen, eine abstrakte Gefahrenquelle eröffnet hat, muss er nicht damit rechnen, dass der Akku in Brand gerät. Versicherer werden ein fahrlässiges Verhalten des Mieters demnach regelmäßig nur nachweisen können, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beschädigung des Fahrrads, etwa in Form äußerer Schäden oder einer eingeschränkten Funktionsfähigkeit, ignoriert wurden.

Wissenschaftliche Mitarbeiterin stud. iur. Ronja Röser




Zwei gegen eins – auch unter Hunden unfair!

AG München, Urteil vom 20.11.2025 – 223 C 5188/25

Sachverhalt

Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Die Klägerin spazierte mit ihrem Hund, einem Beauceron, ohne Leine in einem Park. Dort traf sie auf die Beklagte, die ihrerseits mit zwei Hunden (Rhodesian Ridgebacks) angeleint spazierte. Weshalb die Beklagte die Leine losließ, konnte gerichtlich ebenso wenig geklärt werden, wie, von welchem Hund die Aggression ausging. Es kam zu einer Auseinandersetzung der Hunde, in die die Klägerin eingriff, um die Hunde zu trennen. Die Klägerin erlitt dabei eine Verletzung am Knie und an einem Finger und musste zudem einen Urlaub stornieren. Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld sowie Ersatz der nutzlos aufgewendeten Kosten, soweit sie nach Stornierung des Urlaubs nicht zurückgezahlt wurden.

Entscheidung

Das Gericht gab der Klage zu 2/3 statt. Das Gericht führt aus, dass § 833 BGB eine Gefährdungshaftung begründe, die bereits dann eingreife, wenn die Rechtsgutsverletzung ihre Ursache zumindest auch in der Verwirklichung spezifischer oder typischer Gefahren der Natur des Tieres habe bzw. insoweit ein auch nur mittelbarer ursächlicher Zusammenhang bestehe (BGH, Urteil vom 20.12.2005 – VI ZR 225/04). Die Beklagte hafte deshalb als Tierhalterin unabhängig davon, ob die Klägerin unmittelbar durch ihren oder durch einen der Hunde der Beklagten verletzt wurde (OLG Frankfurt, 15 U 298/90, juris).

Eine typische Tiergefahr äußere sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten (BGH, Urteil vom 31.05.2016 – VI ZR 465/15). Eine solche Tiergefahr habe sich im vorliegenden Fall verwirklicht. Zwischen den Hunden fand eine Rangelei statt, in der diese ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander eingewirkt haben, bis es zur Schädigung der Klägerin kam. In der Bissverletzung habe sich die von den beiden Hunden ausgehende Tiergefahr adäquat mitursächlich verwirklicht (ebenda).

Es komme nicht darauf an, welcher Hund mit der Rauferei begonnen habe. Bereits die von einem Tier ausgehenden und auf ein anderes Tier einwirkenden Reize können eine für einen Schaden mitursächliche Gefahr darstellen (ebenda).

Die Klägerin müsse sich jedoch gleichwohl eigenes Mitverschulden anrechnen lassen. Sie habe sich nicht auf die allgemein bekannten Tiergefahren eingestellt und entsprechende Vorsicht walten lassen, sondern mit ihrer Hand unvorsichtig in die Rangelei der Hunde eingegriffen. Zudem müsse sie sich die Tiergefahr ihres eigenen Hundes gemäß §§ 254, 833 BGB zurechnen lassen.

Der tatsächliche Verursachungsbeitrag der beteiligten Hunde sei zwischen den Parteien streitig und lasse sich gerichtlich nicht klären. Keine der Parteien mache einen unglaubwürdigen Eindruck. Vielmehr seien beide Darstellungen glaubhaft und nachvollziehbar. Gewöhnlicherweise wird in einem derartigen Fall der Mitverschuldensanteil auf jeweils 50% festgesetzt – hier jedoch nicht. Das Gericht stellte auf die Überzahl der Hunde auf der Seite der Beklagten ab. Durch das gleichzeitige Führen von zwei großen Hunden bestehe eine gesteigerte Rudeldynamik, sodass der Verursachungsbeitrag der Beklagten durch das Gericht mit 2/3 und der Klägerin lediglich mit 1/3 bewertet wurde. Die Gefahr des Hundes der Klägerin sei nicht dadurch erhöht, dass dieser ohne Leine geführt wurde, denn im Zeitpunkt der Rangelei waren auch die Hunde der Beklagten ohne Leine, sodass sich dieselben Gefahren gegenüberstanden.

Praxishinweis

Das Urteil stellt anschaulich die Grundsätze der Gefährdungshaftung dar und beweist mit welch simplen Überlegungen Quoten hinsichtlich des Mitverschuldens gebildet werden können. Dass es die Klägerin war, die versuchte zu intervenieren, scheint bei der Quotelung keine maßgebliche Rolle gespielt zu haben. Vielmehr wurde lediglich die Anzahl der Hunde gegeneinander abgewogen. Verschiedene Gerichte haben dies in der Vergangenheit bei der Quotelung berücksichtigt. Das OLG Celle (Urteil vom 01.11.2000) nahm ein überwiegendes Eigenverschulden durch menschliches Eingreifen an. Das OLG München (Urteil vom 12.12.2018) berücksichtigte das menschliche Eingreifen ebenso im Rahmen des Mitverschuldens. Von welchem Tier die Aggression ausging, wurde vom OLG Hamm (Urteil vom 17.10.2011 – 6 U 72/11) berücksichtigt.

 




E-Scooter im Haftungsrecht: Abschaffung des Haftungsprivilegs für Elektrokleinstfahrzeuge geplant

Künftig sollen E-Scooter haftungsrechtlich wie andere Kraftfahrzeuge behandelt werden. Für Halter ist eine verschuldungsunabhängige Gefährdungshaftung vorgesehen. Der Gesetzgeber will die Rechtsposition für Geschädigte verbessern.

Hintergrund

Die haftungsrechtliche Sonderstellung von E-Scootern wird schon lange diskutiert. Trotz hoher Unfallzahlen waren Elektrofahrzeughalter bislang weitgehend privilegiert, da sie nicht wie andere Kraftfahrzeuge behandelt wurden. Allerdings soll nach dem neu vorgelegten Gesetzesentwurf der Bundesjustizministerin diese Privilegierung aufgehoben werden. Geschädigte sollen in Zukunft leichter Schadensersatz durchsetzen können, insbesondere bei Unfällen mit E-Scootern aus Sharing-Systemen.

Bisherige Rechtslage

Nach der geltenden Fassung des § 7 StVG unterliegen Halter von Kraftfahrzeugen grundsätzlich einer Gefährdungshaftung. Diese Haftung greift unabhängig von einem Verschulden. E-Scooter fallen bislang jedoch unter die Ausnahme des § 8 Nr. 1 StVG, da sie aufgrund ihrer Bauart auf eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h begrenzt sind. Eine Haftung nach § 7 StVG scheidet daher regelmäßig aus.

Für Fahrer gilt § 18 StVG. Obwohl dort eine verschuldungsabhängige Haftung vorgesehen ist, scheitern Ansprüche in der Praxis oft an Beweisproblemen, insbesondere wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann oder den Unfallort verlässt.

Geplante Neuregelung

Der Gesetzentwurf sieht vor, § 8 Nr. 1 StVG um eine „Rückausnahme“ für Elektrokleinstfahrzeuge zu ergänzen. Damit würden E-Scooter künftig ausdrücklich der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG unterfallen. Halter, insbesondere Anbieter von E-Scooter-Sharing-Modellen, haften dann für Schäden aus dem Betrieb ihrer Fahrzeuge, ohne dass ein eigenes Verschulden nachgewiesen werden muss. Für motorisierte Krankenfahrstühle und langsam fahrende Nutzfahrzeuge soll es hingegen bei der bisherigen Ausnahme bleiben. Die Änderung wirkt sich zugleich auf die Fahrerhaftung aus. § 18 Abs. 1 StVG knüpft an die Fälle des § 7 StVG an. Da der Haftungsausschluss („Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn …“) als Beweislastumkehr ausgestaltet ist, wird das Verschulden des Fahrers vermutet. Der Fahrer müsste sich künftig entlasten und darlegen, dass ihn weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit trifft.

Begründung des Gesetzgebers

Zur Begründung verweist das Bundesjustizministerium auf die stark gestiegene Zahl von Unfällen mit E-Scootern. Die Zahl der Unfallbeteiligten habe sich zwischen 2020 und 2024 von unter 6.000 auf über 12.000 verdoppelt. Besonders bedeutend seien dabei Unfällen durch falsch abgestellte E-Scooter, bei denen Geschädigte bislang regelmäßig Schwierigkeiten hatten, einen Verantwortlichen zu finden. Zudem wird hervorgehoben, dass Sharing-Anbieter wirtschaftlich von dem Betrieb der E-Scooter profitieren und deshalb auch das mit dem Betrieb verbundene Risiko tragen sollen – vergleichbar mit Autovermietern.

Fazit

Die geplante Reform stellt eine deutliche Stärkung der Geschädigtenrechte dar. Vor allem die Einführung der Gefährdungshaftung für Halter dürfte die Anspruchsdurchsetzung deutlich erleichtern, da der Nachweis eines Verschuldens entbehrlich wird. Für Sharing-Anbieter bedeutet die Neuregelung eine erhebliche Ausweitung des Haftungsrisikos und voraussichtlich steigende Versicherungs- und Compliance-Anforderungen. Auch Fahrer von E-Scootern müssen sich künftig auf eine verschärfte Haftung einstellen, da sie aktiv vom Verschuldensvorwurf entlasten müssen. Ob und in welcher Form der Gesetzentwurf verabschiedet wird, bleibt abzuwarten. Ziel der Reform ist jedenfalls: E-Scooter sollen haftungsrechtlich kein Sonderfall mehr sein.

Für die Versicherungswirtschaft hat die Änderung erhebliche Bedeutung. Mit einer steigenden Schadenhäufigkeit und einfacherer Haftungszuordnung ist eine Anpassung der Prämien und der Versicherungsbedingungen zu erwarten. Die klare haftungsrechtliche Einordnung wird voraussichtlich zu effizienteren Schadensregulierungen führen.

 

Viktor Happel, Studienpraktikant




Erfüllungsausschluss in der Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung


Urteil OLG Saarbrücken vom 08.05.2024, 5 U 36/23

Orientierungssatz

Durch Ziff. 1.2 AHB werden Erfüllungsansprüche und die an ihre Stelle tretenden Surrogate vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Hierunter fällt auch die Inanspruchnahme eines Landwirts auf Schadensersatz wegen Missachtung der vertraglich übernommenen Pflicht, eine gepachtete Fläche im Umkreis einer Windenergieanlage in einer bestimmten Weise zu bewirtschaften, um die Auflagen der Genehmigungsbehörde für die Anlage zu erfüllen, so dass es infolge der Fehlkultivierung dieser Fläche durch den Landwirt zu einer Untersagung der Nutzung der Windenergieanlage und hierdurch zu einem Gewinnausfall des Verpächters gekommen ist.

Sachverhalt

Der Kläger ist Landwirt. Dieser hatte sich gegenüber dem Betreiber einer Windkraftanlage verpflichtet, die landwirtschaftlichen Flächen in der Umgebung der Anlage in bestimmter Art und Weise zu bewirtschaften. Es sollten Getreidesorten angebaut werden, die eine dichte Bodenabdeckung gewährleisteten. Dies war von der Genehmigungsbehörde so vorgeschrieben. Der Landwirt pflanzte indes Mais an, der diesen Anforderungen nicht genügte. Daraufhin widerrief die Genehmigungsbehörde gegenüber dem Anlagenbetreiber die Betriebsgenehmigung für die Dauer von einigen Wochen. Der Betreiber der Windkraftanlage verklagte den Landwirt auf Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls. Landwirt nahm nun seinerseits seine Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung auf Deckung in Anspruch. Der Versicherer berief sich auf den Erfüllungsausschluss nach den AHB.

Zur Entscheidung

Das OLG Saarbrücken hat dem Versicherer Recht gegeben. Zwar unterfalle das Schadensereignis grundsätzlich dem Deckungsumfang der Versicherung. Auch die temporär fehlende Nutzungsmöglichkeit der Windkraftanlage sei ein grundsätzlich versicherter Vermögensschaden im Sinne der Bedingungen. Allerdings unterfalle der Schaden dem Erfüllungsausschluss, da das Erfüllungsinteresse des Windkraftanlagenbetreibers neben der vertraglich geschuldeten Kultivierung der Fläche auch den durch die Leistungsstörung verursachten Nutzungsaufall umfasse, der dadurch entstanden sei, dass der Gebrauch der Anlage aufgrund der Leistungsstörung nicht nutzbar gewesen sei. Maßgeblich für das Vorliegen des Erfüllungsinteresses sei die Frage, ob der Vertragspartner sein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend mache, welches durch den Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung bestimmt werde. Dazu gehörten demnach Ansprüche wegen einer Verletzung von Hauptleistungsansprüchen aus Verträgen. Nicht erfasst seien solche Schäden, deren Entwicklung erst durch hinzutretende Umstände das Erfüllungsinteresse überschreiten. Vorliegend gehe es um den Nutzungsausfallschaden, der infolge einer Pflichtverletzung des Klägers entstanden sei, was das Erfüllungsinteresse betreffe.

Wissenschaftliche Mitarbeiterin stud. iur. Ronja Röser




Karneval: das Vergessen der Jacke kann teuer werden

Michael PeusMichael Peus

OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2004 – 9 U 161/03

Sachverhalt

Die Beklagte feierte Karneval und vergaß ihre Jacke in einer Gaststätte. Darin befand sich ein Schlüssel zu einem Mietwagen, den die Beklagte als berechtigte Fahrerin nutzte. Nach der Geselligkeit fuhr sie – ohne Jacke nebst Inhalt – mit einem Taxi nach Hause. Im Ergebnis war alles weg: Jacke, Schlüssel, PKW. Der Kaskoversicherer des Mietwagenunternehmens hatte kein Verständnis und forderte Schadensersatz (23.700 €), weil das Vergessen der Schlüssel „grob fahrlässig‟ sei. Der Versicherer obsiegte vor dem Landgericht. Die Klägerin legte Berufung ein.

Entscheidungsgründe

Das OLG Hamm bestätigte die Rechtsansicht des klagenden Versicherers und des Landgerichts:

„Die Beklagte hat jedoch bei der Verwahrung der Fahrzeugschlüssel grob fahrlässig gehandelt. Indem sie gerade während der Karnevalszeit ihre Jacke mit den Fahrzeugschlüsseln in einer Gaststätte geradezu „auslegte‟, hat sie einfachste, ganz naheliegende Überlegungen zur Diebstahlsgefahr nicht angestellt und nicht beachtet, was jedem einleuchten musste. Damit ist ihre Haftung dem Grunde nach gegeben.‟

Anmerkung
Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2004 und betrifft einen Sachverhalt aus 2002. Nach dem Inkrafttreten des „neuen VVG‟ mit der Abkehr vom „Alles-oder-Nichts‟-Prinzips wäre bei Vorliegen der groben Fahrlässigkeit nicht zwingend jeder Anspruch ausgeschlossen, sondern würde nur nach den Gesamtumständen abgewogen. Hier könnten dann verschiedene Faktoren relevant sein, also z. B. wie weit das Fahrzeug an der Gastwirtschaft geparkt war, ob schon geplant gewesen ist, das Fahrzeug in der Nacht dort zu belassen e.t.c.; allerdings scheint es wahrscheinlich, dass auch bei Abwägung der Anteile das Ergebnis in einem heutigen Fall identisch wäre.




Haftung von Versicherungsmaklern: Sachwalterhaftung des Versicherungsmaklers vs. „Sphärentheorie‟

Norbert ElfertNorbert Elfert

LG Lübeck 4 O 287/16, Urteil vom 21.10.2020 – Az. 4 O 287/16 und 

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 01.02.2021 – Az. 16 U 135/20

 

Sachverhalt

Die Klägerin vermittelte als Maklerin Finanzdienstleistungsprodukte und Versicherungen. Die Beklagte war als Versicherungsmaklerin für die Klägerin im Jahr 2000 mit dem Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Vermittlung von Finanz- und Anlageprodukten bei der Versicherung VR befasst. Ab 2012 vermittelte die Klägerin an Privatkunden (Anleger) Verträge, deren Gegenstand der Ankauf nicht mehr gewünschter Lebensversicherungen (unter Stundung der Kaufpreisforderungen der Anleger) zwecks Anlage des Kapitals war.  Nachfolgend nahmen Anleger, denen die Klägerin entsprechende Anlagen vermittelt hatte, die Klägerin mit der Behauptung einer Falschberatung auf Schadenersatz in Anspruch.  Die VR lehnte eine Deckung innerhalb der bestehenden Vermögensschadenshaftpflichtversicherung ab, da die Vermittlung derartiger Anlageprodukte nicht versichert sei.  Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte ihr den entstandenen Schaden zu ersetzen habe, der aufgrund der „lückenhaften“ Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung entstanden sei bzw. entstehe.

Das Landgericht Lübeck wies die Klage ab. Das Schleswig-Holsteinische OLG wies die nachfolgende Berufung zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen

 

Entscheidung

Das Landgericht begründet die Klageabweisung wie folgt:

  1. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus § 63 VVG bestehe nicht. Danach habe ein Versicherungsvermittler nur Schadenersatz zu leisten, wenn durch eine Pflichtverletzung aus §§ 60, 61 VVG dem Versicherungsnehmer ein Schaden entstehe. Der Versicherungsmakler habe die Verpflichtung, den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Versicherungsvertrages zu befragen und zu beraten. Dass die Beklagte bei der Vermittlung im Jahre 2000 gegen diese Pflichten verstoßen habe, sei nicht ersichtlich.
  2. Der Versicherungsmakler schulde außerdem die Beschaffung und Aufrechterhaltung eines bestmöglichen individuellen Versicherungsschutzes und eine Beratung und Betreuung des Versicherungsstandes während der Vertragslaufzeit. Dabei stelle die Bedarfsermittlung die Hauptleistungspflicht des Maklers dar. Eine ständige aktive und unaufgeforderte Betreuung des Kunden müsse hingegen von den Parteien zuvor durch eine Regelung festgelegt werden. Ob insoweit eine Pflicht zur ungefragten Überprüfung des Versicherungsinteresses bestehe, sei anhand der „Sphärentheorie“ zu beurteilen: Wenn eine Veränderung innerhalb der Sphäre des Versicherungsnehmers entstehe, wie z.B. eine Neuanschaffung oder Werterhöhungen der versicherten Ware, könne und müsse der Makler nur dann tätig werden, wenn der Kunde ihn darüber in Kenntnis setze. Bei Änderungen außerhalb der Sphäre des Kunden, wie z.B. Änderungen der Geschäfts- oder Rechtslage, müsse der Makler von sich aus tätig werden. Dafür müsse es jedoch einen konkreten Anlass geben. In diesem Fall stelle die Angebotserweiterung, die die Klägerin im Jahre 2012 bei den von ihr vermittelten Finanzprodukten vorgenommen habe, eine Änderung innerhalb der Sphäre der Klägerin dar, sodass die Beklagte erst auf Initiative der Klägerin hätte tätig werden müssen.
  3. Eine ständige (präventive) Überprüfung, Beobachtung und Kenntnis des Maklers, hier also der Beklagten, über für den Vertrieb bei der Klägerin in Frage kommende Produkte oder Produktarten sei für den betreuenden Versicherungsmakler unmöglich zu erbringen. Es läge in der Natur der Sache, dass ständig neuartige Produkte auf den Markt kämen. So auch im Bereich der Versicherungs- und Finanzprodukte.
  4. Da die Klägerin der Beklagten keinen Hinweis auf die Produkterweiterung habe zukommen lassen, sei der Beklagten keine Pflichtverletzung anzulasten.

Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin mit folgenden weiteren Begründungsansätzen zurück.

  1. Ein Anspruch nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehe nur, wenn der Schuldner (in diesem Fall: die Beklagte) eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis (als Versicherungsmaklerin) verletzt habe. Wenn dies der Fall wäre, könne der Gläubiger (hier: die Klägerin) den Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verlangen.
  2. Eine Pflichtverletzung der Beklagten läge jedoch nicht vor.
  3. Der Senat betont, dass die Pflichten eines Versicherungsmaklers weitgehend seien. Aufgrund dieser umfassenden Pflichten könne der Versicherungsmakler als treuhänderähnlicher Sachwalter des Versicherungsnehmers bezeichnet werden.
  4. Die „Sphären-Rechtsprechung“ ergänze allerdings dabei sachgerecht die Sachwalter-Rechtsprechung des BGH.
    Bei Veränderungen in der Sphäre des Versicherungsnehmers (z.B. Neuanschaffungen und Werterhöhungen oder wie hier vorliegend die Änderung im Umfang der vertriebenen Produkte) müsse der Makler nur auf Initiative des Kunden hin tätig werden. Die vollständigen Produktpaletten aller ihrer Kunden zu kennen und ständig zu überprüfen, ob sie noch dem bestehenden Versicherungsschutz unterfielen, würde den Rahmen des Pflichtenkanons sprengen und einen Versicherungsmakler maßlos überfordern. Dem könne auch die Beklagte offensichtlich nicht gerecht werden.

Die von der Klägerin nachfolgend eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision wurde durch Beschluss des BGH vom 25.11.2021 zurückgewiesen.

[ähnlich auch OLG München, Urteil vom 02.04.2020 – Az. 14 U 1296/18]

 

 




Haftung von Versicherungsmaklern – „Sphärentheorie‟

Norbert ElfertNorbert Elfert

OLG München, Urteil vom 02.04.2020 – Az. 14 U 1296/18

 

Zum Fall

Die Beklagte war als Spezialmaklerin für Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen tätig. Sie stellte als Versicherungsmaklerin dem Kläger den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag in der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung vor.
Einige Jahre nach dem Versicherungsabschluss, begann der Kläger, zusätzlich – vom Versicherungsschutz nicht umfasste – Lebensversicherungs-Fonds zu vermitteln. Darüber, dass diese nicht versichert seien, habe die Beklagte den Kläger nicht aufgeklärt und so ihre Pflicht verletzt. Den entstandenen Schaden verlangt der Kläger von der Beklagte ersetzt.

 

Entscheidung

Die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg.

Ein Anspruch aus § 63 i.V.m. §§ 61 f. VVG bestehe nicht. Diese Regelungen seien lediglich bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages anwendbar. Die in diesem Fall relevanten Fonds seien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung noch nicht auf dem Markt gewesen bzw. noch nicht vom Kläger vermittelt worden.

Auch ein Anspruch aus § 280 I BGB wird abgelehnt. Eine Pflichtverletzung der Beklagten käme nur in Betracht, wenn sie eine Pflicht aus einem geschlossenen Maklervertrag mit dem Kläger verletzt habe. Hier sei schon umstritten, ob solch ein Vertrag überhaupt zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommen sei. Selbst bei bestehendem Vertrag läge aber jedenfalls keine Pflichtverletzung vor:

Grundsätzlich sei ein Versicherungsmakler zwar verpflichtet, gegenüber dem Versicherungsnehmer den abgeschlossenen Versicherungsvertrag weiter zu betreuen. Die fortlaufende, unaufgeforderte Überwachung des versicherten Risikos sei allerdings daran geknüpft, ob der Versicherungsmakler Kenntnis darüber habe. Dabei sei nach Sphären zu differenzieren. Außerhalb der Sphäre des Versicherungsnehmers, müsse der Versicherungsmakler unaufgefordert überprüfen, ob eine weitere Beratung benötigt werde und daher Vertragsanpassungen relevant wären. Das seien beispielsweise Änderungen der Rechtslage, die relevant für den Versicherungsvertrag seien.
Hingegen müsse der Versicherungsmakler bei Änderungen innerhalb der Sphäre des Kunden – z.B. bei Neuanschaffungen, Werterhöhungen oder neuen Gefahrenpotenzialen – nicht (von sich aus) tätig werden, wenn er davon nicht in Kenntnis gesetzt werde. Eine Ausnahme stelle dabei nur eine zuvor vertraglich vereinbarte Regelung zwischen den Parteien dar, die es hier nicht gäbe.

Die Angebotserweiterung des Klägers sei eine Änderung innerhalb der Sphäre des Klägers. Demnach müsse die Beklagte nur tätig werden, wenn der Kläger sie darüber informiert hätte, was er jedoch nicht getan habe.