Voraussetzungen des Anscheinsbeweises im Rahmen der Steuerberaterhaftung

Simone EibenSimone Eiben

OLG Oldenburg, Beschluss vom 22. Februar 2022 i. V. m. Hinweisbeschluss vom 26.01.2022 – Aktenzeichen: 14 U 120/21

Orientierungssatz
Die Annahme eines Anscheinsbeweises beratungsgerechten Verhaltens kommt nur in Betracht bei tatsächlichen Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den Steuerberater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätten. Dies ist bei der Wahl der Einordnung einer Unfallversicherung als privat oder als ganz oder teilweise zum Betriebsvermögen zählend nicht der Fall.

Sachverhalt
Der Kläger begehrte von dem beklagten Steuerberater Schadensersatz wegen steuerlicher Fehlberatung.

Der Kläger war selbständiger Landwirt und schloss in den Jahren 1993 und 1994 zwei Unfallversicherungen ab, die sowohl private wie auch berufliche Risiken abdeckten. Der beklagte Steuerberater, der mit der Erstellung der Einkommensteuererklärungen des Klägers beauftragt war, verbuchte die Unfallversicherungsbeiträge zu 50 % als Betriebsausgabe. Im Jahr 2008 stürzte der Kläger vom Dach seines Stallgebäudes, welches er betreten hatte, um einerseits eine gewerbliche genutzte Solaranlage zu reinigen, und um andererseits das Stalldach abzudichten. Wegen der Buchungspraxis als hälftige Betriebsausgabe bewertete das Finanzamt die Versicherungsleistungen, die dem Kläger aufgrund des Sturzes gezahlt wurden, zu 50 % als steuerpflichtige Betriebseinnahmen.

Der Kläger hat behauptet, er sei über die Buchungspraxis und die steuerlichen Folgen nicht informiert worden. Hätte der Steuerberater ihn darüber aufgeklärt, dass die Buchung der Versicherungsbeiträge als Betriebsausgabe den Nachteil einer Steuerpflicht einer Versicherungsleistung hätte, hätte er dieser Buchungspraxis nicht zugestimmt.

Der beklagte Steuerberater hat die Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung für den Schaden bestritten und die Auffassung vertreten, auch eine anderweitige Buchung der Versicherungsbeiträge hätte nicht zur Steuerfreiheit der Versicherungsleistung geführt.

Das Landgericht Osnabrück hat die Klage abgewiesen. Zwar liege eine Pflichtverletzung vor, da der Steuerberater den Kläger nicht über die möglichen nachteiligen Folgen aufgeklärt habe, die mit einer Buchung der Versicherungsbeiträge als Betriebsausgabe einhergingen. Der Kläger habe aber nicht den Beweis für die Ursächlichkeit dieser Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden erbracht; die Grundsätze des Anscheinsbeweises seien nicht anwendbar.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Entscheidung
Mit Hinweisbeschluss vom 26.01.2022 hat das OLG Oldenburg darauf hingewiesen zu beabsichtigen, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 22.02.2022 hat das OLG Oldenburg sodann die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die von dem Kläger im Nachgang eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ist von diesem zurückgewiesen worden.

Das OLG Oldenburg hat in den vorgenannten Beschlüssen das Urteil des Landgerichts Osnabrück bestätigt. Zutreffend habe das Landgericht einen Anscheinsbeweis der Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden verneint. Die Annahme eines Anscheinsbeweises beratungsgerechten Verhaltens komme nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur in Betracht bei tatsächlichen Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegt hätten. Für die Frage, wie der Kläger sich bei zutreffender Aufklärung über die steuerlichen Folgen der Buchung der hälftigen Versicherungsprämien als Betriebsausgabe entschieden hätte, komme es auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung an, die weit vor dem Unfallereignis gelegen habe. Für die Frage, ob sich dem Kläger bei der hypothetischen Aufklärung vor Ausübung der Wahl nur eine einzige vernünftige Entscheidung zur Einordnung der Versicherung als privat oder als ganz oder teilweise zum Betriebsvermögen zählend geboten hätte, sei daher die ex ante Sicht vor dem Unfallereignis entscheidend. Zu diesem Zeitpunkt sei der künftig zu erwartende steuerliche Vorteil, der mit der Buchung der hälftigen Versicherungsprämie als Betriebsausgabe einhergehen würde, gegen den Nachteil der Steuerbarkeit eines der Höhe nach unbekannten Auszahlungsbetrages im (unwahrscheinlichen) Versicherungsfall abzuwägen. Eine solche Entscheidung hänge von zahlreichen, zum Teil höchst individuellen Einstellungen und Eigenschaften, wie Risikofreude oder Risikoscheu und individuellen Wahrscheinlichkeitseinschätzungen hinsichtlich des Eintritts und der Schwere eines etwaigen Versicherungsfalls ab, so dass sie einem Anscheinsbeweis nicht zugänglich sei. Das gelte auch für die Wahl weiterer Abwägungskriterien und ihrer Gewichtung, etwa die Frage, ob ein vom Landwirt vorgenommener Vergleich der Steuerersparnis ohne Eintritt des Versicherungsfalles mit der Höhe der Versicherungsprämie als entscheidungsrelevant erachtet werde.

Ergänzend hat das OLG Oldenburg ausgeführt, dass der Sturz eines Landwirtes von einem Stallgebäude, das er betreten hat, um einerseits eine gewerblich genutzte Solaranlage zu reinigen und um andererseits das Stalldach abzudichten, nicht privaten, sondern betrieblichen Risiken zuzuordnen sei. Jedenfalls sei die vom Finanzamt vorgenommene nur hälftige Zuordnung der Versicherungsleistungen zum betrieblichen Risiko nicht zu beanstanden.

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Schadensberechnung bei Steuerberaterhaftung

Simone EibenSimone Eiben

BGH, Urteil vom 01.10.2020 – Az.: IX ZR 228/19

Leitsatz:
Die Einbeziehung (rechtlich) fremden Vermögens in den im Rahmen der Rechtsanwalts- und Steuerberaterhaftung vorzunehmenden Gesamtvermögensvergleich im Wege der konsolidierten Schadensbetrachtung setzt neben der Einbeziehung der Vermögensinteressen des Dritten in den Beratungsvertrag voraus, dass sich der Berater vereinbarungsgemäß mit einem bei wirtschaftlich wertender Betrachtung einheitlichen Vermögen zu befassen hat (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 – IX ZR 167/13, WM 2015, 790).

 

Sachverhalt:

Der Kläger nimmt die beklagte Steuerberatungsgesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch. Er war Inhaber sämtlicher Geschäftsanteile an einer GmbH. Diese GmbH hielt die Anteile der zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften. Ihr Stammkapital betrug 50.000,00 €. Der tatsächliche Wert der Geschäftsanteile betrug jedoch ein Vielfaches.

Zur Regelung seiner Unternehmensnachfolge bat der im Jahr 1955 geborene Kläger die Beklagte um Beratung, wie das in den Geschäftsanteilen an der GmbH gebündelte Beteiligungsvermögen möglichst steuersparend übertragen werden könne. Nach Beratung durch die Beklagte entschied sich der Kläger für das sog. Doppelstiftungsmodell. Die Beklagte begleitete dessen Umsetzung. Der Kläger errichtete sodann eine gemeinnützige Stiftung sowie eine Familienstiftung. In das Vermögen der gemeinnützigen Stiftung brachte der Kläger zwei Geschäftsanteile an der GmbH im Gesamtwert von 65% des Stammkapitals ein. Die auf die Geschäftsanteile entfallenden Gewinnbezugsrechte standen fortan der gemeinnützigen Stiftung zu. In den Jahren 2014 bis 2018 erhielt die gemeinnützige Stiftung Dividendenzahlungen in Höhe von ca. 1,16 Mio. €.

Der Kläger wirft der Beklagten vor, ihn im Hinblick auf einen Sonderausgabenabzug für die Einbringung der Geschäftsanteile in die gemeinnützige Stiftung falsch beraten zu haben. Er sei davon ausgegangen, einen Sonderausgabenabzug in Höhe des tatsächlichen Wertes der Anteile im Zeitpunkt der Übertragung und jährlich einen Betrag von 20% des Gesamtbetrages seiner Einkünfte steuermindernd geltend machen zu können. Tatsächlich konnte er den Steuervorteil jedoch nur einmalig und auch nur unter Berücksichtigung des Nennwerts der Anteile geltend machen. Der Vorteil betrug ca. 16.000,00 €.

Der Kläger behauptet, er hätte die Geschäftsanteile noch bis Oktober 2025 selbst gehalten, wenn er zutreffend beraten worden wäre. Dann hätte nicht die gemeinnützige Stiftung, sondern er selbst die Dividendenzahlungen erhalten. Der Kläger verlangt deshalb Schadensersatz in Höhe der bereits an die Stiftung erfolgten Zahlungen abzgl. des erlangten Steuervorteils. Daneben begehrt er auch den Ersatz zukünftig entstehender Schäden.

Nachdem das Landgericht der Klage zunächst stattgegeben hat, hat das OLG Düsseldorf auf die Berufung die Klage abgewiesen.

 

Entscheidungsgründe:

Die von dem Kläger eingelegte Revision hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein ersatzfähiger Schaden des Klägers in Höhe der ihm entgangenen und zukünftig noch entgehenden Dividendenzahlungen nicht deshalb verneint werden könne, weil die gemeinnützige Stiftung die Zahlungen vereinnahmt habe und künftig vereinnahmen werde.

Die konsolidierte Schadensbetrachtung sei die Ausnahme von dem Grundsatz, dass Bezugspunkt des im Rahmen der Rechtsanwalts- und Steuerberaterhaftung erforderlichen Gesamtvermögensvergleichs nur das Vermögen des Geschädigten sei und nicht dasjenige Dritter.

Maßgeblich für die Frage, ob eine konsolidierte Schadensbetrachtung vorzunehmen sei, sei der Inhalt des zugrundeliegenden Beratungsvertrages. Die Voraussetzungen für eine konsolidierte Schadensbetrachtung seien nicht schon dann erfüllt, wenn der Beratungsvertrag lediglich zur Einbeziehung der Vermögensinteressen eines Dritten verpflichtet. Vielmehr sei darüber hinaus erforderlich, dass sich der Berater vereinbarungsgemäß mit einem bei wirtschaftlich wertender Betrachtung einheitlichen Vermögen zu befassen habe. Dabei sei unerheblich, ob die Vermögenseinheit schon besteht oder als Ergebnis der geschuldeten Beratung erst entstehen soll. Ob bei wirtschaftlich wertender Betrachtung ein einheitliches Vermögen vorliegt, sei eine nicht allgemeingültig zu beantwortende Frage des Einzelfalles. Dabei sei das rechtliche Innenverhältnis der beteiligten Rechtsträger untereinander nicht entscheidend. Es komme insbesondere nicht darauf an, ob eine rechtliche Zugriffsmöglichkeit auf das Drittvermögen bestehe. Entscheidend sei vielmehr, ob die vereinbarungsgemäß zu berücksichtigenden Vermögen rein tatsächlich so miteinander verbunden seien, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung von einem Gesamtvermögen ausgegangen werden könne.

Nach diesen Grundsätzen lagen im vom BGH zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen für eine konsolidierte Schadensbetrachtung nicht vor. Im Streitfall gehe es nicht um das von der Beklagten zur Regelung der vorgezogenen Unternehmensnachfolge entworfene Gesamtkonzept. Als solches hatte der Kläger das Konzept nie in Frage gestellt. Er hatte vielmehr behauptet, dass er im Falle ordnungsgemäßer Beratung die Geschäftsanteile an der GmbH nicht schon im Jahr 2014 in das andere Vermögen der gemeinnützigen Stiftung eingebracht hätte, sondern erst im Oktober 2025. Daher sei der Blick auf die Geschäftsanteile zu richten. Neben der Einbeziehung der Vermögensinteressen der gemeinnützigen Stiftung in den Beratungsvertrag setze eine konsolidierte Schadensbetrachtung deshalb eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Vermögen des Klägers und dem der gemeinnützigen Stiftung bezogen auf die Geschäftsanteile voraus.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im streitentscheidenden Fall fehle es an der notwendigen Vermögenseinheit, da der Kläger mit der Übertragung der Geschäftsanteile an der GmbH auf die gemeinnützige Stiftung nicht nur rechtlich jede Zugriffsmöglichkeit auf die Geschäftsanteile verloren hatte, sondern auch wirtschaftlich nicht mehr von den Anteilen profitierte. So standen die Dividendenzahlungen nach der Übertragung der gemeinnützigen Stiftung und nicht mehr dem Kläger zu. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger von den auf die Anteile entfallenden Gewinnbezugsrechten in vergleichbarer Weise profitiere wie vor der Übertragung. Hierzu reiche es insbesondere nicht aus, dass die Betätigung der Stiftung im Sinne des Klägers sei und er als Mitglied des Stiftungsvorstands Einfluss auf die Verwendung der Mittel im Rahmen des Stiftungszwecks nehmen könne.

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Verjährung im Rahmen der Steuerberaterhaftung

Simone EibenSimone Eiben

BGH, Urteil vom 25.10.2018 — Aktenzeichen: IX ZR 168/17

Leitsatz
1. Der Mandant hat in der Regel keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Schaden und Schädiger, wenn der von ihm beauftragte Steuerberater, gegen den sich der Anspruch richtet, die in einem Steuerbescheid oder einem Schreiben des Finanzamts enthaltene Rechtsansicht als unrichtig bezeichnet und zur Einlegung eines Rechtsbehelfs rät.

2. Der Mandant muss sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis eines Rechtsanwalts zurechnen lassen, den er mit der Durchsetzung des Ersatzanspruchs gegen einen früheren Berater beauftragt hat. Eine Zurechnung kommt regelmäßig auch dann in Betracht, wenn der Mandant den Rechtsanwalt mit der Fortsetzung oder Überprüfung des dem späteren Anspruchsgegner erteilten Mandats beauftragt hat.

Sachverhalt
Der abhängig beschäftigte Kläger hat dem beklagten Steuerberater vorgeworfen, den Kläger im Jahre 2002 im Zusammenhang mit der Neugründung eines Gewerbes unrichtig beraten zu haben. Der Steuerberater hätte ihn nicht auf die Gefahr der Nichtanerkennung des Gewerbebetriebes und der daraus folgenden fehlenden Möglichkeit einer Verrechnung der Verluste mit anderweitigen Einnahmen hingewiesen.

In der ersten Hälfe des Jahres 2002 beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Erstellung der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen. Nach einer Betriebsprüfung im Jahr 2008 erkannte das Finanzamt den Gewerbebetrieb nicht mehr als solchen an. Der Einspruch des Klägers gegen die geänderten Bescheide blieb im Ergebnis erfolglos. In einem Schreiben aus 2009 teilte das Finanzamt dem Kläger mit, dass es keine Möglichkeit sehe, den Einsprüchen zu entsprechen. Im Jahr 2013 ließ der zwischenzeitlich anderweitig vertretene Kläger den Anspruch zurücknehmen. Die am 29.12.2014 bei Gericht eingegangenen Klage gegen den Steuerberater, die am 09.01.2015 zugestellt wurde, wurde in I. und II. Instanz abgewiesen. Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht haben einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen des unterbliebenen Hinweises auf die Gefahr der Nichtanerkennung des Gewerbebetriebes für verjährt gehalten. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, der Schaden sei mit der Zustellung der belastenden Steuerbescheide eingetreten. Spätestens in 2009 habe sich der Kläger auch in grob fahrlässiger Unkenntnis über die anspruchsbegründenden Umstände befunden. Er habe aufgrund der Steuerbescheide und des Schreibens des Finanzamtes aus August 2009 gewusst, dass das Finanzamt die Voraussetzungen für eine Verrechnung der Verluste nicht für gegeben erachtet. Dass der Beklagte zur Einlegung der Einsprüche gedrängt und die Rechtsansicht des Finanzamtes für falsch erhalten habe, ändere hieran nichts, weil der Beklagte sich schon während des Einspruchsverfahrens anwaltlicher Hilfe und Beratung bedient habe.

Entscheidung
Der BGH hat das OLG-Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater wegen fehlerhafter Beratung verjähren nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 194 ff. BGB in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den der Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Nach Auffassung des BGH lag eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände seitens des Klägers nicht bereits im Jahr 2009 vor. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH liege eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht schon dann vor, wenn dem Gläubiger Umstände bekannt werden, nach denen zu seinen Lasten ein Rechtsverlust eingetreten ist. Gehe es um die Haftung eines Rechtsberaters, müsse der Mandant nicht nur die wesentlichen tatsächlichen Umstände kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn – gerade wenn er juristischer Laie ist – ergibt, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren. Für ein fehlerhaftes Verhalten des Anwalts sei aus der Sicht des Mandanten regelmäßig kein Anhalt im Sinne grob fahrlässiger Unkenntnis gegeben, wenn der in Betracht kommende Fehler im Rechtsstreit kontrovers beurteilt werde und der Anwalt gegenüber dem Mandanten oder in Ausübung des Mandats nach außen hin die Rechtsansicht vertrete, ein Fehlverhalten liege nicht vor. Der Mandant dürfe sich darauf verlassen, dass der von ihm beauftragte Anwalt die anstehenden Rechtsfragen fehlerfrei beantwortet und der erteilten Rechtsrat zutreffend ist. Dem Mandanten obliege es nicht, den Anwalt zu überwachen oder dessen Rechtsansichten durch einen weiteren Rechtsberater überprüfen zu lassen. Rät der Berater zur Fortsetzung des Rechtsstreits, habe der Mandant in der Regel sogar dann keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Beraters, wenn das Gericht und der Gegner vorher auf eine Fristversäumung hingewiesen haben.

Neu hat der BGH entschieden, dass nichts anderes für die Haftung eines Steuerberaters gelte. Ein nachteiliger Steuerbescheid oder eine Mitteilung des Finanzamtes vermittle keine Kenntnis der steuerrechtlichen Lage, wenn der vom Mandanten beauftragte Steuerberater, gegen den sich der Schadensersatzanspruch richte, die im Bescheid oder Schreiben vertretene Ansicht als unrichtig bezeichnet und zur Einlegung eines Rechtsbehelfes rät. Auch in so einem Fall könne vom Mandanten regelmäßig nicht erwartet werden, einen weiteren Steuerberater zu beauftragen, um die Richtigkeit der Auskünfte und Empfehlungen seines Beraters zu überprüfen.

Der BGH hat allerdings des Weiteren ausgeführt, dass bezüglich des Vorliegens der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis eine Zurechnung des Wissens eines anwaltlichen Beraters auch im Bereich der Haftung des Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Betracht komme. Dies setze jedenfalls eine Beauftragung des neuen Rechtsanwalts voraus. Erst ab diesem Zeitpunkt könnten Kenntnisse oder grob fahrlässige Unkenntnisse des neuen Beraters zugerechnet werden. Ferner müsse es sich um Kenntnisse handeln, welche der anwaltliche Berater im Rahmen des erteilten Auftrages erlangt oder verwertet bzw. grob fahrlässig nicht erlangt und nicht verwertet, obwohl ihm dies rechtlich möglich und zumutbar gewesen wäre. Derartige Kenntnisse werden, so der BGH, jedenfalls dann zugerechnet, wenn der neue Anwalt mit der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den früheren Berater beauftragt wird. Ferner komme eine Zurechnung in Betracht, wenn der Anwalt mit der Fortführung oder Überprüfung des ersten, dem späteren Anspruchsgegner, erteilten Mandats beauftragt werde, auf welchem der Schadensersatzanspruch beruhe.

Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu diesem Punkt getroffen hat, hat der BGH das Verfahren an das OLG Bamberg zurückverwiesen.

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Das OLG München hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Steuerberatervertrag mit einer Kommanditgesellschaft Schutzwirkung zugunsten der Kommanditisten entfaltet

OLG München, Urteil vom 27.9.2017 — Aktenzeichen: 15 U 4586/16

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer unrichtigen Steuererklärung. Die Klägerin war Kommanditistin einer KG. Die Beklagte erstellte für die KG eine Steuererklärung und übernahm eine Angabe der Klägerin hinsichtlich des Standes ihres Kapitalkontos nicht in die Steuererklärung auf. Die der Klägerin hierdurch entstandenen Kosten verlangt diese nun von der Beklagten ersetzt. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie gegenüber der Klägerin nicht unmittelbar aufgrund des Steuerberatungsvertrages mit der KG haftet, da die Klägerin wegen des haftungsbegründenden Sachverhaltes schon vertragliche Ansprüche gegen die KG hat.

Entscheidung
Das OLG hat der Klage bis auf einen kleinen Teil stattgegeben. Das OLG ist der Auffassung, dass die Beklagte der Klägerin wegen der nicht in die Steuererklärung übernommenen Angaben zum steuerlichen Kapitalkonto haftet, da der mit der KG geschlossene Steuerberatervertrag Schutzwirkung zugunsten der Klägerin entfaltet. Die steuerlichen Interessen der Klägerin waren von Beginn an unmittelbar Gegenstand des Steuerberatungsvertrages der Beklagten mit der KG, da die einheitlichen Feststellungen zum Gewinn der Personengesellschaft der späteren Besteuerung der einzelnen Gesellschafter zugrunde gelegt wurden. Die Einbeziehung der Gesellschafter in den Schutzbereich des Steuerberatervertrages lag erkennbar im Interesse der KG, was der Beklagten bei dem überschaubaren Gesellschafterkreis der KG auch bekannt war; steuerrechtlich und wirtschaftlich betraf die Tätigkeit der Beklagten sogar in erster Linie die Interessen der einzelnen Gesellschafter und nicht die (formal) als Auftraggeberin auftretende Personengesellschaft. Die Klägerin wurde von der Beklagten anlässlich der Steuererklärung zudem unmittelbar angesprochen, als die Beklagte mit ihr Kontakt aufnahm, um die anstehende Steuerklärung inhaltlich abzustimmen. Nach Auffassung des OLG ist die Klägerin auch schutzbedürftig, obwohl ihr vertragliche Schadensersatzansprüche gegen die KG zustehen. Dies begründete das Oberlandesgericht damit, dass die KG der Klägerin auf Grundlage des Gesellschaftervertrages keine steuerrechtliche Beratung, sondern nur deren formale Beteiligung bei der Sachverhaltsvermittlung und die Übernahme von deren Angaben schuldet. Dagegen reicht die Pflicht der Beklagten weit darüber hinaus, da sie eine umfassende steuerrechtliche Beratung schuldet. Die gesellschaftsrechtliche Haftung der KG vermag daher die vertragliche Haftung der Beklagten als Berufsträgerin nicht als gleichwertig zu ersetzen, sodass die Klägerin schutzbedürftig ist.

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Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, bei der Erstellung eines Jahresabschlusses einen von den Gesellschaftern erklärten Rangrücktritt auf rechtliche Wirksamkeit hin zu überprüfen

LG Münster, Urteil vom 23.8.2017 — Aktenzeichen: 110 O 40/16

Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer GmbH. Er macht Schadensersatzansprüche aus behaupteter Falschberatung im Rahmen eines „allgemeinen Steuerberatungsmandats“ gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte hatte einen Jahresabschluss gefertigt und festgestellt, dass die Gesellschaft buchmäßig überschuldet sei. Die Beklagte stellte weiter fest, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorläge, da der Gesellschafter und der frühere Gesellschafter für seine Forderungen gegen die Gesellschaft einen Rangrücktritt zugunsten der übrigen Gläubiger erklärt hatten. Der Kläger ist der Ansicht, die Insolvenzschuldnerin sei tatsächlich insolvenzrechtlich überschuldet gewesen, da der erklärte Rangrücktritt unwirksam gewesen sei. Die Beklagte habe nach Auffassung des Klägers hinsichtlich der Wirksamkeit der Rangrücktrittsvereinbarung eine Prüfpflicht getroffen. Den durch die verspätete Insolvenz eingetretenen Schaden verlangt der Insolvenzverwalter nunmehr ersetzt.

Entscheidung
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichtes ist der Beklagten ein Beratungsverschulden nicht vorzuwerfen. Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Haftung eines Steuerberaters in Betracht, wenn der Berater nicht nur eine Handelsbilanz erstellt, sondern darüber hinaus in der Bilanz eine insolvenzrechtliche Überschuldung der Gesellschaft ausschließt. Bei einer solchen Auskunft handelt es sich aufgrund der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung nicht um eine bloße Gefälligkeit des Beraters, sondern um eine erbrachte zusätzliche Bewertung, auf deren Richtigkeit ein Auftraggeber vertrauen darf. Allerdings bestand vorliegend nach Auffassung des Landgerichts keine Pflicht der Beklagten, die rechtliche Wirksamkeit der Rangrücktrittsvereinbarungen zu prüfen. Zwar gehört die Insolvenz- und Sanierungsberatung als Nebenleistung zum Berufsbild des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers. Damit ist aber nicht gesagt, dass ein Steuerberater in der Folge für alle im Rahmen der Insolvenzberatung anzutreffenden Fragen rechtsberatend tätig werden darf und/oder muss. Die sich im folgenden Fall stellende Frage, ob ein Steuerberater im Rahmen der Prüfung der Insolvenzreife die etwaige zivilrechtliche Unwirksamkeit einer Rangrücktrittserklärung aufgrund einer Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund für die Zukunft juristisch prüfen muss und darf, verneint das Landgericht. Es handelt sich nach Auffassung des Landgerichts um ein erkennbar hochkomplexes schuldrechtliches/insolvenzrechtliches Problem, dass in der Rechtsprechung und Rechtsliteratur unterschiedlich diskutiert wird. Für die Beantwortung einer solchen Rechtsfrage ist ein Steuerberater beruflich nicht ausgebildet. Es würde sich um eine klassische Rechtsberatung handeln, die einem Steuerberatung durch § 5 RDG untersagt ist und die nicht mehr als Nebenleistung zum Berufsbild des Steuerberaters eingestuft werden kann. Der Steuerberater hat folglich bei der Prüfung der Insolvenzreife lediglich die Pflicht, das Vorliegen einer Rangrücktrittsvereinbarung als solcher zu überprüfen. Von deren Wirksamkeit kann und darf er ausgehen, wenn nicht offensichtlich Unwirksamkeitsgründe vorliegen. Die Beurteilung der Insolvenzreife muss und darf er dann ohne Berücksichtigung dieser zurückgetretenen Schulden vornehmen.

Ein Anspruch besteht nach Auffassung des Landgerichtes auch dann nicht, wenn die Rangrücktrittsvereinbarung von der Beklagten entworfen und dem Kläger zur Verfügung gestellt worden wäre, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen. Denn selbst wenn ein entsprechendes Formular von Seiten eines Steuerberaters einem Mandanten zur Verfügung gestellt wird, will ein Steuerberater damit aus Sicht des Mandanten diesem eine Gefälligkeit erweisen und keine (offensichtlich unzulässige) Rechtsberatung betreiben. Sofern ein Steuerberater die (Beratungs-) Tätigkeiten nicht abrechnet, kann und darf ein Mandant, dem von einem Steuerberater Vordrucke oder Musterverträge vorgelegt werden, nicht erwarten, dass der Steuerberater hier eine ihm nicht zustehende Rechtsberatung unter Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz leisten will.

Folglich kommt das Landgericht im Ergebnis dazu, dass die Beklagte keine Pflicht verletzt hat.

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Steuerberaterhaftung nach unwirksamer Selbstanzeige

OLG Nürnberg, Urteil vom 24.2.2017 — Aktenzeichen: 5 U 1687/16

Leitsatz
1. Wird der Steuerberater im Erstgespräch zur Selbstanzeigemandatierung in Kenntnis gesetzt, dass der deutsche Fiskus bereits über eine Steuer-CD der betroffenen Bank verfügt, muss der Steuerberater unverzüglich im Wege der gestuften Selbstanzeige vorgehen, sofern jedenfalls grobe Informationen über die Geldanlage und die Höhe der Kapitaleinkünfte vorliegen, die eine hinreichende Schätzung der verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen erlauben.

2. Die den Steuerberater treffende Schadensersatzpflicht umfasst auch die Erstattung der gegen seinen Mandanten wegen Steuerhinterziehung verhängten Geldstrafe einschließlich der Strafverteidigerkosten. (Red. Leitsatz)

Sachverhalt
Die Klägerin und ihr Ehemann teilten dem Steuerberater am 12.06.2012 in einem Erstberatungsgespräch mit, über ein bislang nicht deklariertes Bankdepot in der Schweiz zu verfügen. Zudem verfüge der deutsche Fiskus über eine Steuer-CD mit Daten dieser Bank. Wesentliche Unterlagen konnten die Eheleute im Erstgespräch nicht vorlegen. Erst einen Monat später versandte der beklagte Steuerberater ein Anforderungsschreiben an die Bank mit der Bitte um Überlassung der Bankunterlagen, welche weitere drei Wochen später bei dem Steuerberater eingingen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die zuständige Steuerfahndung jedoch bereits die Daten der Steuer-CD ausgewertet und am 26.07.2012 die Eröffnung des Strafverfahrens gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann verfügte. Eine Selbstanzeige wurde von dem Steuerberater erst nach diesem Datum auf den Weg gebracht. In der Folge ging die Ermittlungsbehörde von der Unwirksamkeit der Selbstanzeige aus. Gegenüber der Klägerin und deren Ehemann wurde eine Geldstrafe festgesetzt. Zusätzlich entstanden Strafverteidigerkosten. Beides verlangte die Klägerin von dem Steuerberater im Wege des Schadensersatzes erstattet. Der Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth stattgegeben. Das Urteil hatte in der Berufungsinstanz bestand.

Entscheidung
1. Das OLG Nürnberg hat ausgeführt, der beklagte Steuerberater habe seine Pflichten deshalb verletzt, da er seiner Mandantin nicht eine gestufte Selbstanzeige empfohlen habe. Die Klägerin hätte jedenfalls grobe Informationen über die Kapitalanlage (Höhe des Anlagebetrages und geschätzte Kapitalerträge) liefern können, die ausgereicht hätten, um als erste Stufe einer sogenannten mehrstufigen Selbstanzeige auf der Grundlage einer Schätzung zugunsten des Steuerfiskus noch am Tag des Beratungsgesprächs eine Selbstanzeige zu formulieren und spätestens am folgenden Tag bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen. Solche Selbstanzeigen würden von der Finanzverwaltung akzeptiert. Weiter sei dem Steuerberater vorzuwerfen, dass dieser nicht sofort schriftlich die Unterlagen bei der Bank angefordert habe. Auch habe der Steuerberater seinen Mandanten raten müssen, ehestmöglich selbst die Bank persönlich aufzusuchen, um die zumindest für die zweite Stufe der Selbstanzeige erforderlichen Unterlagen dort persönlich abzuholen oder wenigstens auf einen baldigen Versand zu drängen.
2. Allein dadurch, dass sich die Steuer-CD im Besitz des deutschen Fiskus befunden habe, habe noch kein Sperrgrund für eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 AO vorgelegen. Nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO tritt Straffreiheit dann nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung die Steuerstraftat ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Nach Auffassung des OLG Nürnberg genügt der Ankauf des die Steuerdaten enthaltenden Datenträgers nicht für den Eintritt der Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO. Für die Entdeckung im Sinne des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO sei vielmehr zu verlangen, dass die Finanzbehörde Kenntnis von der in auffälliger Weise verschleierten Steuerquelle durch Auswertung der Steuer-CD erlangt habe.
3. Einer Verurteilung zum Ersatz der Geldstrafe und der Strafverteidigerkosten stehe nicht entgegen, dass eine rechtmäßig verhängte Strafe grundsätzlich keinen zum Ersatz verpflichtenden Umstand bilden könne, sodass es schon an einem ersatzfähigen Schaden fehle. Im vorliegenden Fall habe der Steuerberater das Mandat gerade in Kenntnis der Verwirklichung der steuerstrafrechtlichen Tatbestände angenommen, um im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten den Mandanten Straffreiheit zu verschaffen.
4. Aus diesem Grunde komme auch ein Mitverschulden der Mandantin aufgrund des Fehlens von Unterlagen über das Bankdepot nicht in Betracht, da der beklagte Steuerberater das Mandat gerade in Kenntnis des Umstandes, das solche Bankunterlagen, die eine sofortige Erstellung einer exakten Nacherklärung ermöglichten, nicht zur Verfügung standen, übernommen hatte.

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Steuerberaterhaftung und Verwaltungsübung der Finanzämter

OLG München, Urteil vom 17.5.2017 — Aktenzeichen: 15 U 311/15

Leitsatz
Eine rechtswidrige ständigen Verwaltungspraxis des Finanzamtes kann im Falle einer gebundenen Entscheidung keine Schadenersatzansprüche gegenüber einem Steuerberater, der sich diese Praxis nicht zunutze macht, rechtfertigen. (Red. Leitsatz)

Sachverhalt
Die Kläger haben gegenüber der beklagten Steuerberaterin Schadenersatzansprüche geltend gemacht, weil diese im Rahmen einer Steuererklärung und im folgenden Einspruchsverfahren Schuldzinsen zur Finanzierung eines Optionsgeschäftes nicht als negative Kapitaleinkünfte deklariert hat.
Sowohl das Landgericht als auch das OLG München haben die Klage abgewiesen.

Entscheidung
Das OLG München hat ausgeführt, dass eine Pflichtverletzung der beklagten Steuerberaterin zwar feststellbar sei, den Klägern hierdurch jedoch kein Schaden entstanden sei, da die für die Finanzierung der Transaktion aufgewandten Schuldzinsen auch bei deren Deklaration in der Steuererklärung bzw. im Einspruchsverfahren vom Finanzamt nicht als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen gewesen seien.
Eine andersartige ständige Verwaltungspraxis und -übung der Finanzverwaltung hätten die Kläger zum einen nicht nachweisen können. Zum anderen halte der Senat die Rechtsprechung, dass es einen Schaden begründen könne, wenn sich der Steuerberater eine ständige fehlerhafte Verwaltungspraxis nicht zunutze mache, auf rechtlich gebunden Entscheidungen der Verwaltung nicht für anwendbar. Dass die (negativen) Einnahmen aus der gewählten Gestaltung des Optionsgeschäftes als Einkünfte bzw. Verluste aus privatem Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG einzuordnen seien und nicht als solche aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG, sei eine Rechtsfrage. Als solche stehe sie nicht im Ermessen der Finanzbehörden. Rechtsfragen betreffend bestehe für die Verwaltung keine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren rechtmäßigen Optionen, unter denen die zweckmäßigste durch Ermessensausübung ausgewählt werden könne. Einer Regelung durch Weisung oder Erlass sei die Rechtsfrage nicht zugänglich. Ein Erlass, der eine andere Handhabung vorgeben würde, als die vom Gesetz vorgesehene, würde gegen die Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen. Auf einen solchen rechtswidrigen Erlass oder eine allgemeine Verwaltungsübung, die dem Gesetz widerspreche, könnten sich die Kläger nicht berufen. Dabei spiele es keine Rolle, ob die entsprechende Auslegung der steuerrechtlichen Vorschriften durch den Bundesfinanzhof erst nach dem streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum und den Handlungen bzw. Unterlassungen des Steuerberaters erfolgt ist.

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Zur Hinweispflicht des Steuerberaters auf einen möglichen Insolvenzgrund

BGH, Urteil vom 26.1.2017 — Aktenzeichen: IX ZR 285/14

Leitsatz
Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater ist verpflichtet zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können. Hingegen ist er nicht verpflichtet, von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln.

Eine Haftung des Steuerberaters setzt voraus, dass der Jahresabschluss angesichts einer bestehenden Insolvenzreife der Gesellschaft objektiv zu Unrecht von Quotierungswerten ausgeht.

Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater hat die Mandantin auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst ist.

Sachverhalt
Die Schuldnerin beauftragte den beklagten Steuerberater, den Jahresabschluss für mehrere Jahre zu erstellen. Die Jahresabschlüsse für die Jahre 2003 bis 2007 wiesen jeweils nicht durch Eigenkapital gedeckte erhebliche Fehlbeträge auf. Der beklagte Steuerberater wies im Jahre 2007 den Geschäftsführer der Schuldnerin darauf hin, dass dieser verpflichtet sei, regelmäßig die Zahlungsfähigkeit sowie die Vermögensverhältnisse der GmbH auf eine mögliche Insolvenzreife hin zu überprüfen. Im Jahr 2009 stellte die Schuldnerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger ist der Auffassung, die Schuldnerin sei bereits bei Übernahme des ersten Auftrages durch den beklagten Steuerberater insolvenzreif gewesen, worauf der Beklagte habe hinweisen müssen. Wegen angeblich verschleppter Insolvenzantragsstellung begehrt der Kläger nunmehr Ersatz entstandener Schäden von dem Beklagten.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

Entscheidung
Der BGH hat die Entscheidung des OLG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass der Beklagte haften kann, wenn er den Jahresabschlüssen zu Unrecht Fortführungswerte zugrunde gelegt hat. Ein Steuerberater, der es übernimmt, einen handelsrechtlichen Jahresabschluss für einen Kaufmann oder eine Gesellschaft zu erstellen, schuldet einen Leistungserfolg. Er verletzt seine Pflichten aus dem ihm erteilten Auftrag, wenn der Jahresabschluss mangelhaft ist. Dabei ist der mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragte Steuerberater verpflichtet, grundsätzlich einen den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden, die Grenzen der zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten nicht überschreitenden und in diesem Sinne richtigen Jahresabschluss zu erstellen. Ergeben sich dann aus den dem Steuerberater zur Verfügung gestellten Unterlagen und den sonst bekannten Umständen keine Anhaltspunkte für Zweifel an einer Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit, handelt der Steuerberater pflichtgemäß. Steht umgekehrt bereits auf der Grundlage der dem Steuerberater für die Erstellung des Jahresabschlusses zur Verfügung gestellten Unterlagen und der ihm bekannten Umstände fest, dass die Fortführungsvermutung des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB nicht mehr zutrifft, ist eine Bilanzierung nach Fortführungswerten mangelhaft. Der Steuerberater muss bei pflichtgemäßem Verhalten die sichere Überzeugung gewinnen können, dass die Unternehmenstätigkeit — etwa aufgrund einer erkannten Insolvenzreife — nicht fortgeführt werden wird.

Zudem kann sich eine Hinweispflicht des Steuerberaters ergeben, wenn sich aus den vorliegenden Unterlagen ernsthafte Hinweise auf einen möglichen Insolvenzgrund ergeben. Hierüber muss der Steuerberater die Mandantin unterrichten. Zur weitergehenden Überprüfung ist der Steuerberater aber nicht verpflichtet. Erst recht ist der Steuerberater nicht verpflichtet, von sich aus eine Überschuldungsprüfung vorzunehmen. Vielmehr hat der Geschäftsführer — werden ihm die entsprechenden Indizien genannt — die erforderliche Überprüfung selbst vorzunehmen oder gesondert in Auftrag zu geben.

Fazit: Erkennt ein Steuerberater bei der Erstellung eines Jahresabschlusses, dass ein Insolvenzgrund vorliegen könnte, kann sich hieraus eine Hinweispflicht ergeben. Eine Haftung des Steuerberaters kommt in Betracht, wenn die Gesellschaft aufgrund dieses Hinweises tatsächlich früher Insolvenz angemeldet hätte.

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Steuerberaterhaftung: Schadensberechnung bei Pflicht zur Beachtung der Interessen mehrerer von dem Mandanten beherrschter Gesellschaften

BGH, Urteil vom 18.2.2016 — Aktenzeichen: IX ZR 191/13

Leitsatz
Hat der steuerliche Berater nach dem Inhalt des Vertrages die Interessen mehrerer von seinem Mandanten beherrschter Gesellschaften zu beachten, ist im Falle der Pflichtverletzung die Schadensberechnung unter Einbeziehung der Vermögenslage dieser Unternehmen vorzunehmen.

Sachverhalt
Die beiden Gesellschafterinnen der klagenden GmbH waren ursprünglich auch je zu 50 % Gesellschafterinnen einer OHG. Diese war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sie ein Speditionsunternehmen betrieb. Im Jahre 2005 beabsichtigten die Gesellschafterinnen, zum Zweck der Haftungsbeschränkung die OHG in die bereits bestehende Klägerin einzubringen. Hierzu beschlossen sie mit notariellem Vertrag aus Mitte 2005, die OHG auf die Klägerin rückwirkend zum 1. Januar 2005 zu verschmelzen. Die für die Verschmelzung erforderliche Schlussbilanz der OHG zum 31. Dezember 2004 fertigte der beklagte Steuerberater. Anschließend wurde die Verschmelzung in das Handelsregister eingetragen.
Bei einer steuerlichen Außenprüfung in den Jahren 2009/2010 stellte das Finanzamt fest, dass aufgrund des Übergangs des Betriebsgrundstücks der OHG auf die GmbH im Rahmen der Verschmelzung Grunderwerbsteuer angefallen war. Nach längeren Verhandlungen mit dem Finanzamt, in deren Verlauf sämtliche mit dem Beklagten bestehenden Mandatsverhältnisse gekündigt wurden und die Klägerin sich durch neue steuerliche Berater vertreten ließ, setzte das Finanzamt den Wert des Grundstücks auf einen Betrag fest, der zu einer Grunderwerbsteuer in Höhe von 54.075 € führte, welche die GmbH bezahlte.
Die Klägerin macht die von ihr entrichtete Grunderwerbsteuer zuzüglich Zinsen sowie das für die Verhandlungen mit dem Finanzamt an ihre neuen Berater gezahlte Honorar in Höhe von 4.150 € und außergerichtliche Anwaltskosten geltend. Sie ist der Auffassung, der Beklagte hätte bei der Verschmelzung im Hinblick auf eine optimale steuerliche Gestaltung eine Übertragung des Betriebsgrundstücks auf eine von den Gesellschafterinnen neu zu gründende Personengesellschaft vor der Verschmelzung der OHG auf die bestehende GmbH empfehlen müssen. Dann wäre keine Grunderwerbsteuer angefallen.
Die gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.

Entscheidung
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Er hat ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Rahmen der Schadensbetrachtung nicht ausschließlich die Vermögenslage der Klägerin entscheidend sei. Zwar sei grundsätzlich Ausgangspunkt der Schadensberechnung die Differenzhypothese und damit im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs die Vermögenslage des Geschädigten und nicht diejenige Dritter. Die hiernach grundsätzlich gebotene formale Betrachtungsweise führe dazu, dass streng zwischen den Vermögensmassen unterschiedlicher Beteiligter zu unterscheiden sei. Gesellschaft und Gesellschafter seien hierbei regelmäßig als im Rahmen der schadensrechtlichen Beurteilung selbständige Zuordnungssubjekte zu behandeln. Weder führe die Annahme eines den Gesellschaftern entstandenen Schadens ohne das Hinzutreten weiterer Umstände zu einem vermögensrechtlichen Nachteil der Gesellschaft, noch könne ein Steuernachteil der Gesellschaft mit einem Anrechnungsvorteil des Gesellschafters saldiert werden. Abweichend von diesen Grundsätzen könne aber bei der Bestimmung des jeweils eigenen Schadens die Einbeziehung der Vermögensinteressen eines Dritten nach dem Inhalt des Beratungsvertrages geschuldet sein mit der Folge, dass eine konsolidierte Schadensbetrachtung geboten sei. Entscheidend sei hierbei der konkrete Auftrag, den der Mandant dem Berater ausdrücklich oder den Umständen nach erteilt habe: Wenn der Mandant im Rahmen einer Beratung die Berücksichtigung der Interessen eines Dritten zum Gegenstand der Beratungsleistung gemacht habe, sei die Schadensberechnung auch unter Einbeziehung dieser Drittinteressen vorzunehmen. In ständiger Rechtsprechung sei daher anerkannt, dass in einer — etwa im Interesse der Steuerersparnis — gewollten und gewünschten Vermögensübertragung zugunsten von Familienangehörigen ohne gleichwertige Gegenleistung kein Schaden im Rechtssinn und in ihrem Unterbleiben kein mit dem Steuerschaden verrechenbarer Vermögensvorteil gesehen werden könne. Auch im Fall der Verschmelzung von zwei Gesellschaften sei — sofern es sich wirtschaftlich um dieselbe Vermögensmasse handelt, deren Bestand durch zutreffende Gestaltung der Verschmelzung gerade gesichert werden sollte — eine einheitliche Schadensbetrachtung vorzunehmen, unbeschadet der Tatsache, dass es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Rechtsträger handelt.

Nach der Entscheidung des BGH sind die Grundsätze der konsolidierten Schadensbetrachtung auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Waren nach dem maßgeblichen Vertrag neben den Vermögensinteressen der Klägerin auch diejenigen der Gesellschafterinnen als der wirtschaftlichen Initiatorinnen der Verschmelzung seitens des Steuerberaters zu berücksichtigen, können die wirtschaftlichen Auswirkungen auf deren Vermögen nicht außer Betracht bleiben. Die Gründung einer Besitzgesellschaft und die Übertragung des Grundstücks auf diese vor der Verschmelzung der OHG auf die Klägerin war nach Darstellung der Klägerin wesentlicher Bestandteil der von dem beklagten Steuerberater geschuldeten Beratung, welche dieser pflichtwidrig unterlassen haben soll. Demgemäß — so der BGH — habe das Ergebnis der Beratung unmittelbaren Einfluss auf das Vermögen des Firmenverbundes der Gesellschafterinnen haben müssen und sollen. Diese Tatsache erfordere eine Gesamtbetrachtung der Vermögensverhältnisse der Personen und Gesellschaften, deren Vermögensinteressen vertragsgemäß bei der Beratung zu berücksichtigen gewesen seien.
Der Umstand, dass die Klägerin das Eigentum an dem Grundstück erworben habe, könne dann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zur Folge haben, dass die von ihr zu zahlende Grunderwerbsteuer keinen Schaden darstellt. Der Vorteil des Grundstückserwerbs könne nicht berücksichtigt werden, weil das Grundstück den Gesellschafterinnen wirtschaftlich als Vermögen der von ihnen gebildeten OHG ohnehin gehört habe und bei Übertragung auf eine von ihnen neu zu gründende Personengesellschaft wirtschaftlich auch weiter gehört hätte, ohne dass Grunderwerbsteuer zu zahlen gewesen wäre. Nur die Zahlung der Grunderwerbsteuer wirke sich danach auf das Vermögen aus, dessen Schutz bei der Beratung durch den Beklagten zu berücksichtigen gewesen sei.

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Das OLG München äußerte sich zu den Pflichten eines Steuerberaters in Bezug auf den Anfall der Kirchensteuer.

OLG München, Urteil vom 23.12.2015 — Aktenzeichen: 15 O 2063/14

Sachverhalt
Ein bei einem deutschen Verein angestellter italienischer Fußballspieler ließ sich von einer Steuerberatungsgesellschaft hinsichtlich seiner Steuererklärung beraten. Es fiel in den weiteren Jahren für den Fußballspieler Kirchensteuer in sechsstelliger Höhe an. Einem Rat zum Austritt aus der Kirche zur Vermeidung der Kirchensteuer erteilte die Steuerberatungsgesellschaft nicht. Als der Vertrag zwischen dem Fußballspieler und dem Verein beendet werden sollte, schloss der Fußballspieler einen Vertrag mit dem Verein, in dem auch geregelt war, dass keine wechselseitigen Ansprüche mehr bestehen. Problematisch hieran war, dass der Verein die Kirchenlohnsteuer nicht abgeführt hatte und dies die Gefahr barg, dass der Kläger hierfür noch in Anspruch genommen wird.

Entscheidung
Das OLG München hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat zu der Frage der Haftung zunächst aber ausgeführt, dass ein Steuerberater nicht die Empfehlung an den Mandanten schuldet, aus der Kirche auszutreten, um die Kirchensteuerpflicht zu vermeiden. Bei einem Kirchenaustritt handelt es sich um eine höchstpersönliche Entscheidung, für die nicht nur wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle spielen. Daher genügt der Steuerberater seiner Pflicht, wenn er den Mandanten darauf hinweist, dass und wie hoch die Kirchensteuer ist.

Allerdings ist das OLG München dann zu dem Ergebnis gekommen, dass die Steuerberatungsgesellschaft den Kläger vor Abschluss des weiteren Vertrages mit dem Verein darauf hätte hinweisen müssen, dass eine persönliche Inanspruchnahme bezüglich der Kirchensteuer droht. Der Schaden war nach Auffassung des OLG München in weiten Teilen auch kausal, da bei einem entsprechenden Hinweis der Verein die Kirchsteuer gezahlt hätte.

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