Gemeinsame Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII

BGH, Urteil vom 22.1.1013 — Aktenzeichen: VI ZR 175/11

Leitsatz
Eine gemeinsame Betriebsstätte ist nicht gegeben, wenn die Tätigkeiten der Unfallbeteiligten in der konkreten Unfallsituation nicht miteinander verbunden sind.

Sachverhalt
Die Klägerin macht als Berufsgenossenschaft und zuständiger Unfallversicherer für das Unternehmen G. Bau GmbH & Co. KG Schadensersatzansprüche aus einem Unfall des bei ihr versicherten und bei dem vorgenannten Unternehmen beschäftigten Geschädigten geltend. Die G. Bau GmbH & Co. KG war damit beauftragt, Straßenbauarbeiten auf einer Baustelle am Ende der Straße „Zum Sand“ durchzuführen. Der Geschädigte führte am Unfalltag Teer- und Asphaltierarbeiten durch. Der Beklagte zu 2 ist bei der Beklagten zu 1 beschäftigt. Er hatte den Auftrag, benötigtes Füllgut mit einem bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Lkw anzuliefern, dessen Halterin die Beklagte zu 1 war. Der Beklagte zu 2 fuhr mit dem mit Bitumen und Teer beladenen Lkw rückwärts in die Straße „Zum Sand“ ein. Das Ladegut sollte auf der am Ende der Straße gelegenen Baustelle abgeliefert werden. Dazu setzte der Beklagte zu 2 mehrere hundert Meter auf der schmalen Straße zurück, ohne sich eines Einweisers zu bedienen. Dabei übersah er zwei am rechten Fahrbahnrand geparkte Lkw und fuhr auf den einen auf, der gegen den dahinter abgestellten Lkw geschoben wurde. Zwischen diesen beiden Lkw stand der Geschädigte. Er wurde eingequetscht und erlitt schwere Verletzungen.

Entscheidung
Im Ergebnis hat der BGH das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte wegen nicht miteinander verbundener Arbeiten verneint:

Die Beurteilung, ob in einer Unfallsituation eine „gemeinsame“ Betriebsstätte vorlag, müsse sich auf konkrete Arbeitsvorgänge beziehen und knüpfe daran an, dass eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation gegeben sei.

Das Berufungsgericht hatte für die „gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation“ alleine darauf abgestellt, dass der Geschädigte beiseite getreten ist, um den rückwärtsfahrenden Lkw, an dessen Steuer der Beklagte zu 2 saß, vorbeifahren zu lassen. Dies stelle ein stillschweigend aufeinander abgestimmtes Verhalten dar und reiche für die Bejahung einer gemeinsamen Betriebsstätte in der konkreten Unfallsituation aus.

Nach Ansicht des BGH treffe dies jedoch nicht zu. Zwar könne die notwendige Arbeitsverknüpfung im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen und unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden. Das sei etwa dann der Fall, wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2011 — VI ZR 248/10, aaO, Rn. 11 mwN). Eine solche Verständigung ergebe sich aber aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Beklagtenvortrag nicht. Zwar haben die Beklagten auch vorgetragen, der Geschädigte habe die Annäherung des Lkw an den Abladeort und den Abladevorgang beobachten und ggf. durch Anweisungen Hilfe leisten wollen. Dass er in der konkreten Unfallsituation insoweit tätig war oder eine Verständigung mit dem Beklagten zu 2 stattgefunden hat, ist aber weder festgestellt noch von den Beklagten vorgetragen. Vielmehr wird mit dem „Ausweichen“ des Geschädigten vor dem herannahenden Lkw nur ein Verhalten aufgezeigt, das nicht über dasjenige hinausgeht, was von jedem anderen Passanten zu erwarten war. Ein bewusstes Miteinander in einem Arbeitsablauf oder ein zumindest tatsächlich aufeinander bezogenes Zusammenwirken zwischen dem Geschädigten und dem Beklagten zu 2 ließe sich daraus nicht ableiten.

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Aufsatz zum Regress der Sozialversicherungsträger in VersR 2013, 544 ff. (Heft 13):

Die Verjährung der Regressansprüche eines Unfallversicherungsträgers nach § 110 SGB VII ist bereits seit dem 01.01.1997 in § 113 SGB VII geregelt, welcher die Vorgängervorschrift des § 642 RVO ersetzt. Trotzdem sind die sich bei Anwendung und Auslegung der Vorschrift in der Praxis regelmäßig stellenden Fragen weiterhin streitig und von der Rechtsprechung nicht abschließend beantwortet. Der in Heft 13 der Zeitschrift Versicherungsrecht auf den Seiten 544 — 549 abgedruckte Aufsatz befasst sich mit der Bedeutung und den Folgen des in § 113 SGB VII enthaltenen Verweises auf § 199 Abs. 1 BGB:

– Erfordernis von Kenntnis/grob fahrlässiger Unkenntnis
– Taggenaue oder „Ultimo‟-Verjährung
– Anforderungen an die bindende Feststellung i.S.d. § 113 SGB VII

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Wer ist zuständig für Unfallschutz bei Dacharbeiten?

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 6.9.2012 — Aktenzeichen: 10 U 192/12

Kommt es auf Baustellen zu einem Personenschaden, stellt sich die Frage, wer dafür haftungsrechtlich verantwortlich ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Arbeiter bei Photovoltaikarbeiten durch ein Dach gestürzt ist.

Leitsatz
Soweit es um die Sicherheit der beauftragten Arbeiten geht, ist allein der fachkundige Auftragnehmer verantwortlich und nicht etwa der Auftraggeber, auch wenn Auftraggeber ein Generalunternehmer ist.

Sachverhalt
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld wegen behaupteter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Anspruch.

Die Beklagte schloss im März 2010 mit der A GbR einen Rahmenvertrag über die Installation von Photovoltaikanlagen.

Aufgrund dieses Rahmenvertrags erteilte die A GbR dem Kläger als Subunternehmer am 05.04.2010 den Auftrag zur Installation entsprechender Anlagen auf Gebäuden, die im Eigentum des Zeugen Z1 stehen.

Am 07.03.2010 brachen bei Installationsarbeiten auf dem so bezeichneten Dach Nr. 4 zunächst ein anderer Nachunternehmer der Beklagten und unmittelbar darauf der Kläger durch ein Dachelement. Hierbei zog sich der Kläger schwere Verletzungen zu.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagten habe es oblegen, im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Absturzsicherungen unterhalb der Dächer anzubringen.

Die Beklagte hat behauptet, mit der Subunternehmerin A GbR sei vereinbart gewesen, dass die Installationsarbeiten zunächst auf Dach 1, das — dies ist unstreitig — keiner Sicherheitsvorkehrungen bedurft habe, durchgeführt werden. Die Subunternehmerin sei darauf hingewiesen worden, dass auf dem Dach 4 zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich seien. Der Eigentümer habe Bohlen zur Absicherung der Arbeitswege zur Verfügung gestellt gehabt.

Der Geschäftsführer der Beklagten habe die Baustelle täglich kontrolliert. Am Unfalltage hätten sich morgens keine Personen auf dem Dach 4 befunden.

Das Landgericht hat Beweis durch Vernehmung des Zeugen Z1 erhoben und die Klage sodann abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Dächer in einer bestimmten Reihenfolge bearbeitet werden sollten. Arbeiten auf dem Dach 4 seien zum Unfallzeitpunkt nicht vorgesehen gewesen.

Dem Kläger sei dies auch bekannt gewesen. Nicht erwiesen sei, dass der Geschäftsführer der Beklagten Kenntnis davon gehabt habe, dass am Unfalltag bereits andere Personen auf Dach 4 gearbeitet haben. Gegen das landgerichtliche Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er rügt eine fehlerhafte Würdigung der Zeugenaussage durch das Landgericht. Der Zeuge sei nicht glaubwürdig. Die Arbeitsreihenfolge sei in einem Gespräch festgelegt worden, an dem nicht der Kläger, sondern der Zeuge Z2 teilgenommen habe. Die Beklagte habe nicht behauptet, dass der Zeuge Z2 den Kläger umfassend über die Risiken auf der Baustelle aufgeklärt habe.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht hielt die Berufung für aussichtslos. Es hat ausgeführt:

Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.

Die Beklagte war nicht gegenüber dem Kläger verkehrssicherungspflichtig. Die Eigenschaft der Beklagten als Generalunternehmerin begründet eben so wenig eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger wie die Erteilung eines Subunternehmerauftrags (s.a. OLG Köln, Urteil vom 17.02.2004 — 22 U 145/03). Jedenfalls soweit es um die Sicherheit der beauftragten Arbeiten geht, ist allein der fachkundige Auftragnehmer verantwortlich und nicht etwa der Auftraggeber.

Verkehrssicherungspflichten folgen aus der Eröffnung von Gefahrenquellen oder der Sachherrschaft über eine Gefahrenquelle. Grundsätzlich trifft die Verkehrssicherungspflicht zunächst alle Unternehmer, die eine Gefahrenquelle schaffen oder diese beherrschen und dadurch in der Lage sind, Gefahren zu sehen und sie gleichzeitig abzuwenden (Werner/Pastor, BauR, 11. Auflage, § 823 BGB Rn. 1845). Soweit der Kläger und nicht die Beklagte oder deren Subunternehmer Arbeiten auf dem Dach zu erbringen hatten, hatte der Kläger die tatsächliche Herrschaft über Baugeschehen und Baustelle. Ihm oblag es im eigenen Interesse, die Baustelle mit zumutbaren Mitteln so sichern (BGH Z 68, 169, 175; OLG Koblenz VersR 2008, 1263, 1264 unter 5.). Dies entsprach auch dem Vertrag des Klägers mit der A GbR.

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Absturz von einer Arbeitsplattform – Keine Haftung des Generalunternehmers

Landgericht Neubrandenburg, Urteil vom 30.10.2012 — Aktenzeichen: 4 O 939/11

Sachverhalt
Die klagende Berufsgenossenschaft verlangte von der Beklagten, die Kraftwerke und Kesselanlagen herstellt, Ersatz ihrer Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall eines bei ihr unfallversicherten Arbeitnehmers; dieser ist von einer Arbeitsplattform, die an einem Schornstein montiert war, abgestürzt ist. Die Beklagte war Generalunternehmerin für die Errichtung einer Kesselanlage eines Heizwerks nebst Schornstein mit einer daran befestigten Messplattform. Die Anlage befand sich auf dem Betriebsgeländes eines Versorgungsunternehmens. Mit diesem Unternehmen hatte die Beklagte einen Werkvertrag geschlossen. Planung, Lieferung und Montage des Schornsteins einschließlich der Messplattform sowie die hierfür erforderlichen statischen Berechnungen übertrug die Beklagte auf eine Subunternehmerin. Die Anlage wurde im Jahre 2007 fertig gestellt und abgenommen. Seither war die Beklagte nicht mehr an dem Betrieb der Anlage beteiligt.

Im Jahr 2008 sollte der bei der Klägerin unfallversicherte Arbeitnehmer eines Drittunternehmens im Auftrag des Betreibers an dem Schornstein Messungen vornehmen. Hierzu begab er sich auf die in 17 m Höhe befindliche Messplattform; diese war mit Gitterrostsegmenten ausgelegt. Beim Betreten der Messplattform kippte ein Segment, so dass der Arbeitnehmer in die Tiefe stürzte und sich erheblich verletzte. Ursächlich für den Unfall war, dass der Freiraum zwischen der Messplattform und der angrenzenden Bebauung zu gering dimensioniert war; in Folge von Schwingungen des Schornsteins ist es zum Anstoßen der Träger der Messplattform an die feste Bebauung gekommen. Dies führte zu einem Verdrehen der Plattformträger und zu einer Verschiebung der Gitterroste.

Entscheidung
Das Landgericht weist die Klage ab. Die Beklagte sei haftungsrechtlich für den eingetretenen Unfall nicht verantwortlich. Auch wenn die Beklagte als Generalunternehmerin gegenüber dem Entsorgungsbetrieb die Verpflichtung übernommen hat, ein Werk frei von Sachmängeln zu erstellen und zu liefern, lagen nach Auffassung des Landgerichts keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Verpflichtung im Zeitpunkt der Übergabe im Jahre 2007 nicht eingehalten war. Unabhängig davon habe der Beklagten als Generalunternehmerin weder vertraglich noch deliktisch eine konkrete Verpflichtung zu Gunsten der Versicherten der klagenden Berufsgenossenschaft oblegen; ferner habe ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Leistungen durch das Entsorgungsunternehmen keine konkrete oder auch nur realisierbare Verpflichtung zum Schutz Dritter vor solchen Schadensfällen bestanden. Mit der Übergabe unter anderem des Schornsteins nebst Messplattform an das betreibende Entsorgungsunternehmen sei — so das Gericht — jedenfalls im Außenverhältnis zu Dritten die gesamte Verkehrssicherungsverpflichtung auf den Betreiber übergegangen; eine Restverpflichtung etwa im Zusammenhang mit einer mangelhaften Erstellung der Anlage sei bei der Beklagten nicht verblieben, zumal sich die Beklagte hier einer Subunternehmerin bedient habe.

Ansprüche auf der Grundlage von § 836 f. BGB hält das Landgericht für nicht gegeben; die Beklagte sei nicht Eigenbesitzerin gewesen. Ebenso wenig komme eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz in Betracht, und zwar schon deshalb nicht, weil die Beklagte die in Rede stehende Messplattform nicht in den Verkehr im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gebracht habe; zudem stehe nicht fest, dass der maßgebliche Gitterrost bzw. die anderen beweglichen Teile der in Rede stehenden Messplattform mit einem Fehler im Sinne Produkthaftungsgesetzes hergestellt worden seien. Eine etwaige fehlerhafte Montage des Gitterrostes stelle nicht eine Herstellung im Sinne des Produkthaftungsgesetzes dar.

Nach alledem hatte die Klage keinen Erfolg. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Sturz im Krankenhaus–Sicherungspflicht ./. Freiheitsrechte

OLG Jena, Urteil vom 5.6.2012 — Aktenzeichen: 4 U 488/11

Leitsatz
Zu den Sicherungsanforderungen bei stationärer Krankenhausbehandlung unter Berücksichtigung der Freiheitsrechte des Patienten

Sachverhalt
Der zum Unfallzeitpunkt fast 80-jährige Kläger litt an diversen Erkrankungen, u. a. an einem Diabetis und einer Parkinsonerkrankung. Am 27.3.2008 stürzte der Kläger im Diabeteszentrum Bad L. auf die rechte Hüfte. Daraufhin wurde er bei der Beklagten (Krankenhaus) mit Verdacht auf Schenkelhalsfraktur stationär aufgenommen. Im klinischen Aufnahmestatus der Beklagten wurde ausdrücklich „Sturzgefahr“ vermerkt. Die festgestellte Schenkelhalsfraktur wurde operative versorgt. Nach der Operation wurde der Kläger in ein 3-Bettzimmer verlegt. Dort lag er in einem Bett mit Bettgitter, um ein Herausstürzen zu verhindern. Der Kläger wurde danach in ein Einzelzimmer verlegt. Das dort vorhandene Bett verfügte nicht über eine Gittervorrichtung. Im Stammdatenblatt anlässlich der Verlegung ist erfasst: „Sturzrisiko: ja!“ Der Kläger nahm anschließend aufgrund ärztlicher Anordnung an einer krankengymnastischen Behandlung zur Mobilisierung teil. Am 5.4.2008 stürzte er in seinem Zimmer. Am Folgetag wiederum. Der genaue Hergang der Stürze, bei denen der Kläger stets allein in seinem Zimmer war, ist ungeklärt. Unstreitig war jedoch, dass die Stürze im Zustand von Verwirrtheit stattgefunden haben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Entscheidung
Das OLG bestätigt die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts:

Bei einem sturzgefährdeten Patienten sei anerkannt, dass dem Krankenhausträger im Rahmen seiner vertraglichen Obhutspflicht obliege, diesen Patienten zu überwachen und ihn vor krankheitsbedingten Selbstgefährdungen und Selbstschädigungen (hier Sturz) zu schützen. Umfang und Ausmaß der dem Krankenhaus obliegenden Pflege und Betreuung richteten sich insoweit in erster Linie nach dem jeweiligen Gesundheitszustand des Patienten. Konkret und aus Sicht ex ante sei es darauf angekommen, ob wegen der Verfassung des Klägers damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne eine besondere Sicherung selbst schädigen würde. Hierbei sei eine Einzelfallabwägung geboten.

Eine lediglich latent vorhandene Sturzneigung des Patienten rechtfertige allein noch keine allgemeine Fixierung und beständige Überwachung. Denn der Klinikträger schulde die Erbringung seiner ärztlichen und pflegerischen Leistung auch unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse des Patienten vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und Belastungen, die eventuelle Sicherungsmaßnahmen (Bettgitter, Fixierung) mit sich brächten und die der Förderung der Selbständigkeit und der Mobilität des Patienten widersprächen. Andererseits schließe aber auch ein zunächst pflegerisch noch beherrschbarer Zustand des Patienten nicht aus, dass sich die zunächst nur latente Sturzgefahr zu einer konkreten Gefahrenlage zuspitzt, aus der eine gesteigerte Obhutspflicht erwächst, die vorbeugende und sichernde Maßnahmen erforderlich mache. Entscheidend sei insoweit, ob es vor den jeweiligen Sturzereignissen konkrete Hinweise auf eine Sturzgefährdung gegeben habe.

Trotz des Sturzes am Vortag hat das OLG im vorliegenden Fall hinreichende Gefahrenanzeichen für eine akute Sturzgefahr verneint. Ein erforderlicher permanenter Zustand hoher unmittelbar bevorstehender Selbstgefährdung sei nicht feststellbar. Zwar impliziert der erste Sturz, dass die Beklagte nunmehr auf eine situative Sturzgefahr angemessen reagieren musste; dies bedeute aber nicht, dass ab sofort die lückenlose Überwachung und Fixierung des Klägers gefordert war. Maßstab sei auch insoweit das für den Patienten Erforderliche sowie das für Patient und Pflegepersonal Zumutbare. Da sich der zweite Sturz zur Nachtzeit, nämlich gegen 22.30 Uhr ereignet habe, es aber vorherige Anzeichen für eine erhöhte Gefahrenlage, z.B. Anzeichen einer nächtlichen Unruhe des Patienten, einer willentlichen Bettflucht o.ä. sind vor diesem Ereignis in dem Pflegebericht und Pflegedokumentation durchweg nicht entnehmen ließen, sei das rein prophylaktische nächtliche Aufziehen eines Bettgitters zur Verhinderung einer bis dahin lediglich latent bestehenden Gefahr als freiheitsentziehende Maßnahme nicht gerechtfertigt gewesen.

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Keine Verjährungshemmung durch angezeigte Gesprächsbereitschaft

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.3.2012 — Aktenzeichen: 19 U 186/11

Leitsatz
1. Verhandlungen gelten als abgebrochen, wenn der Gläubiger den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Schuldners spätestens zu erwarten gewesen wäre; es ist von einer normalen Reaktionszeit von zwei Monaten auszugehen. 2. Keine Verklammerung zu einem auf die Zwischenräume zwischen unterbrochenen Verhandlungen umfassenden Hemmungstatbestand durch wiederholt gezeigte Gesprächsbereitschaft. 3. Die Rüge eines Mangels durch den Gläubiger führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung, weil der Gläubiger damit nur seine Rechte wahrnimmt.

Sachverhalt
A verlangt von B aus einer Lieferung einer Anlage eine restliche Vergütung. Die Anlage wurde in 2004 geliefert und in Betrieb genommen. A forderte mit Schreiben aus April 2006 Zahlung. B lehnte dies mit Schreiben aus Juni 2006 ab, und zwar bis gerügte Mängel beseitigt seien. Auf ein Telefonat der Parteien im Oktober 2006 schlossen sich Verhandlungen an. Diese endeten mit der Erklärung der A in März 2007, dass erst die Mängel beseitigt werden müssen. Mit Schreiben aus Mai 2008 bot B an, etwaige Mängel auch zu beseitigen. A reagierte darauf nicht. Ende 2010 erhob A Zahlungsklage.

Entscheidung
Die Klage blieb ohne Erfolg.

Das Oberlandesgericht Hamm hielt die Forderung für verjährt. Die 3-jährige Verjährung beginne – so das OLG – mit Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Dabei sei hier davon auszugehen, dass die Verjährungsfrist ab dem 01.01.2005 zu laufen begonnen habe, weil die Anlage noch in 2004 geliefert und in Betrieb genommen worden sei.

Eine hinreichende Hemmung der Verjährung sei nicht durch Verhandlungen der Parteien eingetreten.

Zwar könnten Verhandlungen die Verjährung hemmen; allerdings seien die Umstände, unter denen eine Hemmung wieder ende, nicht auf den Fall des definitiven Verhandlungsabbruchs durch den Schuldner, und zwar das sogenannte doppelte Nein beschränkt; die Hemmung ende vielmehr auch durch ein Einschlafenlassen der Verhandlungen, wenn der Gläubiger nicht den nächsten Schritt tue, der nach Treu und Glauben in der jeweiligen Situation von ihm zu erwarten war; die nächste Reaktion der A sei hier spätestens nach zwei Monaten zu erwarten gewesen.

Dass B später einen weiteren Mangel gerügt habe, führe nicht zu einer Hemmung der Verjährung, weil B insoweit nur seine Rechte wahrgenommen habe. Dass hier später Gesprächsbereitschaft signalisiert worden sei, führe auch nicht zu einer Verklammerung der einzelnen Zwischenräume zwischen unterbrochenen Verhandlungen. Diese Zeiträume werden also nicht zu einem umfassenden Hemmungstatbestand verklammert.

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Sportunfall = Arbeitsunfall = §§ 104 ff. SGB VII

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.9.2012 — Aktenzeichen: 4 U 256/11

Leitsatz
Berufssportler verrichten während des Spiels eine betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.v. § 106 Abs. 3 SGB VII. Ein Berufssportler haftet deshalb für Personenschäden die er einem anderen Berufssportler während des Spiels zugefügt, nach §§ 106 Abs. 3, 105 Abs. 1 SGB VII nur bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles.

Sachverhalt
Der Kläger fordert Schmerzensgeld wegen Verletzungen, die er sich bei einem Eishockeyspiel der 2. Bundesliga nach Körperkontakt mit dem für die gegnerische Mannschaft spielenden Beklagten zugezogen hat.

Entscheidung
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Spielverletzung des Klägers in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Berufssportlern stehe. Es handle sich mithin um einen Arbeitsunfall i.S. des § 8 SGB VII; als solchen habe die Berufsgenossenschaft des Klägers den Vorfall auch anerkannt.

Zudem waren Kläger und Beklagte anlässlich ihres Wettkampfs auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII tätig. Auf den gegenläufigen Zweck ihres Gegeneinander-Spiels komme es dabei nicht an. Entscheidend sei, dass beide Mannschaften nach gemeinsamen Spielregeln zusammenwirkten und sich gegenseitig in besonderer Weise ergänzten, weil der Wettkampf nur im Miteinander möglich war. Zudem liege der typische Fall einer Gefahrengemeinschaft vor. Denn jeder Spieler beider Mannschaften sei in gleicher Weise den Verletzungsrisiken des Spiels ausgesetzt. Schmerzensgeldprozesse zwischen Spielern gegnerischer Mannschaften könnten das friedliche Zusammenspiel für die Zukunft erheblich beeinträchtigen (Normzweck).

Praxishinweis
Es muss es sich jedoch nicht erst um Schadensfälle im Profisport handeln. Die VBG als zuständiger Unfallversicherer geht davon aus, dass Sportler ab einem monatl. Verdienst von 175 € als „Beschäftigte“ ihres Vereins gelten. Damit gehören sie zum Kreis der Unfallversicherten und die §§ 104 ff. SGB VII können greifen. Folgerichtig führen grob fahrlässige Regelverstöße zu einem Regress des Sozialversicherungsträgers beim Schädiger nach § 110 Abs. 1 SGB VII.

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Teilungsabkommen — Groteskfall

LG Stuttgart, Urteil vom 29.4.2011 — Aktenzeichen: 16 O 510/10

Leitsatz
Die Anwendung eines Teilungsabkommens scheidet wegen eines Groteskfalls aus, wenn für einen Unfall (hier: ungeklärtes Abkommen von der Fahrbahn) nach abgeschlossenem Überholvorgang auf einer Bundesautobahn der Haftpflichtversicherer eines Lkw in Anspruch genommen werden soll, der in einer überholten Fahrzeugkolonne als letztes Fahrzeug zuerst überholt wurde.

Sachverhalt
Die Klägerin als gesetzlicher Unfallversicherungsträger machte nach einem als Arbeitsunfall anerkannten Verkehrsunfall ihres Versicherten Ansprüche gegen die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund eines Teilungsabkommens zwischen den Parteien geltend. Dieses Teilungsabkommen enthielt u. a. folgende Regelungen:

§ 1
1. Werden von der BG aufgrund des § 116 SGB X Ersatzansprüche gegen eine natürliche oder gegen eine juristische Person erhoben, die bei der H. haftpflichtversichert ist, werden diese ausschließlich nach diesem Teilungsabkommen abgewickelt. Die H. verzichtet auf die Prüfung der Haftungsfrage und beteiligt sich nach der Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Versicherungsleistungen der BG.

2. Für die Anwendung des Teilungsabkommens gelten folgende Voraussetzungen:

a) Das Abkommen findet keine Anwendung, wenn schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft und offensichtlich ist, dass eine Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherten gar nicht infrage käme.

b) Im Bereich der Kraftfahrthaftpflichtversicherung muss im Sinne der Rechtsprechung des BGH ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs bestehen. …

Konkret befand sich der Versicherte der Klägerin mit seinem Pkw auf der Bundesautobahn auf der linken von zwei Fahrspuren. Auf der rechten Fahrbahn sind drei Lkw mit üblichem Sicherheitsabstand hintereinander gefahren und dabei als drittes Fahrzeug ein bei der Beklahten haftpflichtversicherter Sattelzug. Die drei Lkw sind hintereinander mit normalem Sicherheitsabstand gefahren. Es gab keinen Stau gegeben. Hinter dem Beklagten-Lkw hat sich ein Kleintransporter befunden, der, da die linke Fahrbahn frei war, die drei Lkw überholt hat und vor dem ersten Lkw ist. Hinter diesem Transporter war der Versicherte der Klägerin. Als der Kleintransporter nach rechts abbog, hat dann der Pkw des Versicherten diesen noch überholt, um sich dann etwa zwei Fahrzeuglängen später ebenfalls wieder nach rechts einzuordnen. Dabei kam er ins Schleudern geschleudert und kollidierte mit enem Baum.
Entscheidung
Die Klägerin vertrat die Auffasuung, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem Gebrauch des bei der Beklagten versicherten Kfz liege solange vor, bis der Überholvorgang abgeschlossen, das Einscheren des überholenden Fahrzeugs beendet und der Überholende wieder auf seiner Spur sei.

Dem ist das Landgericht nicht gefolgt und hat die Klage wegen dem Vorliegen eines im Teilungsabkommen unter § 1 2. geregelten „Groteskfalls“ abgewiesen.

Nach der eigenen Sachverhaltsdarstellung der Klägerin liege zwischen dem Gebrauch des bei der Beklagten versicherten Lkw und dem Unfall des Versicherten der Klägerin lediglich ein äußerer Zusammenhang vor, in dem dieser zum Zweck des Überholens der Fahrzeugkolonne zwangsläufig auch an dem an letzter Stelle fahrenden Lkw vorbeifahren musste. Das Vorhandensein dieses Lkw auf der rechten Fahrspur stehe hingegen in keinem inneren Zusammenhang mit dem später erfolgten Unfall bei Wiedereinscheren auf die rechte Fahrspur. Auch ein adäquater Kausalzusammenhang sei nicht zu erkennen, da das Vorhandensein des bei der Beklagten versicherten Lkw ohne Weiteres weggedacht werden könnte, ohne dass sich an dem Unfallablauf irgendetwas ändern würde. Unter diesen Umständen würde ein Verletzter niemals auf den Gedanken kommen, den letzten Lkw-Fahrer in der Kolonne oder seinen Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

Somit liege ein Sachverhalt vor, dessen Einbeziehung in die Eintrittsregelung des zwischen den Parteien bestehendne Teilungsabkommens sowohl allgemein als auch in Ansehung seiner konkreten Formulierungen mit dem Grundgedanken des ABkommens schlechthin unvereinbar sei — sog. Groteskfall gem. § 1 2. TA.

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Regress in der Kfz-Haftpflichtversicherung – Familienprivileg § 86 Abs. 3 VVG

OLG Koblenz, Urteil vom 2.5.2012 — Aktenzeichen: 10 U 1493/10

Leitsatz
Begeht ein Familienangehöriger eines Versicherungsnehmers in der Kfz-Haftpflichtversicherung, der mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebt, ohne Fahrerlaubnis einen Verkehrsunfall mit Unfallflucht, kann er sich gegenüber dem Rückgriffsanspruch des Versicherers gem. § 426 Abs. 2 BGB nicht auf das Familienprivileg des § 86 Abs. 3 VVG berufen.

Entscheidung
Das OLG Koblenz nimmt zu Recht an, dass eine unmittelbare Anwendung des § 86 VVG nicht in Betracht komme, da der Haftpflichtversicherer mit der Schadenersatzzahlung an den geschädigten Dritten im Außenverhältnis eine eigene Verpflichtung aus dem Versicherungsverhältnis erfülle. Außerdem erwerbe der Versicherer den Regressanspruch nicht i.S.d. § 86 Abs. 1 VVG vom Versicherungsnehmer selbst.

Auch eine analoge Anwendung des § 86 Abs. 3 VVG scheide aus, weil der Versicherer andernfalls gezwungen würde, ein bestimmtes Risiko, nämlich die Schadenverursachung durch einen Fahrer, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt, zu decken, obwohl er dieses Risiko ausweislich seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen erkennbar nicht übernehmen wollte. Dem stünde auch gerade nicht die Entscheidung des BGH vom 05.03.2008 (ZfSch 2008, 274-277)entgegen, wie der sich gegen den Regress zur Wehr setzende Fahrer vortragen lasse. Dies bereits deshalb, weil dieser Entscheidung eine Kaskoversicherung bzw. die Überprüfung eines Kaskoschadens zugrunde lag. Auf die Frage, ob der Beklagte sich in einer Haushaltsgemeinschaft mit seiner Mutter als Versicherungsnehmerin befinde, komme es somit nicht an.

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Indizien manipulierter Verkehrsunfälle

LG Osnabrück, Urteil vom 27.7.2012 — Aktenzeichen: 10 O 1565/11

Leitsatz
Zu den Voraussetzungen unter denen man einen manipulierten Verkehrsunfall annehmen kann.

Sachverhalt
Der Kläger behauptet, er sei mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen Unfall mit dem Pkw des Beklagten zu 1) verwickelt worden. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Kläger mit seinem Neffen unterwegs gewesen. Dabei habe er eine Straße befahren, auf der eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h existierte. Vor der dortigen Hausnummer 40 habe dann der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw, welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, in einer Bucht am rechten Fahrbahn geparkt und sei genau in dem Moment auf die Straße gefahren, als der Kläger vorbeigefahren sei. Dabei sei ein erheblicher Streifschaden entstanden.

Da der beklagte Kfz-Haftpflichtversicherer den Verdacht hegte, dass es sich um ein manipuliertes Unfallgeschehen handeln könnte, bei dem auch der eigene Versicherungsnehmer — Beklagter zu 1) – beteiligt war, wurde letzterer nicht von den vom Versicherer beauftragten Rechtsanwälten vertreten, sondern es wurde ihm der Streit verkündet, um die Nebeninterventionswirkung herbeizuführen.

Entscheidung
Nach durchgeführter Beweisaufnahme — Zeugen, Sachverständigengutachten -, kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass hinreichende Anknüpfungspunkte für einen gestellten Verkehrsunfall vorliegen würden. Das Besondere an dieser Entscheidung ist, dass sehr akribisch eine Vielzahl von typischen, auf einen manipulierten Unfall hindeutende Indizien mit aktueller Rechtsprechung versehen aufgeführt und dargestellt werden. Diese Entscheidung eignet sich deshalb quasi als „Blaupause/Checkliste“ für die Herangehensweise an möglicherweise gestellte Unfallsituationen. Die vom Landgericht aufgeführten Kriterien sind insbesondere:

– Die Art der beteiligten Fahrzeuge;
– Kurzfristige Besitzverhältnisse an dem betreffenden Pkw;
– Unfallörtlichkeit und Unfallzeit;
– der behauptete Unfallablauf;
– das Vorliegen nicht kompatibler Schäden;
– eine Haftungslage, welcher die Darstellung als „unfall“ erleichtern soll;
– Schuldeingeständnis einer der unfallbeteiligten Personen…

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