Aufklärungsfehler vor der OP: Hypothetische Einwilligung gilt nur für die tatsächlich durchgeführte Maßnahme

Stefan KrappelStefan Krappel

BGH, Urt. v. 25.11.2025 – VI ZR 165/23

 

Leitsätze (amtlich)

 

  1. Die hypothetische Einwilligung im Sinne von § 630h Abs. 2 S. 2 BGB bezieht sich auf die tatsächlich durchgeführte Maßnahme. Keine hypothetische Einwilligung im Sinne von § 630h Abs. 2 S. 2 BGB kann angenommen werden, wenn der Patient zwar in eine entsprechende, jedoch erst später durchgeführte Maßnahme eingewilligt hätte.
  2. Die Berufung des Schädigers auf rechtmäßiges Alternativverhalten, d.h. der Einwand, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden (hypothetischer Kausalverlauf), kann nach allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen auch dann in Betracht kommen, wenn die Berufung des Behandlers auf eine hypothetische Einwilligung des Patienten (§ 630h Abs. 2 S. 2 BGB) keinen Erfolg hat. So kann sich der Behandler etwa darauf berufen, dass der Patient zu einem anderen Zeitpunkt eingewilligt hätte, die tatsächlich durchgeführte Maßnahme später durchzuführen, und dass diese zum selben Ergebnis geführt hätte. Die Beweislast dafür, dass es auch bei zutreffender bzw. rechtzeitiger Aufklärung des Patienten zu einem schadensursächlichen Eingriff gekommen wäre, liegt bei der Behandlungsseite.

 

Sachverhalt

 

Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach ärztlicher Heilbehandlung.

 

Sie stellte sich mit dem Verdacht auf ein linksseitiges Felsenbeinmeningeom in der neurochirurgischen Klinik der Beklagten vor, wo ein Operationstermin anberaumt wurde. Erst einen Tag vor der Operation, bei der eine Teilresektion des Tumors erfolgte, wurde die Klägerin über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt.

 

Die Klägerin macht geltend, die Operation habe ein chronisches Subduralhämatom, eine therapieresistente Trigeminusneuropathie und eine Lähmung der Augen- und Lidmuskulatur des linken Auges verursacht, durch welche ihre Sehfähigkeit erheblich beeinträchtigt sei.

 

Sowohl die Klage als auch die Berufung blieben erfolglos. Zwar sei die Aufklärung über die Risiken der Behandlung am Vorabend der Operation zu spät erfolgt und die Einwilligung der Klägerin damit unwirksam. Die Klägerin hätte die Einwilligung aber auch nach ordnungsgemäßer Aufklärung und Einholung einer Zweitmeinung erteilt und den Eingriff in gleicher Weise von der Beklagten durchführen lassen. Die Klägerin hätte sich auch bei rechtzeitiger Aufklärung für eine Operation entschieden, obgleich die Zustimmung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt wäre. Soweit die Klägerin geltend mache, bei einer Operation zu einem späteren Zeitpunkt hätte nicht sicher mit demselben Gesundheitsschaden gerechnet werden können, komme es darauf wegen § 630h Abs. 2 Satz 2 BGB nicht an.

 

Entscheidung

 

Die Revision hatte hingegen Erfolg, so dass das Oberlandesgericht noch einmal über den Fall entscheiden muss.

 

Aus den Formulierungen im Berufungsurteil hat der BGH herausgelesen, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass es der Klägerin auch bei rechtzeitiger Aufklärung nicht mehr möglich gewesen wäre, die von ihr gewünschte Zweitmeinung so schnell einzuholen, dass sie ihre Entscheidung noch vor der durchgeführten Operation hätte treffen können. Vielmehr hätte die Klägerin zwar eine Zweitmeinung eingeholt und sich auch auf dieser Grundlage für die vorgeschlagene Operation entschieden, diese hätte jedoch wegen der zeitlichen Abläufe später durchgeführt werden müssen.

 

Die hypothetische Einwilligung bezieht sich nach Klarstellung des BGH jedoch nur auf die tatsächlich durchgeführte Maßnahme und liegt gerade nicht vor, wenn der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung nur mit einem weniger weitgehenden Eingriff, einem Eingriff durch einen besonders qualifizierten Spezialisten oder mit derselben Operation in einer (anderen) Fach- oder Spezialklink einverstanden gewesen wäre („in die Maßnahme eingewilligt hätte‟). Danach kann auch keine hypothetische Einwilligung angenommen werden, wenn der Patient zwar in eine entsprechende, jedoch erst später durchgeführte Maßnahme eingewilligt hätte. Die Einwilligung kann sich nicht auf einen späteren Eingriff beziehen.

 

Damit ist die Rechtsverteidigung des Behandlers aber nicht am Ende. Auch wenn die Berufung auf eine hypothetische Einwilligung keinen Erfolg hat, kann die Haftung der Beklagten trotzdem wegen rechtmäßigen Alternativverhaltens ausgeschlossen sein. So kann sich der Behandler etwa darauf berufen, dass der Patient zu einem anderen Zeitpunkt eingewilligt hätte, die tatsächlich durchgeführte Maßnahme später durchzuführen, und dass diese zum selben Ergebnis geführt hätte. Dafür trägt er die Beweislast. Das Berufungsgericht hatte hier allerdings keine Feststellungen dazu getroffen, welche der von der Klägerin behaupteten Gesundheitsschäden durch die Operation verursacht wurden. Ebenso hatte es keine Feststellungen dazu getroffen, ob diese Gesundheitsschäden durch eine spätere, entsprechende Operation ebenso verursacht worden wären.




Keine Aufklärungspflicht bei mangelhaft organisiertem Nachtdienst im Krankenhaus

Stefan KrappelStefan Krappel

BGH, Urt. v. 25.11.2025 – VI ZR 51/24

 

Grundsätzlich besteht die ärztliche Pflicht, über die Risiken eines ordnungsgemäßen ärztlichen Vorgehens aufzuklären. Es stellt sich die Frage, ob diese Aufklärungspflicht auch eine mangelhafte, interne Organisation des Bereitschafts-, und Nachtdienstes in einem Krankenhaus umfasst.

 

Orientierungssätze (amtlich)

 

  1. Über einen Organisationsfehler, wie ihn die mangelhafte Organisation eines nächtlichen ärztlichen Bereitschaftsdienstes darstellen kann, ist nicht aufzuklären. Der Patient ist insoweit hinreichend durch die Verpflichtung des Arztes zu fehlerfreier Behandlung und die Haftung des Arztes für mögliche Behandlungsfehler geschützt.
  2. Die Ursächlichkeit eines Behandlungsfehlers für den geltend gemachten Gesundheitsschaden ist grundsätzlich vom Patienten darzulegen und zu beweisen. Dies gilt auch, wenn es zu einem Unterlassen oder einem Organisationsfehler gekommen ist.

 

Sachverhalt

 

Der Kläger nimmt die beklagte Krankenhausträgerin nach augenärztlicher Behandlung auf Schadensersatz in Anspruch.

 

Der Kläger wurde am rechten Auge wegen einer Netzhautverknitterung sowie einer Schwellung in der Netzhautmitte im Krankenhaus der Beklagten operiert. Am Folgetag wurde der Augeninnendruck des Patienten als „grenzwertig“ eingestuft, weshalb der Kläger nicht entlassen wurde. Der Chefarzt trat nach Dienstschluss einen Urlaub an. Im Hause der Beklagten bestand weder ein geregelter ärztlicher Nachtdienst noch ein geregelter fachärztlicher Hintergrunddienst. Nachts kam lediglich ein Assistenzarzt im ersten Weiterbildungsjahr bei Bedarf in die Klinik und versorgte die Patienten nach telefonischer Rücksprache mit dem Chefarzt. Als es am Folgetag zu weiteren Komplikationen bei dem Auge des Klägers kam, wurde er in eine andere Klinik verlegt. Trotz zahlreicher Eingriffe blieb das Sehvermögen des Klägers auf dem rechten Auge stark eingeschränkt.

 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die von der Beklagten organisierte ärztliche Betreuung operierter Patienten zu Nachtzeiten entspreche nicht dem ärztlichen Standard. Da die Beklagte den Kläger hierüber nicht aufgeklärt hat, sei die Einwilligung des Klägers in die Operation unwirksam und der Eingriff somit rechtswidrig. In der Folge hafte die Beklagte auch dann, wenn der Kläger im Übrigen fehlerfrei behandelt worden ist.

 

Entscheidung

 

Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Der BGH hat ihr Recht gegeben!

 

Die Beklagte muss nicht darüber aufklären, dass in ihrem Haus eine standardgerechte nächtliche Versorgung nicht gewährleistet ist. Die ärztliche Aufklärungspflicht erstreckt sich lediglich auf die Risiken, die sich aus einem ordnungsgemäßen Vorgehen ergeben können. Über einen Organisationsfehler ist dagegen nicht aufzuklären. Der Patient ist insoweit hinreichend durch die Verpflichtung des Arztes zu fehlerfreier Behandlung und die Haftung des Arztes für mögliche Behandlungsfehler geschützt.

 

Eine Einwilligung ist nicht nur dann wirksam, wenn sie sich auf eine ordnungsgemäße Behandlung bezieht. Nicht jeder Behandlungsfehler begründet automatisch die Rechtswidrigkeit des gesamten operativen Eingriffs. Eine Haftung kann durch den Fehler trotzdem ausgelöst werden. Entscheidend ist daher die Unterscheidung zwischen Aufklärungs- und Behandlungsfehlern.

 

Das Berufungsgericht hat die Frage einer Haftung der Beklagten aus Behandlungsverschulden ausdrücklich dahinstehen lassen. Dadurch wurde nicht geklärt, ob und inwieweit sich der Organisationsfehler auf den Krankheitsverlauf ausgewirkt hat. Außerdem kann die Beweislastumkehr mangels hinreichender Begründung bezüglich eines groben Behandlungsfehlers oder mangelnder Befähigung des Assistenzarztes nicht greifen. Der Patient bleibt also beweispflichtig.

 

Es ist zu prüfen, ob die Infektion des Klägers bei einem ordnungsgemäßen nächtlichen Bereitschaftsdienst einen anderen Verlauf genommen hätte oder der eingetretene Schaden verhindert worden wäre.




Darf ein Gericht blind auf bestellte Sachverständigengutachten vertrauen? Nein, sagt der BGH.

Einleitung

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Richter die Gutachten eines medizinischen Sachverständigen kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen hat. Unzureichende, unvollständige und zum Teil in sich widersprüchliche Ausführungen eines gerichtlichen Sachverständigen stellen keine ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts dar.

Leitsatz

Das Gericht verletzt den Anspruch des auf Räumung verklagten Mieters auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn es das Vorliegen der geltend gemachten unzumutbaren Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 S. 1 BGB auf der Grundlage unvollständiger, unzureichender und in sich widersprüchlicher – teils für den Mieter günstiger – Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ohne die gebotene weitere Beweiserhebung und zudem unter Inanspruchnahme nicht gegebener eigener Sachkunde verneint.

Sachverhalt

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das sie 2021 erwarben. Der Beklagte ist seit 1982 Mieter einer Dreizimmerwohnung in Berlin. Im November 2021 erklärten die Kläger die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs. Der Beklagte widersprach der Kündigung und wies darauf hin, dass ein Umzug zu einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung führen würde, woraufhin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhoben wurde. Unter Vorlage fachärztlicher Stellungnahmen hat der Kläger zudem behauptet, er sei gesundheitlich aufgrund eines erhöhten Herzinfarkt- und Schlaganfallrisikos stark beeinträchtigt. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens stattgegeben. Die Berufung, mit der sich der Beklagte gegen die Ablehnung eines Härtefalls gewandt hat, wurde vom Landgericht nach dessen persönlicher Anhörung zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde.

Entscheidung

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das Landgericht habe den Anspruch des beklagten Mieters auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Gericht habe für die Entscheidung ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Bewertung der psychischen Verfassung und den Auswirkungen eines Umzugs zugrunde gelegt, obwohl dieses unvollständig, unzureichend und zum Teil in sich widersprüchlich ist. Äußerungen eines medizinischen Sachverständigen müsse der Richter kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen. Vermöchte der Sachverständige Unklarheiten, Zweifel oder Widersprüche weder durch schriftliche Ergänzungen des Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung auszuräumen, müsse der Richter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen. Hinsichtlich der behaupteten Herzprobleme und den damit verbundenen Folgen für den Beklagten habe der Richter zudem ebenso ein weiteres Gutachten anfertigen lassen müssen. Vielmehr habe dieser Ausführungen getroffen, die medizinische Fachkunde erfordern. Dadurch, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das Landgericht als Berufungsgericht bei Einholung eines weiteren Gutachtens zu der psychischen Erkrankung sowie einer erstmaligen Begutachtung der Herzerkrankung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, hat die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg.

Anmerkung

Die Entscheidung geht weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus. Der BGH schiebt der bisweilen festzustellenden „Gutachtengläubigkeit‟ der Gerichte einen deutlichen Riegel vor. Gutachten sind sorgfältig zu lesen und kritisch zu hinterfragen. Widersprüchlichem ist nachzugehen.

 

(Wiss. Mitarbeiter M. iur. Nils Bollenberg)




Staatshaftung statt Arzthaftung für Impfschäden durch die Corona-Schutzimpfung

Stefan KrappelStefan Krappel

BGH, Urt. v. 09.10.2025 – III ZR 180/24

 

Orientierungssätze (amtlich)

 

  1. Die in den Impfzentren und mobilen Impfteams tätigen Ärzte handelten bei der Durchführung von Schutzimpfungen nach der Coronavirus-Impfverordnung in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes.
  2. Auch die übrigen in der jeweils geltenden Coronavirus-Impfverordnung genannten Leistungserbringer sind als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Sämtliche Leistungserbringer haben – unabhängig von der Organisation und dem Ort ihrer Tätigkeit – bei den Schutzimpfungen gegen das Coronavirus als verlängerter Arm des Staates zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe gehandelt.

 

Sachverhalt

 

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Impfschäden infolge einer aus seiner Sicht fehlerhaften Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.

 

Nach zwei vorangegangenen Impfungen im Mai und im Juli 2021 erhielt der Kläger am 15. Dezember 2021 durch eine Mitarbeiterin der Beklagten eine sogenannte Booster-Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Etwa drei Wochen später wurde bei ihm eine Herzerkrankung diagnostiziert.

 

Der Kläger macht geltend, er sei vor der Impfung in der Gemeinschaftspraxis nicht über Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt und die Impfung fehlerhaft verabreicht worden. Bei seiner Herzerkrankung handele es sich um einen Impfschaden, durch den seine kognitiven Fähigkeiten erheblich eingeschränkt worden seien. Es müsse von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden.

 

Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht für materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden gerichtete Klage wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.

 

Entscheidung

 

Die Revision hat ebenfalls keinen Erfolg.

 

Die Beklagte, ihr Praxispartner und ihre Mitarbeiterin handeln in Ausübung einer ihnen übertragenen hoheitlichen Aufgabe als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne, weshalb auf die Staatshaftung § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG verwiesen wird. Das eigentliche Ziel der Behandlung ist der hoheitlichen Tätigkeit zuzurechnen. Zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung besteht ein so enger Zusammenhang, dass die Handlung ebenfalls dem Bereich hoheitlicher Betätigung zugeordnet wird.

 

Die Beklagte, ihr Praxispartner und die Mitarbeiterin sind Amtsträger, da sie in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes, also als Verwaltungshelfer, tätig werden. Zwischen der Behandlung und der hoheitlichen Aufgabe besteht ein innerer Zusammenhang, bei dem die öffentliche Hand so stark Einfluss nimmt, dass die Privaten als bloßes „Werkzeug‟ oder als „Erfüllungsgehilfen‟ des Hoheitsträgers handeln und dieser ihre Tätigkeit eigene Handlungen gegen sich gelten lassen muss. Sie dienen lediglich als verlängerter Arm des Staates zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs der Bürger gegen den Staat auf Schutzimpfung (einschließlich Folge- und Auffrischimpfungen) gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aus § 1 CoronaImpfV tätig. Dadurch werden die Interessen des Staates umgesetzt (individueller Gesundheitsschutz und Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen und zentraler Bereiche der Daseinsfürsorge). Den Privaten stand dabei kaum eigener Entscheidungsspielraum zu.

 

Ärztliche Heilbehandlungen sind regelmäßig nicht als Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG anzusehen. Im Bereich der Daseinsvorsorge ist eine Staatshaftung für das Handeln Privater nicht in gleicher Weise geboten wie im Bereich der Eingriffsverwaltung. Bei den Corona-Schutzimpfungen besteht jedoch ein enger Bezug zur Eingriffsverwaltung. Zwar bestand keine Impfpflicht, die Ablehnung einer Schutzimpfung konnte jedoch nachteilige Folgen haben.

 

Die Einordnung aller Leistungserbringer im Sinne der CoronaImpfV ändert nichts an der grundsätzlichen Trennung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Sozialrecht der Leistungsansprüche (SGB V) und der privatrechtlichen Regelung der zur Erfüllung dieser Ansprüche erfolgenden Behandlung. Aus § 1 CoronaImpfV ergibt sich gerade kein sozial-rechtlicher Leistungsanspruch gesetzlich Krankenversicherter gegen die eigene Krankenkasse, da der  öffentlich-rechtliche Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 unabhängig von dem Krankenversicherungsstatus besteht. Dazu wurden die Impfungen zumindest überwiegend aus Bundesmitteln finanziert. Erst nach Ablauf der für die Verordnungsermächtigung geltenden Frist, wurde die Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in die Regelversorgung übergeleitet.     Die Schutzimpfung nach der Coronavirus-Impfverordnung unterscheidet sich wesentlich von der allgemeinen Gewährung sozial-rechtlicher Leistungen.




Indizwirkung einer medizinischen EDV-Dokumentation, die nachträgliche Änderungen nicht erkennbar macht

Stefan KrappelStefan Krappel

BGH, Urt. v. 27.04.2021 – VI ZR 84/19

 

Leitsätze (amtlich)

  1. In § 630c Abs. 2 S. 1 BGB sind die vom Senat entwickelten Grundsätze zur therapeutischen Aufklärung bzw. Sicherungsaufklärung kodifiziert worden. Diese Grundsätze gelten inhaltlich unverändert fort; neu ist lediglich die Bezeichnung als Informationspflicht.
  2. Der Umfang der Dokumentationspflicht ergibt sich aus § 630f Abs. 2 BGB. Eine Dokumentation, die aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist, ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten.
  3. Einer elektronischen Dokumentation, die nachträgliche Änderungen entgegen § 630f Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB nicht erkennbar macht, kommt keine positive Indizwirkung dahingehend zu, dass die dokumentierte Maßnahme von dem Behandelnden tatsächlich getroffen worden ist.

 

Sachverhalt

Der Kläger verlangt aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung Schadensersatz. Die Beklagte ist Augenärztin und untersuchte am 07.11.2013 den Kläger, der an schwarzen Flecken im linken Auge litt. Sie diagnostizierte eine altersbedingte Erscheinung infolge einer Glaskörpertrübung. Ein Termin zur erneuten Vorstellung wurde nicht vereinbart.

Am 14.02.2014 stellte ein Optiker bei dem Kläger einen Netzhautriss fest. Infolgedessen ließ sich der Kläger erneut von der Beklagten untersuchen, wobei diese eine Netzhautablösung diagnostizierte und ihn sofort als Notfall an ein Krankenhaus überwies. Schließlich wurde der Kläger im Krankenhaus operiert. Infolge von Komplikationen erblindete er auf dem linken Auge.

Der Kläger wirft der Beklagten vor, sie habe bei der ersten Untersuchung am 07.11.2013 einen Netzhautriss übersehen und keine Pupillenweitstellung veranlasst, weshalb eine ordnungsgemäße Untersuchung des Augenhintergrundes nicht möglich gewesen sei. Sie hätte ihn zudem darauf hinweisen müssen, dass er bei weiteren Beschwerden erneut vorstellig werden müsse und spätestens in einem Jahr eine Kontrolle erfolgen sollte.

Zur medizinischen Dokumentation verwendete die Beklagte ein EDV-Programm, bei dem nachträgliche Veränderungen ohne Erkennbarkeit eingetragen werden können.

 

Entscheidung

Die Revision hat teilweise Erfolg. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

In der unterlassenen therapeutischen Information des Klägers liegt kein Behandlungsfehler der Beklagten. Die Beklagte musste den Kläger aber darauf hinweisen, dass bei Verschlechterung der Beschwerden, spätestens aber nach einem Jahr eine Kontrolle stattfinden sollte. Diese Verpflichtung wird aus § 630c Abs. 2 S. 1 BGB abgeleitet. Hierin wurden die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur therapeutischen Aufklärung bzw. Sicherungsaufklärung kodifiziert. Diese Grundsätze gelten unter der neuen Bezeichnung als Informationspflicht fort.

Der Beklagten ist jedoch ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen. Die Beklagte hätte eine Pupillenweitstellung zur Untersuchung des Augenhintergrundes vornehmen müssen. In der Behandlungsdokumentation war eine Eintragung, die diese Untersuchung dokumentierte zu finden. Mit der von der Beklagten genutzten EDV-Dokumentation war es jedoch möglich, Einträge nachträglich zu verändern, ohne dass diese Änderungen erkennbar waren. Eine elektronische Dokumentation, die Änderungen nicht erkennbar macht, genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 630f Abs. 1 S. 2, 3 BGB.

Das Berufungsgericht maß dem in unzulässiger Weise eine positive Indizwirkung zu. Es nahm an, dass eine Pupillenweitstellung erfolgt war und der Augenhintergrund untersucht wurde. Die Dokumentation hätte durch jeden Zugriffsberechtigten innerhalb kurzer Zeit, mit wenig Aufwand und fast ohne Entdeckungsrisiko nachträglich geändert werden können. Der Dokumentation fehlt es deshalb an der für die Annahme einer Indizwirkung erforderlichen Überzeugungskraft und Zuverlässigkeit. Die Verwendung einer solchen Software führt aber nicht zu der Vermutung des § 630h Abs. 3 BGB.

Es kann auch keine Indizwirkung angenommen werden, wenn der Patient keine Anhaltspunkte dafür vortragen kann, dass die Dokumentation nachträglich zu seinen Lasten verändert wurde. Aufgrund der fehlenden Zuverlässigkeit steht der Patient weit außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufes und wird daher meist keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche Änderung vortragen können. Allerdings kann die Dokumentation bei der Beweiswürdigung auch nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Sie bildet vielmehr einen tatsächlichen Umstand, den der Tatrichter bei seiner Überzeugungsbildung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme einer umfassenden und sorgfältigen, angesichts der fehlenden Veränderungssicherheit aber auch kritischen Würdigung zu unterziehen hat (§ 286 ZPO).

Eine Dokumentation ist zudem nur bei einem medizinischen Erfordernis vorzunehmen, nicht hingegen aus Rechtsgründen.




Entscheidungsfreiheit des Patienten

OLG Köln, Urteil vom 16.1.2019 — Aktenzeichen: 5 U 29/17

Sachverhalt
Die Klägerin stürzte und wurde bei der Beklagten zu 1) nachts eingeliefert. Nach Diagnose einer nicht dislozierten geschlossenen medialen Oberschenkelhalsfraktur wurde die Indikation zur Operation gestellt.

Bei der Beklagten zu 1) war es ständige Übung, die Patienten nach Durchführung des Aufklärungsgesprächs zur Unterschrift auf dem Einwilligungsformular zu bewegen. So geschah es auch bei der Aufklärung durch den Beklagten zu 2), obwohl die Klägerin zunächst Zweifel an der Operation und der Qualifikation der Ärzte äußerte.

Geschlossene Reposition und Osteosynthese erfolgten am nächsten Morgen durch die Beklagten zu 3) und zu 4).

Die Klägerin hat behauptet, die Behandlung sei rechtwidrig gewesen; infolge der Behandlung habe sie noch heute Beeinträchtigungen.

Vor dem Landgericht war die Klage der Klägerin erfolglos.

Entscheidung
Vor dem Senat des OLG Köln war die Klägerin hingegen teilweise erfolgreich und erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zugesprochen.

Das OLG Köln hat hierzu in seiner Entscheidung in Anlehnung an § 630e BGB und die Rechtsprechung des BGH ausgeführt, dass dem Patienten bei einem Eingriff, der erst in etwa zwölf Stunden stattfinden soll, eine den Umständen entsprechende Bedenkzeit für den Patienten verbleiben muss, die bis kurz vor den Eingriff reicht; die Übung, die Patienten direkt nach der Aufklärung zur Unterschrift zu bewegen sei an sich schon bedenklich.

Nach der Anhörung der Parteien gelangt der Senat zu der Auffassung, dass die Klägerin ihre Entscheidung nicht wohlüberlegt gefällt haben kann, sondern in einer Drucksituation. Deshalb wäre es — so der Senat — Pflicht der Beklagten zu 3) und zu 4) gewesen, sich bei der Klägerin zu vergewissern, ob sie bei der Entscheidung aus der Nacht bleibe oder nicht.

Besonderheit des Falles war zudem, dass die Beklagte die Operation noch mehrere Stunden nach vorne gelegt hatte — von der Mittagszeit in die Morgenstunden. Auch dies verschärfte nach Auffassung des OLG Köln das Pflichtenprogramm der Beklagten; die Klägerin traf nach der Unterzeichnung der Einwilligungserklärung von sich aus keine Pflicht mehr, Bedenken anzumelden.




Haftung des Durchgangsarztes

OLG Köln, Urteil vom 9.1.2019 — Aktenzeichen: 5 U 13/17

Der Kläger litt im konkreten Fall seit vielen Jahren unter Diabetes mellitus und Adipositas per magna. Er erlitt am 12.06.2013 einen Arbeitsunfall, bei dem er nach einem Sprung von einem Schlepper mit seinem linken Fuß auf dem Boden auftraf und umknickte. Am Folgetag suchte der Kläger den Beklagten als Durchgangsarzt auf. Dieser veranlasste eine Röntgenaufnahme des oberen Sprunggelenkes und diagnostizierte laut seinem Durchgangsbericht eine Verstauchung und Zerrung des oberen Sprunggelenks und eine Spontanruptur von nicht näher bezeichneten Sehnen. Er verordnete einen Kompressionsverband, eine Aircast-Schiene sowie das Kühlen der verletzten Stelle. Der Beklagte behandelte den Kläger in der Folgezeit über mehrere Termine hinweg bis zum 02.07.2013. Unter dem 21.6.2013 vermerkte er in seiner Dokumentation u.a.: „Minimale Schwellung, weiterhin keine Schmerzen (diabetische Polyneuropathie) … „. Er schrieb den Kläger insgesamt bis zum 10.07.2013 arbeitsunfähig krank. Zu einem an diesem Tag vorgesehenen Kontrolltermin erschien der Kläger nicht mehr. Nachfolgend kam es beim Kläger zu lange anhaltenden Beschwerden und einer Operation, nachdem bei Folgeuntersuchungen eine Fraktur im Bereich des Mittelfußes festgestellt worden war. Es bildete sich beim Kläger ein Charcot-Fuß aus. Zur Haftung des Beklagten hat das OLG Köln zusammengefasst ausgeführt:

1. Ein Durchgangsarzt, der nach einem Arbeitsunfall mit Aufprall des Fußes auf der Erde zunächst nur ein Umknicktrauma diagnostiziert, muss jedenfalls dann, wenn er im Rahmen der selbst weitergeführten Behandlung von der Diabetes mellitus-Erkrankung des Patienten und einer darauf beruhenden Polyneuropathie erfährt, die Möglichkeit einer Mitbeteiligung von Fußknochen in Erwägung ziehen und röntgenologisch abklären.

2. Ein entsprechendes Versäumnis stellt sich als Befunderhebungsmangel und nicht als Diagnosefehler dar.

3. Für das Versäumnis hinreichender Diagnostik haftet nicht etwa ausschließlich die zuständige Berufsgenossenschaft, wenn der Durchgangsarzt neben der hoheitlichen Aufgabe, einen Arbeitsunfall und die Frage besonderer Unfallversicherungsrechtlicher Maßnahmen zu klären, auch für die folgenden Wochen die weitere Patientenbehandlung übernommen hat, sodass sein Fehler dem Bereich privatrechtlichen Handelns zuzurechnen ist.

4. Die vollständige und endgültige Ausbildung eines Charcot-Fußes bei einem 48-jährigen Mann rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 50.000 €.




OLG Hamm: Ärztliche Behandlung bei nicht Einhaltung der Wahlleistungsvereinbarung ist rechtswidrig.

OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2017 — Aktenzeichen: 26 U 74/17

Sachverhalt
Die klagende Krankenversicherung nimmt die erstbeklagte Krankenhausgesellschaft so wie bei dieser tätigen zweit- und drittbeklagten Ärzte auf Ersatz von Aufwendungen in Anspruch. Die Klägerin ist der gesetzliche Krankenversicherer der Anfang Januar 2012 verstorbenen Patientin. Die Patientin befand sich im Dezember 2011 in stationärer Behandlung im Krankenhaus der Erstbeklagten. Es bestand eine Wahlleistungsvereinbarung dergestalt, dass eine Chefarztbehandlung durch den Zweitbeklagten vereinbart wurde, der im Verhinderungsfall u.a. von der Drittbeklagten vertreten werden konnte.

Nach Abschluss der Zusatzvereinbarung führte die Drittbeklagte eine Koloskopie durch. Bei der Behandlung kam es zu einem Einriss im Bereich der Rektumschleimhaut. Der Zweitbeklagte war bei dem Eingriff in der Funktion eines Anästhesisten anwesend. Es trat eine Sepsis auf, so dass die Patientin wenige Tage später verstarb. Die in Folge der Koloskopie für die Patientin aufgewandten Behandlungskosten hat die Klägerin von den Beklagten ersetzt verlangt und gemeint, der Zweitbeklagte habe den Eingriff persönlich vornehmen müssen, ein Vertretungsfall habe nicht vorgelegen. Demgegenüber haben die Beklagten die Auffassung vertreten, die ärztliche Aufgabenverteilung bei der Koloskopie habe den Anforderungen der Wahlleistung entsprochen. Zudem sei der zweitbeklagte Chefarzt bei der Operation persönlich anwesend gewesen und habe diese ständig beobachtet und überwacht.

Entscheidung
Erstinstanzlich wurde der Klage stattgegeben. Dies bestätigte auch das OLG Hamm. Es hat insoweit den Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin zugesprochen. Die Behandlung der Patienten sei mangels wirksamer Einwilligung insgesamt rechtswidrig gewesen. Die Voraussetzungen der Wahlleistungsvereinbarung seien nicht eingehalten worden. Im vorliegenden Fall hätte darüber aufgeklärt werden müssen, dass ein anderer Arzt anstelle des Chefarztes an seine Stelle treten solle. Diesem hätte die Patientin auch zustimmen müssen. Fehlt diese wirksame Patienteneinwilligung ist die Vornahme des Eingriffs rechtswidrig.

Somit, so das OLG Hamm, habe der Zweitbeklagte den Eingriff vornehmen müssen und sich nur im Fall einer unvorhergesehenen Verhinderung durch einen anderen Arzt vertreten lassen können. Einen solchen Vertrag schließt der Patient im Vertrauen auf die besondere Erfahrung und auf die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm gewählten Arztes. Das Gericht führte weiter aus, dass der Zweitbeklagte die Koloskopie grundsätzlich selbst hätte durchführen müssen. Auch ein zulässiger Vertretungsfall habe nicht vorgelegen. Der Zweitbeklagte sei nicht unvorhergesehen verhindert gewesen. Er sei während der Koloskopie als Anästhesist anwesend gewesen. Durch seine Anwesenheit beim Eingriff der Drittbeklagten habe der Zweitbeklagte keine persönliche Leistung im Sinne der Wahlleistungsvereinbarung erbracht. Schließlich sei er für den Bereich Anästhesie und nicht für den Bereich Chirurgie zuständig gewesen. Deswegen habe er das chirurgische Geschehen nicht so beobachten und beeinflussen können, als wenn er selbst die chirurgischen Instrumente geführt hätte.

Die Fallgestaltung sei auch nicht vergleichbar mit der Operation durch einen Assistenzarzt unter Beaufsichtigung des Oberarztes. Denn in diesem Fall seien beide Mediziner im selben Fachgebiet tätig. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.




Vollbeherrschbare Behandlung

BGH, Urteil vom 26.9.2017 — Aktenzeichen: VI ZR 529/16

Sachverhalt
Der Kläger wurde wegen eines Prostata-Karzinoms unter Verwendung eines Hochfrequenzgeräts (Elektrokauter) im beklagten Krankenhaus operiert. Am Folgetag zeigten sich Anzeichen einer Verbrennung, welche später dem Stadium 2a zugeordnet wurden. Hierfür und für die dadurch aufgetretenen Komplikationen verlangte der Kläger Schmerzensgeld.

Das Landgericht Bochum hat die Klage abgewiesen, da es davon ausging, dass auch bei Einhaltung sämtlicher Sicherheitsvorkehrungen möglich sei, dass sich während der Operation durch Schwitzen des Patienten Flüssigkeitsansammlungen bildeten, die einen Kontakt zum stromleitenden Operationstisch herstellen könnten, dies sei durch einen Operateur nicht zu kontrollieren.

Das OLG Hamm hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, da der Kläger einen Fehler nicht habe nachweisen können. Die Grundsätze des vollbeherrschbaren Risikos seien, auch wenn hier der Problembereich der Lagerung betroffen sei, nicht anwendbar, da noch während der Operation Flüssigkeit am Körper des Patienten entlanglaufen könne.

Entscheidung
Der BGH hat der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers Recht gegeben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an das OLG Hamm zurückverwiesen.

Der BGH, der in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, Fälle der möglicherweise fehlerhaften Lagerung seien dem vollbeherrschbaren Gefahrenbereich der Klinik zuzuordnen, hält auch in diesem Fall daran fest, so dass der Klinikträger hätte darlegen und beweisen müssen, dass er sich korrekt verhalten hat.

Nach Auffassung des BGH hat das OLG Hamm den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG verletzt, der in seinen Schriftsätzen unter Beifügung eines Aufsatzes darauf hingewiesen hatte, dass es bei anderer Art der Lagerung, nämlich durch Verwendung einer dauerhaft nicht leitfähigen Unterlage, nicht zu einer Verbrennung habe kommen können.

Wenn aber ein Risiko ganz vermieden werden kann, gilt es als vollbeherrschbar durch die Behandlerseite, so dass es auch nicht mehr darauf ankommt, ob sich nun noch Feuchtigkeit unter dem Patienten hat bilden können oder nicht.

Der BGH betont auch in dieser Entscheidung, dass Risikofaktoren, die sich aus der körperlichen Konstitution eines Patienten ergeben, bei der operationsbedingen Lagerung — wie auch hier — typischerweise ausgeschaltet sind, was vom Behandler eingeplant worden ist. Dann aber ist es seine Sache aufzuzeigen, dass er fachgerecht vorgegangen ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn bei dem Patienten eine ärztlicherseits nicht im Voraus erkennbare, seltene körperliche Anomalie vorliegt, die ihn für den eingetretenen Schaden anfällig gemacht hat.




BGH: Wahl des richtigen Sachverständigen

BGH, Urteil vom 30.5.2017 — Aktenzeichen: VI ZR 203/16

Sachverhalt
Die Klägerin macht gegen den beklagten Zahnarzt Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung geltend. Die Klägerin besuchte am 14.09.2006 einen Vortrag des Beklagten, der in seinem Internetauftritt für eine ganzheitliche Behandlung durch Beseitigung von Störfeldern im Kiefer wirbt, die er als Ursache von allgemeinen körperlichen Beschwerden sieht. Am 15.09.2006 führte der Beklagte bei der Klägerin eine von ihm so bezeichnete „Herd- und Störfeldtestung“ durch. Er gelangte dabei zu der Diagnose „mehrfaches Zahnherdgeschehen mit Abwanderung von Eiweißverfallsgiften in den rechten Schläfen. Und Hinterkopfbereich und bis in den Unterleib“. Darüber hinaus diagnostizierte er ein „Kieferknochenendystrophie-Syndrom“ und einen „stillen Gewebsunterhang im Knochenmark“. Als Therapie empfahl er der Klägerin die operative Entfernung sämtlicher Backenzähne und die gründliche Ausfräsung des gesamten Kieferknochens. Am 21.09.2006 entfernte der Beklagte bei der Klägerin operativ die Zähne 14, 15, 16 und 17und fräste den Kieferknochen in diesem Bereich „gründlich“ aus. Den verordneten Zahnersatz holte die Klägerin am 07.11.2006 selbst in einem Zahnlabor ab, ohne dass eine Einsetzung, Anpassung oder Einweisung in dem Umgang mit der Prothese durch den Beklagten erfolgte. Wegen Problemen mit der Prothese wandte sich die Klägerin an einen in der Nähe ihres Wohnortes tätigen Zahnarzt, der sich sehr kritisch zu der von dem Beklagten durchgeführten Behandlung äußerte. Bei dem Beklagten stellte sich die Klägerin wegen Schwierigkeiten mit dem Zahnersatz letztmalig am 17.11.2006 vor. Danach setzte sie die Behandlung bei ihm nicht mehr fort, so dass auch zu keinen weiteren Zahnentfernungen und Ausfräsungen des Kiefers mehr kam. In der Folgezeit konsultierte sie verschiedene andere Zahnärzte.

Mit ihrer vorliegenden Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Rückzahlung des geleisteten Honorars, materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Feststellung seiner weitergehenden Einstandspflicht in Anspruch genommen. Das Landgericht hat in erster Instanz der Klage überwiegend stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidung
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Auf Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob der Beklagte wegen der Behandlung vom 21.09.2006 der Klägerin gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet ist. Nach Auffassung des BGH rügt die Revision mit Recht, dass das Berufungsgericht die verantwortliche medizinische Abwägung von Vor- und Nachteilen auf der Grundlage des Gutachten eines Sachverständigen beurteilt hat, der nicht über die erforderliche umfassende Sachkunde verfügt, Das Berufungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen , einen auch mit der ganzheitlichen Zahnmedizin in Theorie und Praxis vertrauten Sachverständigen zu beauftragen.

Nur vordergründig liegt dies auf der Linie, wonach Sachverständige mit der streitgegenständlichen Behandlung möglichst über eigene Erfahrungen verfügen sollte; der Senat übersieht aber die Problematik der Abgrenzung para- und komplemtentärmedizinischer Konzepte. Zudem hat der Senat offenbar die entgegenstehende Rechtsprechung bei der Beurteilung der Notwendigkeit komplementärmedizinischen Maßnahmen im Krankenversicherungsrecht außer Acht gelassen, die durchaus von einem Schulmediziner sachgerecht soll erfolgen können.