Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

BGH, Urteil vom 23.1.2007 — Aktenzeichen: XI ZR 44/06

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat nun den Streit um die Frage des Verjährungsbeginns in Überleitungsfällen zugunsten der Gläubiger entschieden.

Mit der Änderung des Schuldrechts am 1.1.2002 trat auch eine Änderung des Verjährungsrechts ein. Die Regelverjährung beträgt nach neuem Recht nicht mehr 30 Jahre, sondern nur noch drei Jahre, wobei die kürzere Frist jedoch erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Für Altfälle, also Ansprüche, die am 1.1.2002 bestanden, aber noch nicht verjährt waren, sieht Art. 229 § 6 EGBGB eine Sonderregelung vor. Nach dem Gesetzeswortlaut wird — wenn die neue Verjährungsfrist kürzer ist als die bis zum 1.1.2002 geltende Frist – die neue Frist erst ab dem 1.1.2002 berechnet. Die Verjährungsfrist des alten Rechts bleibt aber maßgebend, falls sie vor der Frist des neuen Rechts endet.

Der Gesetzeswortlaut war Anknüpfungspunkt für einen sich in der Rechtsprechung und Literatur entzündenden Streit, ob die Berechnung der Frist in Überleitungsfällen ab dem fixen Datum 1.1.2002 berechnet wird oder für die Berechnung auch die subjektive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers Voraussetzung ist. Nach der ersten Auffassung waren sämtliche Ansprüche, die vor dem 1.1.2002 entstanden, aber noch nicht verjährt waren, spätestens am 1.1.2005 verjährt. Nach der zweiten Auffassung können Gläubiger noch heute Ansprüche aus Altfällen geltend machen, wenn sie von dem Anspruch erst später erfahren haben.

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 23.1.2007 nunmehr der zweiten Auffassung angeschlossen und entschieden, dass der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist in Überleitungsfällen gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen ist.

SCHLÜNDER | RECHTSANWÄLTE | Bismarckstraße 16  | 59065 Hamm | Deutschland
Tel. 02381 921 55-0 | FAX 02381 921 55-99 | Mail hamm@schluender.info


Bundesgerichtshof entscheidet zu kreditfinanzierten sogenannten „Schrottimmobilien“

BGH, Urteil vom 16.5.2006 — Aktenzeichen: XI ZR 6/04

Leitsatz

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte darüber zu entscheiden, welche Rechte Verbrauchern zustehen, die ihren zur Finanzierung einer Eigentumswohnung geschlossenen Realkreditvertrag nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen haben.

Sachverhalt

Die Kläger waren 1995 von einem Vermittler in ihrer Privatwohnung geworben worden, zum Zwecke der Steuerersparnis eine Eigentumswohnung zu kaufen. Sie schlossen zunächst einen entsprechenden notariellen Kaufvertrag ab. Sodann schloss die beklagte Bausparkasse zur Finanzierung des Kaufpreises als Vertreterin einer Bank mit den Käufern einen Darlehensvertrag, der durch eine Grundschuld gesichert war. Eine Belehrung der Kläger nach dem Haustürwiderrufsgesetz erfolgte nicht.

Die Kläger machen geltend, mit Rücksicht auf die unterbliebene Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz könnten sie die Rückzahlung des Darlehens verweigern und den Darlehensgeber auf die gekaufte Eigentumswohnung verweisen. Außerdem behaupten sie, über die mit der Eigentumswohnung verbundenen Risiken nicht hinreichend aufgeklärt worden zu sein.

Entscheidung

Mit dem Urteil vom 16.05.2006 hat der Senat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, nach welcher der Verbraucher nach dem Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 3 Haustürwiderrufsgesetz zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zzgl. marktüblicher Zinsen verpflichtet ist.

Der BGH entschied weiter, dass ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung den Klägern nicht zustehe, da der Kaufvertrag vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen worden war. Die Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte die Kläger daher nicht vor den Risiken der Kapitalanlage schützen können. Es fehlte an der erforderlichen Kausalität. Ob für den Fall, dass der Darlehensvertrag vor dem Kaufvertrag abgeschlossen wird, einen Schadensersatzanspruch wegen fehlender Widerrufsbelehrung in Betracht kommt, ließ der Senat offen.

Der XI. Zivilsenat hat ferner seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen ergänzt. In den Fällen eines „engen Zusammenwirkens“ der finanzierenden Bank mit dem Anlagevermittler verschärfte der BGH die Haftung der Bank für die Verletzung von Aufklärungspflichten. Unter den folgenden Voraussetzungen wird widerleglich vermutet, dass die Bank Kenntnis von einer arglistigen Täuschung der Anleger durch den Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiator hatte:

  • Institutionalisiertes Zusammenwirken der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objektes;
  • die Finanzierung der Kapitalanlage wurde vom Verkäufer oder Vermittler angeboten;
  • die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospektes ist nach den Umständen des Falles evident;

SCHLÜNDER | RECHTSANWÄLTE | Bismarckstraße 16  | 59065 Hamm | Deutschland
Tel. 02381 921 55-0 | FAX 02381 921 55-99 | Mail hamm@schluender.info


Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Fällen kreditfinanzierten Erwerbs von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds beigelegt

BGH, Urteil vom 25.4.2006 — Aktenzeichen: XI ZR 193/04, XI ZR 29/05, XI ZR 106/05, XI ZR 219/04

Der XI. Zivilsenat des BGH hatte über verschiedene Klagen zu entscheiden, in denen es um kreditfinanzierte Beteiligungen von Verbrauchern an geschlossenen Immobilienfonds ging. Der XI. Zivilsenat hat seine bisherige Rechtsprechung zu kreditfinanzierten Beteiligungen an Immobilienfonds unter Zustimmung des II. Zivilsenates wie folgt bestätigt und ergänzt:

  1. Der Erwerb eines Immobilienfondsanteils und das Darlehen, das zur Finanzierung dieses Erwerbs dient und nicht von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig ist, sind ein verbundenes Geschäft, wenn zwischen beiden Verträgen eine wirtschaftliche Einheit besteht. Bei einer Täuschung des Darlehensnehmers im Rahmen des Erwerbs der Fondsbeteiligung kann dieser den Darlehensvertrag nach § 123 BGB anfechten sowie der Bank seine Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft entgegenhalten. Dagegen kann er Ansprüche gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber dem Rückzahlungsverlangen der Bank nicht gemäß § 9 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz entgegensetzen. (Achtung: Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats).
  2. Die Annahme eines verbundenen Geschäftes scheidet aus, wenn es sich bei dem Darlehensvertrag um eine Realkreditvertrag handelt. Ein solcher liegt auch dann vor, wenn nicht der Erwerber, sondern der Fonds das Grundpfandrecht bestellt hat. (Achtung: Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats).
  3. Fehlt im Rahmen der sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung die Gesamtbetragsangabe, ist der Darlehensvertrag nichtig. Dieser Mangel wird aber durch die Auszahlung geheilt. Anders als nach der bisherigen Ansicht des II. Zivilsenates gilt dies auch im Falle eines verbundenen Geschäftes.
  4. Für die Frage, ob in den Fällen nichtiger Vollmacht des gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenen Treuhänders zu Gunsten der kreditgebenden Bank eine Rechtscheinhaftung nach §§ 171, 172 BGB eingreift, kommt es nicht darauf an, ob Kreditvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft sind. (Achtung: Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats)

SCHLÜNDER | RECHTSANWÄLTE | Bismarckstraße 16  | 59065 Hamm | Deutschland
Tel. 02381 921 55-0 | FAX 02381 921 55-99 | Mail hamm@schluender.info


Erstmaliger Verjährungseinwand in der Berufungsinstanz und Verjährung nach § 37 a WpHG

BGH, Urteil vom 19.1.2006 — Aktenzeichen: III ZR 105/05

1.
Eine erst in zweiter Instanz erhobene Verjährungseinrede ist ohne Rücksicht auf die besonderen Voraussetzungen in § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn sie auf der Grundlage unstreitigen Tatsachenvorbringens zu beurteilen ist.

2.
Schadensersatzansprüche gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das ohne die nach § 32 Abs. 1 KWG erforderliche Erlaubnis tätig ist, unterliegen nicht der Verjährung nach § 37 a WpHG.

3.
Ein Unternehmen, das sich auf den Eintritt der Verjährung nach § 37 a WpHG beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass es ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist und nicht zu den Unternehmen im Sinne des § 2 a WpHG gehört, die nicht als Wertpapierdienstleistungsunter-nehmen gelten.

Sachverhalt
Der Kläger hat die Beklagte auf Schadensersatz mit der Behauptung in Anspruch genommen, sie hätte ihn und seine Ehefrau im Zusammenhang mit der Vermittlung des Erwerbs von Anteilen an verschiedenen Aktienfonds unrichtig beraten. Die Beklagte ist nach ihren Angaben eine rechtlich verselbständigte Vertriebsorganisation eines Versicherungskonzerns, die Vermögensanlagen aller Art vermittelt und vertreibt.

Sowohl das Landgericht als auch das OLG Naumburg haben die Klage abgewiesen. Hierbei hat sich das Berufungsgericht auf die erstmals in zweiter Instanz erhobene Verjährungseinrede gestützt.

Entscheidung des BGH

1.
Der BGH hat zunächst die obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt, dass eine erst in zweiter Instanz erhobene Verjährungseinrede ohne Rücksicht auf die besonderen Voraussetzungen in § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist, wenn sie auf der Grundlage unstreitigen Tatsachenvorbringens zu beurteilen ist.

2.
Für die Anwendbarkeit der Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG ist Voraussetzung, dass es sich bei der Beklagten um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt. Der Begriff des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ist in § 2 Abs. 4 WpHG legaldefiniert. Darüber hinaus enthält § 2 a WpHG eine Reihe von Ausnahmebestimmungen.

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass derjenige, der sich auf § 37a WpHG beruft, nachweisen muss, dass er ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist. Hierzu gehöre auch der Nachweis, dass keine der Ausnahmebestimmungen des § 2 a WpHG vorliegen. Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen sei die Beklagte, die sich auf die Einrede der Verjährung beruft, darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Voraussetzungen der von ihr in Anspruch genommenen Norm vorliegen. Der Umstand, dass § 2 a WpHG Ausnahmetatbestände beschreibt, rechtfertige es nicht, insoweit den Kläger für darlegungsverpflichtet zu halten. Zum Einen handele es sich bei der Ausgestaltung der Fassung der Norm um die Umsetzung einer EG-Richtlinie. Zum Anderen könne die Beklagte ihre Eigenschaft als Wertpapierdienstleistungsunternehmen durch einen Hinweis auf die ihr als Finanzdienstleistungsinstitut erteilte Erlaubnis nach § 32 KWG darlegen und belegen, während dem Kläger als Kunden keine ohne weiteres zugänglichen Informationen zur Verfügung ständen.

3.
Der BGH hat in der vorgenannten Entscheidung ebenfalls entschieden, dass ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis nach § 32 KWG Wertpapierdienstleistungen erbringt, sich nicht auf die Verjährungsbestimmung des § 37a WpHG berufen könne.

§ 37a WpHG sei insoweit entsprechend seinem Sinn und Zweck nicht anwendbar. Zur Begründung bezieht sich der BGH auf die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung. Dort wird die Verkürzung der früher geltenden 30jährigen Verjährungsfrist mit einem Vergleich zu den für andere beratende Berufe geltenden Regelungen (Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) begründet. Ferner sollte die Verkürzung der Verjährungsfrist nach der Gesetzesbegründung dem Umstand Rechnung tragen, dass die Wertpapierdienstleistungsunternehmen einer besonderen wertpapierhandelsrechtlichen Aufsicht unterliegen, die insbesondere das Verhalten dieser Unternehmen gegenüber ihren Kunden bei Transaktionen im Wertpapierbereich überwacht.

Nach der Entscheidung des BGH gebietet es die Bezugnahme auf die besonderen Verjährungsregelungen für Ansprüche gegen Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, die allesamt erhebliche Zugangsvoraussetzungen erfüllen müssen, um ihrer beratenden Tätigkeit nachgehen zu können, und der ausdrücklich hervorgehobene Zusammenhang zwischen der Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Jahre und der Beaufsichtigung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen, solchen Unternehmen die Berufung auf die kurze Verjährungsfrist zu versagen, die zwar der Sache nach Wertpapierdienstleistungen erbringen, aber ohne die erforderliche Erlaubnis ihrer Geschäftstätigkeit aufnehmen und sich der damit verbundenen Aufsicht entziehen.

SCHLÜNDER | RECHTSANWÄLTE | Bismarckstraße 16  | 59065 Hamm | Deutschland
Tel. 02381 921 55-0 | FAX 02381 921 55-99 | Mail hamm@schluender.info


Keine Haftung des Finanzdienstleisters wegen des Vermögensschadens eines Anlegers im Zusammenhang mit der Insolvenz der BFI-Bank AG

LG Bielefeld, Urteil vom 17.1.2005 — Aktenzeichen: 1 O 305/04

Der Fall
Der Kläger beauftragte den Beklagten, der sich als Makler u.a. mit Kapitalanlagen befasst, eine Anlagebank zu finden, bei der eine Finanzierungssumme ohne etwaige Risiken angelegt werden könnte. Anfang 2001 veranlaßte der Beklagte, dass insgesamt 250.000,00 DM in Sparbriefen mit unterschiedlichen Laufzeiten angelegt wurden. Streitgegenständlich war die Anlage im April 2001 in Form eines Sparbriefes über 50.000,00 DM, der eine Laufzeit von drei Jahren hatte und der sowohl seitens des Klägers als auch der BFI-Bank unkündbar war. Zu der für April 2004 vorgesehenen Auszahlung jener 50.000,00 DM kam es nicht, weil am 15.07.2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BFI-Bank AG eröffnet wurde. Der Kläger erhielt von der Entschädigungseinrichtung Deutscher Banken AG einen Entschädigungsbetrag von 20.000,00 €. Auf die Höhe dieser Einlagensicherung hatte die BFI-Bank in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen, die der Kläger erhalten hatte.

Der Kläger war der Ansicht, der Beklagte habe sich ihm gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, da er nicht nur eine Geldanlage ohne finanzielle Risiken hätte wählen müssen, vielmehr ihn auch darüber hätte aufklären müssen, dass im Falle einer Insolvenz der Bank die Entschädigungssumme auf lediglich 20.000,00 € begrenzt gewesen sei.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen!

Die Entscheidung:

1.
Das Landgericht hat eine Pflichtverletzung des Beklagten verneint. Dieser habe eine sichere, nicht risikobehaftete Vermögensanlage gewählt, als er Anfang 2001 den Betrag des Klägers in Höhe von 50.000,00 DM in einen Sparbrief investiert habe. Eine solche Anlage sei nämlich nicht von Kursschwankungen oder ähnlichen Unwägbarkeiten abhängig. Zudem sei die Verzinsung von
5,45% p.a überdurchschnittlich hoch gewesen.

Die Anlage des Geldes bei der BFI-Bank könne dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Denn es sei gerichtsbekannt, dass das Image der Bank im Jahre 2001 noch als sehr positiv betrachtet worden sei.

Schließlich sei dem Beklagten nicht vorzuwerfen, den Kläger auf den beschränken Schutz der zu Gunsten der Bank erbrachten Einlagen nicht hingewiesen zu haben. Hierzu hat das Landgericht ausdrücklich offen gelassen, ob einem Finanzmakler grundsätzlich die Pflicht obliegt, gegenüber seinen Kunden auf bestehende Obergrenzen etwaiger Entschädigungsansprüche im Fall der Insolvenz des Geldinstituts hinzuweisen. Denn vorliegend seien dem Kläger die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank ausgehändigt worden. Er sei also jederzeit in der Lage gewesen, durch Einsichtnahme dieser Bedingungen von der begrenzten Einlagensicherung Kenntnis zu nehmen.

2.
Neben diesen zutreffenden Feststellungen zur fehlenden Pflichtverletzung hat das Landgericht die Entscheidungsgründe auf einen zweiten Gesichtspunkt gestützt, den der fehlender Kausalität. Es hat ausgeführt, dass der Kläger auch bei entsprechender Belehrung seine Geldgeschäfte bei der BFI-Bank getätigt hätte, weil im Falle einer Risikoaufklärung seitens des Beklagten Anhaltspunkte für eine Solvenz des Geldinstituts nicht vorgebracht worden wären. Das Konzept der BFI-Bank sei nämlich im Jahre 2001 noch besonders hervorgehoben worden.

Der Kommentar
Die Entscheidung verdient Zustimmung, weil sie zu Recht die Pflichtverletzung des Finanzdienstleisters verneint. Dies gilt nicht nur für die Auswahl der Bank. Denn die Insolvenz Mitte 2003 war bei der Geldanlage 2001 nicht ansatzweise erkennbar. Einschlägige Fachpublikationen haben sowohl im Jahre 2001 als auch im Jahre 2002 die besonderen Qualitäten der Bank hervorgehoben.

Insbesondere ist der Entscheidung auch deshalb beizupflichten, weil der Finanzdienstleister gerade nicht auf die Begrenzung der Einlagensicherung hinweisen muss, jedenfalls dann nicht, wenn die Bank entsprechend ihrer § 23 a KreditwesenG entsprechenden Verpflichtung selbst auf die gesetzliche Einlagensicherung und deren Höhe exakt hinweist.

Hieraus ergibt sich bereits das Fehlen einer Pflichtverletzung und nicht erst das erhebliche, wenn nicht ganz überwiegende Mitverschulden, das dem Kläger in jedem Fall hätte angelastet werden müssen.

Die Feststellungen des Landgerichts zur fehlenden Kausalität sind lebensnah. Dem Kläger kam es erkennbar auf eine Gewinnmaximierung an. Hätte er eine „absolute Sichderheit“ haben wollen, hätte er nicht die Dienste des Beklagten in Anspruch zu nehmen brauchen. Vielmehr hätte er die Geldanlage bei seiner Hausbank (einer örtlichen Sparkasse) tätigen können, sich aber auch mit bescheideneren Konditionen zufrieden geben müssen.

Hätte der Beklagte den Kläger auf die gesetzliche Einlagensicherung in Höhe von maximal
20.000,00 € hingewiesen, hätte der Kläger die Anlage gleichwohl getätigt. Vernünftigerweise hätte er den Beklagten nach seiner Einschätzung über die Solvenz der Bank befragt. Der Beklagte hätte auf die überaus positiven Publiktionen verwiesen mit der Maßgabe, dass jemand in der Situation des Klägers die Anlage ungeachtet der Begrenzung auf die gesetzliche Einlagensicherung vorgenommen hätte.

SCHLÜNDER | RECHTSANWÄLTE | Bismarckstraße 16  | 59065 Hamm | Deutschland
Tel. 02381 921 55-0 | FAX 02381 921 55-99 | Mail hamm@schluender.info