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Amtshaftung Haftungsrecht

Verkehrssicherungspflicht V: Erkennbare Sonnenschirmständer sind keine Gefahrenquelle

Fußgänger sind grds. verpflichtet, sich durch regelmäßige, beiläufige Blicke frühzeitig einen Überblick über den Untergrund, andere Verkehrsteilnehmer und mögliche Hindernisse zu verschaffen.

Verkehrssicherungspflicht IV: Abstehende Schrauben am Handlauf sind eine Gefahrenquelle

Es verletzt die Verkehrssicherungspflicht, wenn hervorstehende, scharfkantige Schrauben auf dem Handlauf einer Fußgängerbrücke nicht beseitigt werden.

Verkehrssicherungspflicht II: Gullydeckel sind grds. keine Gefahrenquelle

Verkehrsteilnehmer haben grds. die Straßen- und Wegeverhältnisse, die sie vorfinden, hinzunehmen und sich frühzeitig darauf einzustellen.

Verkehrssicherungspflicht I: Anforderungen an einen Feld- und Waldweg

Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht beurteilt sich danach, welcher Verkehrsart die Fläche unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nach der allg. Verkehrsauffassung gewidmet ist und was ein vernünftiger Verkehrsteilnehmer an Sicherheit erwarten darf.

Amtshaftung: Verwaltungshelfer

In dieser Entscheidung skizziert der BGH die Voraussetzungen der Verwaltungshelfereigenschaft im Rahmen der Amtshaftung nach § 839 BGB und wendet sie – im Ergebnis bejahend – auf ein privates Unternehmen an, welches im Auftrag und nach Plan des zuständigen Hoheitsträgers bei einer von diesem durchgeführten Straßenbaumaßnahme die Verkehrsschilder aufgestellt hat…

Amtspflicht zur Kontrolle ordnungsgemäßer Reinigungsarbeiten nach Beendigung einer Baustelle

Das OLG Schleswig zur Reichweite der Kontrollpflichten eines Straßenbaulastträgers für Reinigungsarbeiten nach einer von ihm zu verantwortenden Baustelle bezüglich angrenzender, nicht in seine Zuständigkeit fallender Straßen anderer (untergeordneter) Straßenbaulastträger…

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