Kasko: Kausalitätsgegenbeweis bei Unfallflucht

OLG Naumburg, Urteil vom 21.6.2012 — Aktenzeichen: 4 U 85/11

Leitsatz
Verlässt der Versicherungsnehmer entgegen seiner Aufklärungsobliegenheit unerlaubt den Unfallort, geht dies regelmäßig mit konkreten Feststellungsnachteilen für den Versicherer einher, die einen Kausalitätsgegennachweis aus § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG unmöglich machen und damit entsprechend § 28 Abs 2 Satz 1 VVG zum Verlust des Vollkaskoschutzes führen.

Sachverhalt
Am 10. Juli 2010 kam es mit dem Fahrzeug des Klägers, der bei der Beklagten kaskoversichert war, im Bereich einer Baustelle gegen 07:20 Uhr zu einem Unfall, bei dem nicht nur erheblicher Schaden am Pkw entstand, sondern auch mehrere Bauzaunfelder beschädigt wurden. Unmittelbar anschließend, ohne dass irgendwelche Feststellungen zum Unfall getroffen wurden, verließ der Fahrer des Pkw die Unfallstelle und stellte das beschädigte Fahrzeug mehrere hundert Meter weiter ab. Der Kläger hat behauptet, er sei Führer des Pkw gewesen und habe lediglich aus Unachtsamkeit, ohne unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zu stehen, den Unfall verursacht. Anschließend sei er verstört gewesen, habe den Ort deshalb unüberlegt verlassen.

Entscheidung
Nach Ansicht des OLG sind bei einer Unfallflucht zugunsten des Versicherungsnehmers kaum noch Möglichkeiten zur Führung des Kausalitätsgegenbeweises eröffnet. Schon dann, wenn — wie in der Regel — nicht mehr feststellbar sei, ob weitere Leistungsverweigerungsgründe (Obliegenheitsverletzungen) in Frage kommen, sei der Gegenbeweis wegen konkreter Feststellungsnachteile ausgeschlossen:

Der Kausalitätsgegenbeweis sei bei Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit erst dann erbracht, wenn feststehe, dass dem Versicherer hierdurch keine Feststellungsnachteile erwachsen sind. Bleibe dies unklar und in der Schwebe, sei der Versicherungsnehmer beweisfällig und der Versicherer nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei. Bereits das unerlaubte Entfernen des angeblichen Fahrers von der Unfallstelle führe in diesem Sinne zu konkreten Feststellungsnachteilen beim Versichrer, welche sich auch durch spätere Angaben nicht mehr kompensieren ließen. So waren konkret keine Feststellungen mehr möglich zu einer möglichen Alkoholisierung oder Drogenbeeinträchtigung des Fahrers, die gegebenenfalls aufgrund des entsprechenden Verbots in D.2.1 nach der Regelung in D.3.1 Satz 1 und 2 AKB 2008 zum Wegfall des Versicherungsschutzes oder zu einer Leistungskürzung hätten führen können. Da der Kläger jedoch, aus welchem Grunde immer, erst am Folgetag auf der Polizeidienststelle erschienen sei, waren derartige Feststellungen, etwa mittels einer aussagekräftigen Blutprobe, nicht mehr möglich.

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