Ist der Nachhauseweg unfallversichert, wenn man nur kurz beim Bäcker etwas einkaufen möchte?

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.4.2019 — Aktenzeichen: L 8 U 63/16

Immer wieder streiten Verunfallte mit ihren Unfallversicherungsträgern darum, ob ein Autounfall auf dem Weg von oder zur Arbeitsstelle als Arbeitsunfall zu qualifizieren ist. Bisweilen hängt dies von Sachverhaltsnuancen ab, wie auch dieser Fall zeigt.

Leitsatz
Die Annahme einer ganz geringfügigen und deshalb unbeachtlichen Unterbrechung des versicherten Wegs ist dann ausgeschlossen, wenn die nach außen erkennbare Handlungstendenz des Versicherten im Unfallzeitpunkt auf ein Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums der von der Arbeitsstätte zur Wohnung führenden Straße gerichtet war.

Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Verkehrsunfall als Arbeitsunfall zu qualifizieren ist oder nicht. Der Kläger ist Mitarbeiter eines Windkraftunternehmens und war mit seinem Wagen auf dem üblichen Nachhauseweg. Unterwegs kam ihm der Gedanke, noch etwas einzukaufen. Dazu setzte er den Blinker links und begann mit einem Abbiegevorgang in eine Querstraße hinein, um auf der gegenüberliegenden Seite in einem Bäckereifachgeschäft einzukaufen. Dabei kollidierte er mit einem ihm entgegenkommenden Motorrad. Der Kläger verletzte sich erheblich.

Der Kläger stellte bei der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft den Antrag, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies wurde abgelehnt mit der Begründung, nur der unmittelbare Weg zum Wohnort des Klägers sei versichert gewesen, nicht aber der Umweg zur Bäckerei. Den „Arbeitsweg“ habe der Kläger durch das begonnene Abbiegemanöver verlassen.

Mit dieser Entscheidung war der Kläger nicht einverstanden. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass er den öffentlichen Verkehrsraum nicht verlassen und es sich bei der geplanten Unterbrechung um eine geringfügige private Verrichtung gehandelt habe, durch die der Versicherungsschutz nicht entfallen sei.

Dies sah das Sozialgericht auch so. Die Berufsgenossenschaft wurde verpflichtet, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Nachweis des versicherten Weges entgegen der Auffassung der Beklagten erbracht sei. Festzustellen sei zwar, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt den Blinker gesetzt gehabt habe, um links abzubiegen. Es habe sich bei dem Vorhaben jedoch um eine derart geringfügige Änderung des direkten Nachhausewegs gehandelt, dass diese nicht als Abweichung vom versicherten Weg zu qualifizieren sei. Die Handlungstendenz des Klägers sei weiterhin darauf gerichtet gewesen, unmittelbar und direkt nach Hause zu kommen.

Dagegen ist die Berufsgenossenschaft in die Berufung gegangen — und zwar mit Erfolg.

Entscheidung
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Berufsgenossenschaft den Unfall als Arbeitsunfall anerkennt.

Dabei hat das LSG zunächst ausgeführt, dass eine versicherte Tätigkeit auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ist. Voraussetzung für einen Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit sei der innere (sachliche) Zusammenhang der Zurücklegung des Weges mit der versicherten Tätigkeit. Dieser sei gegeben, wenn und solange das Zurücklegen des Weges wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung die eigene Wohnung oder einen anderen (versicherten) Endpunkt des Weges zu erreichen. Hingegen sei der innere (sachliche) Zusammenhang zu verneinen, wenn und solange der Versicherte auf einem solchermaßen dem Grunde nach versicherten Weg eine private, nicht dem Zurücklegen des Weges dienende Verrichtung einschiebt.

Für die Abgrenzung, ob eine konkrete Verrichtung noch der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin (dann: versicherter Wegeunfall) oder wesentlich eigenwirtschaftlichen Interessen diene (dann: unversicherte Tätigkeit) sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seit dem 9. Dezember 2003 (nur noch) die Handlungstendenz des Versicherten entscheidend, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfall bestätigt würde. Daran gemessen habe sich der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr auf einem versicherten Weg befunden, weil es mangels entsprechender Handlungstendenz an einem inneren Zusammenhang zwischen der unfallbringenden Handlung und der versicherten Tätigkeit fehlte. Der Umstand, dass der Kläger abgebogen sei, um beim Bäcker einzukaufen, sei entscheidend. Seine Handlungstendenz habe sich damit schon im Unfallzeitpunkt auf eine allein eigenwirtschaftliche Tätigkeit gerichtet, nämlich den Einkauf von Lebensmitteln für den eigenen Verzehr. Selbst wenn diese Einkäufe der Erhaltung seiner Arbeitskraft für den darauffolgenden Tag gedient haben sollten, wie der Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen hat, würde dies am eigenwirtschaftlichen Charakter der Tätigkeit nichts ändern. Dass das Zurücklegen des Weges ein besonderes Hungergefühl verursacht hätte, welches zur Fortsetzung der Fahrt den Einkauf von Lebensmitteln zwingend erforderlich gemacht hätte, sei nicht vorgetragen und angesichts der geringen verbleibenden Wegstrecke zu seiner Wohnung nicht wahrscheinlich. Die eigenwirtschaftliche, auf eine private Verrichtung gerichtete Handlungstendenz (Unterbrechung des Heimwegs, um Einkäufe zu tätigen) sei — so der Senat — spätestens mit dem Setzen des Blinkers, allerspätestens aber mit dem Einsetzen des Linksabbiegevorgangs, der selbst zum Unfall geführt hat, objektiv nach außen in Erscheinung getreten. Dabei sei bereits vom Bundessozialgericht entschieden worden, dass die Anerkennung eines Arbeitsunfalls bereits wegen des Verlangsamens der Geschwindigkeit, um den mit der beabsichtigten privaten Verrichtung (damals ging es um Erdbeeren, die an einem Verkaufsstand auf der gegenüberliegenden Straßenseite erworben werden sollten) einhergehenden Abbiegevorgang einzuleiten, ausgeschlossen sei.

Unerheblich sei — so das Gericht -, dass sich der Kläger im Zeitpunkt des Unfallgeschehens noch in Fahrtrichtung, wenngleich auf der Gegenfahrbahn befunden habe und den zum Nachhauseweg gehörenden öffentlichen Verkehrsraum noch nicht verlassen habe.

Unerheblich sei auch die Geringfügigkeit der Unterbrechung des Weges. Geringfügigkeit sei dann anzunehmen, wenn die Unterbrechung auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Wegs nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen sei, weil sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung des ursprünglich aufgenommenen Ziels führe, insbesondere, wenn die private Verrichtung „im Vorbeigehen“ und „ganz nebenher“ erledigt werde; eine nach diesen Maßstäben ganz geringfügige Unterbrechung hat das LSG hier verneint. Denn der Kläger habe doch den Straßenraum verlassen wollen, um im Bäckereigeschäft auf der gegenüberliegenden Straßenseite Brötchen für den eigenen Verzehr einzukaufen. Dieser Vorgang stelle eine erhebliche Zäsur dar, die nach Überzeugung des erkennenden Senats der Annahme einer ganz geringfügigen Unterbrechung bei wertender Betrachtung zwingend entgegenstand. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass andere Unterbrechungen, die einen zeitlich und räumlich ähnlich begrenzten Charakter aufwiesen, wie insbesondere das Betanken des Kraftfahrzeugs an einer unmittelbar am Heimweg gelegenen Tankstelle, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stünden. Die Anerkennung einer ganz geringfügigen Unterbrechung im vorliegenden Fall würde auch vor diesem Hintergrund erhebliche Wertungswidersprüche begründen.

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