Irreführende Werbung mit Telefonnummern

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OLG Koblenz, Urteil vom 25.3.2008 — Aktenzeichen: 4 U 959/07

Leitsatz
Es ist ein Fall der irreführenden Werbung im Sinne von § 5 UWG, wenn ein Unternehmen im Internet oder im Telefonbuch mit der Vorwahl einer Stadt wirbt, in der es keine Niederlassung mit eigenem Büro und Personal unterhält, und in der Werbung nicht auf eine Anrufweiterschaltung hinweist.

Sachverhalt
Ein Umzugsunternehmen warb mit einer örtlichen Telefonnummer, obwohl es in diesem Ort gar keine Zweigstelle hatte und der Anruf lediglich in eine andere Stadt weitergeschaltet wurde, in der sich der Sitz des Unternehmens befand. Ein Hinweis in der Werbung auf eine Anrufweiterschaltung erfolgte nicht. Das Landgericht Trier wies die Klage auf Unterlassung ab. In II. Instanz korrigierte das OLG Koblenz diese Entscheidung und gab der Klage statt.

Entscheidung
Das OLG verurteilte das Unternehmen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit einer örtlichen Telefonnummer zu werben, wenn es in diesem Ortsnetz tatsächlich keine eigene Niederlassung mit eigenem Büro und Personal unterhält und dennoch nicht auf eine Anrufweiterschaltung hinweist.

Der potenzielle Kunde gehe bei der Lektüre einer solchen Werbung gerade aufgrund der angegebenen Vorwahl davon aus, dass das Unternehmen tatsächlich den Sitz oder aber eine Niederlassung mit eigenem Büro und Personal in dieser Stadt habe.

Das OLG befasste sich dann mit der wettbewerbsrechtlichen Relevanz. Das OLG bejahte die wettbewerbsrechtliche Relevanz, da die Angabe der Telefonnummer geeignet sei, das Marktverhalten der potenziellen Kunden zu beeinflussen. Für einen nicht unbeachtlichen Teil der Leser sei gerade die Vorstellung, dass das Unternehmen — hier: Umzugsunternehmen — an einem bestimmten Ort seinen Sitz oder aber eine Niederlassung habe, von Bedeutung. Grund sei, dass viele Kunden ein ortsansässiges Unternehmen bevorzugten, im Übrigen eine optimale Betreuung „vor Ort“ schätzten.

Praxistipp
In diversen Branchen ist es üblich, in einer Mehrzahl von örtlichen Telefonbüchern jeweils mit einer Telefonnummer verfügbar zu sein. Dies kann — wie im Streitfall — ein Umzugsunternehmen sein, auch sind dies in der Praxis Schlüsseldienste und vergleichbare Dienstleistungen. Betroffene Unternehmen sollten wissen, dass grundsätzlich die Werbung im örtlichen Telefonbuch einer anderen, auch ferner liegenden anderen Stadt grundsätzlich zulässig und nicht per se irreführend ist. Gänzlich gefahrlos wäre die Verwendung einer kostenfreien 0800-Nummer zumindest dann, wenn zudem ein kleiner Hinweis auf den Sitz erfolgt.

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