Indizien manipulierter Verkehrsunfälle

LG Osnabrück, Urteil vom 27.7.2012 — Aktenzeichen: 10 O 1565/11

Leitsatz
Zu den Voraussetzungen unter denen man einen manipulierten Verkehrsunfall annehmen kann.

Sachverhalt
Der Kläger behauptet, er sei mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen Unfall mit dem Pkw des Beklagten zu 1) verwickelt worden. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Kläger mit seinem Neffen unterwegs gewesen. Dabei habe er eine Straße befahren, auf der eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h existierte. Vor der dortigen Hausnummer 40 habe dann der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw, welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, in einer Bucht am rechten Fahrbahn geparkt und sei genau in dem Moment auf die Straße gefahren, als der Kläger vorbeigefahren sei. Dabei sei ein erheblicher Streifschaden entstanden.

Da der beklagte Kfz-Haftpflichtversicherer den Verdacht hegte, dass es sich um ein manipuliertes Unfallgeschehen handeln könnte, bei dem auch der eigene Versicherungsnehmer — Beklagter zu 1) – beteiligt war, wurde letzterer nicht von den vom Versicherer beauftragten Rechtsanwälten vertreten, sondern es wurde ihm der Streit verkündet, um die Nebeninterventionswirkung herbeizuführen.

Entscheidung
Nach durchgeführter Beweisaufnahme — Zeugen, Sachverständigengutachten -, kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass hinreichende Anknüpfungspunkte für einen gestellten Verkehrsunfall vorliegen würden. Das Besondere an dieser Entscheidung ist, dass sehr akribisch eine Vielzahl von typischen, auf einen manipulierten Unfall hindeutende Indizien mit aktueller Rechtsprechung versehen aufgeführt und dargestellt werden. Diese Entscheidung eignet sich deshalb quasi als „Blaupause/Checkliste“ für die Herangehensweise an möglicherweise gestellte Unfallsituationen. Die vom Landgericht aufgeführten Kriterien sind insbesondere:

– Die Art der beteiligten Fahrzeuge;
– Kurzfristige Besitzverhältnisse an dem betreffenden Pkw;
– Unfallörtlichkeit und Unfallzeit;
– der behauptete Unfallablauf;
– das Vorliegen nicht kompatibler Schäden;
– eine Haftungslage, welcher die Darstellung als „unfall“ erleichtern soll;
– Schuldeingeständnis einer der unfallbeteiligten Personen…

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