Holländisches Bayerisches Bier?

BGH, Urteil vom 22.9.2011 — Aktenzeichen: I ZR 69/04-Bayerisches Bier II

Leitsatz
In der Bezeichnung „BAVARIA HOLLAND BEER“ kann ein unlauteres Ausnutzen der Marke „Bayerisches Bier“ liegen.

Sachverhalt
Der Streit zwischen der bayerischen Brauwirtschaft und der niederländischen Brauerei BAVARIA über die Marke „BAVARIA HOLLAND BEER“ ist noch nicht endgültig entschieden. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das zugunsten des Bayerischen Brauerbundes ergangene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Kläger ist der Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft. Auf seinen Antrag ist die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ von der Bundesregierung zur Eintragung in das von der Europäischen Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben angemeldet worden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 ist die Eintragung der geographischen Angabe erfolgt. Die beklagte niederländische Brauerei ist Inhaberin der international registrierten Marke mit den Wortbestandteilen „BAVARIA HOLLAND BEER“. Diese Marke genießt in Deutschland für die Ware „Bier“ Schutz. Der Bayerische Brauerbund sieht darin eine Verletzung der geschützten geographischen Angabe „Bayerisches Bier“. Er verlangt von der Beklagten, dass sie auf den Schutz ihrer Marke in Deutschland verzichtet.

Entscheidung
Die Klage hatte beim Landgericht und beim Oberlandesgericht Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Nach einer ersten Verhandlung Ende 2007 hat der BGH dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt

Die geographische Angabe „Bayerisches Bier“ war nach einem in der einschlägigen EU-Verordnung vorgesehenen vereinfachten Verfahren eingetragen worden. Nachdem der EuGH entschieden hat, dass es nicht auf die 1994 erfolgte Anmeldung durch die Bundesregierung, sondern auf die erst 2001 erfolgte Veröffentlichung der Eintragung im europäischen Recht ankommt, hat der BGH nunmehr das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht wird prüfen müssen, ob der mit der Klage geltenden gemachte Anspruch aus den Bestimmungen des deutschen Markengesetzes zum Schutz geographischer Herkunftsangaben (§§ 126, 127 MarkenG) hergeleitet werden kann. Dieser Schutz nach nationalem Recht tritt zwar grundsätzlich hinter den Schutz aus dem europäischen Recht zurück, besteht aber bis zur Eintragung der Angabe „Bayerisches Bier“ in dem bei der Europäischen Kommission geführten Register fort. In Betracht kommt vorliegend, dass die Marke der Beklagten den Ruf der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ in unlauterer Weise ausnutzt (§ 127 Abs. 3 MarkenG). Ob dies der Fall ist, muss nun das OLG entscheiden.

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