Hinweispflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit freiwilliger Zahlungen des Schuldners

BGH, Urteil vom 7.9.2017 — Aktenzeichen: IX ZR 71/16

Leitsatz
Der mit der Durchsetzung einer Forderung beauftragte Rechtsanwalt kann verpflichtet sein, den Mandanten auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit freiwilliger Zahlungen des Schuldners und das hiermit verbundene Ausfallrisiko hinzuweisen.

Sachverhalt
Der Kläger wurde von der Beklagten in einem Anlageberatungsprozess vertreten und hat dort gegenüber der Insolvenzschuldnerin einen Betrag von ca. 24.000,00 € erstritten. Anstatt allerdings die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben, wurde eine Vereinbarung mit der Insolvenzschuldnerin getroffen, nach der diese Aktien verpfändet und verkauft. Ein Teil des Erlöses sollte an den Kläger zur Abgeltung der Ansprüche aus dem erstrittenen Urteil gezahlt werden. Der Kläger erhielt dann auch einen Betrag in Höhe von ca. 32.000,00 €. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wurde diese Zahlung angefochten und der Kläger musste eine Rückzahlung leisten.

Der Kläger macht nunmehr Schadensersatzansprüche gegen seinen ehemaligen Anwalt geltend mit der Behauptung, dieser habe darüber informieren müssen, dass die in letzter Konsequenz freiwillig erfolgte Zahlung insolvenzrechtlich anfechtbar war.

Entscheidung
Nachdem die Klage von dem OLG abgewiesen wurde, hat der BGH das Urteil aufgehoben und an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Hierzu führt der BGH zunächst aus, dass ein Rechtsanwalt seinen Auftrag so zu erledigen hat, dass Nachteile für den Mandanten möglichst vermieden werden. Ein Rechtsanwalt, der mit der zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung beauftragt worden ist und einen Titel gegen einen Schuldner des Mandanten erwirkt hat, hat zügig die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Insolvenz des Schuldners des Mandanten bevorsteht, muss der Anwalt den Mandanten über das mögliche Risiko der fehlenden Insolvenzfestigkeit gemäß § 88 InsO ebenso hinweisen wie auf die Anfechtbarkeit erhaltener Sicherheiten und Zahlungen gemäß §§ 130, 131 InsO. Zwar kann der Anwalt seinem Mandanten das mit der Insolvenz des Schuldners verbundene Risiko der Uneinbringlichkeit der Forderungen nicht abnehmen. Für Entwicklungen, die nicht vorhersehbar waren, haftet auch er nicht. Jedoch muss er den Mandaten soweit belehren, dass dieser — wie auch in anderen Fällen – in Kenntnis der absehbaren Chancen und Risiken einer eigenverantwortlichen Entscheidung über das weitere Vorgehen treffen kann.

Vorliegend hielt es die beklagte Anwaltskanzlei im Jahre 2005 für möglich, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet werden würde. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass eine Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin außerhalb des kritischen Zeitraums von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens insolvenzrechtlich Bestand hat, während Rechtshandlungen des Schuldners gegebenenfalls bis zu 10 Jahre vor dem Eröffnungsantrag angefochten werden konnten. Die dann unterlassene Zwangsvollstreckung wäre nur dann nicht pflichtwidrig gewesen, wenn pfändbares Vermögen nicht vorhanden war oder mit den Möglichkeiten, welche die Zivilprozessordnung bietet, nicht ermittelt werden konnte. Da vorliegend der Kläger hinreichend zu verwertbarem Vermögen vorgetragen hat, kommt nach Auffassung des BGH grundsätzlich eine Pflichtverletzung der Beklagten in Betracht.

Der BGH hat aber ausgeführt, dass im weiteren zu ermitteln ist, ob eine eingeleitete Zwangsvollstreckung – die Beklagte hat über 200 weitere Gläubiger vertreten, nicht unmittelbar zu einer Insolvenz der Schuldnerin geführt hätte. Denn in dem Fall ist wohl davon auszugehen, dass keiner der von der Beklagten vertretene Gläubiger befriedigt worden wäre.

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