Hinterbliebenengeld XV – bei vorsätzlichem Tötungsdelikt

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Michael PeusMichael Peus

LG Mannheim, Urt. v. 15.05.2020 – 1 Ks 400 Js 35919/19

 

Leitsätze (redaktionell)

  1. Beantragen Angehörige Hinterbliebenengeld, kann das besondere persönliche Näheverhältnis gem. § 844 Abs. 3 BGB vermutet werden.
  2. Auch ein unbezifferter Antrag auf Hinterbliebenengeld ist hinreichend bestimmt.

 

Sachverhalt

Infolge eines Mordes an der Geschädigten Y. beantragen die Mutter (F.Ö.) und Tochter (S.S.; vertreten durch ihren leiblichen Vater) der Y. im Adhäsionsverfahren Hinterbliebenengeld. Die Höhe des Anspruchs stellen sie dabei in das Ermessen des Gerichts.

 

Entscheidung

Das Landgericht sprach der Mutter und der Tochter jeweils ein Hinterbliebenengeld i.H.v. 10.000€ zu.

Der Antrag ist zulässig. Bei Mutter und Tochter handelt es sich um mittelbar Verletzte des Tötungsdelikts an Y. Gem. § 844 Abs. 3 BGB wird aufgrund der Angehörigenstellung ein besonderes persönliches Näheverhältnis vermutet. Der Angeklagte ist der richtige Antragsgegner, Rechtshängigkeit liegt nicht vor.
Weiterhin sind die Anträge trotz keiner Angabe der geforderten Anspruchshöhe hinreichend bestimmt gem. § 404 Abs. 1 S. 2 StPO, denn deren Bemessung steht im billigen Ermessen des Gerichts. S.S. als minderjährige Tochter der Geschädigten ist ebenso antragsberechtigt, da die Klageerhebung durch die von ihrem leiblichen Vater als gesetzlichem Vertreter wirksam beauftragte Prozessvertreterin erfolgte.

Der Antrag ist aufgrund des ausdrücklichen prozessualen, uneingeschränkten Anerkenntnisses des Angeklagten gem. § 406 Abs. 2 StPO auch begründet. Dieses Anerkenntnis bezog sich zudem auf die gesetzlich vorgesehene Anspruchshöhe von 10.000€.

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