Hausverwalterhaftung bei herabstürzenden Ästen und Bäumen

Beschluss des OLG Oldenburg vom 11.05.2017 — Aktenzeichen: 12 U 7/17

Sachverhalt
Eine Frau hatte ihr Auto unter einer Rotbuche in einer Wohnanlage geparkt. Als sie zum Auto zurückkam, war ein Ast heruntergefallen und hatte das Auto beschädigt. Die Frau verlangt Schadensersatz von der Hausverwaltung, die von den Eigentümern mit der Unterhaltung der Wohnanlage beauftragt worden war. Sie ist der Auffassung, die Hausverwaltung habe den Baum nicht ausreichend untersucht und überwacht. Ein Sachverständigengutachten hatte ergeben, dass die Rinde an der Astgabelung länglich verdickt war, was ein Anzeichen für eine mögliche Instabilität ist. Nach Auffassung der Klägerin hätte die Hausverwaltung fachmännischen Rat einholen müssen.

Entscheidung
Das OLG Oldenburg sieht dies anders. Zwar müsse der Eigentümer eines Baumes grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass von dem Baum keine Gefahr ausgehe. Er müsse daher auch Bäume auf Schäden und Erkrankungen und auf ihre Standfestigkeit hin regelmäßig untersuchen. Dies gelte in erhöhtem Maße, wenn der Baum im Bereich von Verkehrsflächen stehe und damit potentiell andere Personen gefährde. Von Gemeinden und Städten sei zu erwarten, dass sie die Straßenbäume regelmäßig von qualifizierten Personen darauf kontrollieren ließen, ob trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder andere Anhaltspunkte vorlägen, die eine nähere Untersuchung der Bäume nahelegten. Für Privatleute seien die Anforderungen aber geringer. Diese müssten nicht laufend, sondern nur in angemessenen zeitlichen Abständen eine äußere Sichtprüfung durchführen. Es könne nur eine – gründliche – Sichtprüfung auf für einen Laien erkennbarer Probleme verlangt werden, also etwa abgestorbene Teile, Rindenverletzungen oder sichtbarer Pilzbefall. Nur wenn danach Probleme erkannt würden, müsse ein Baumfachmann hinzugezogen werden. Vorliegend sei die Instabilität des Baumes nur für ein Baumfachmann mit forstwirtschaftlichem Wissen, nicht aber für einen Laien erkennbar gewesen. Der Hausverwaltung sei daher kein Vorwurf zu machen. Die Klägerin nahm nach dem entsprechenden Hinweis des Senats die Berufung zurück.

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