Handy im Straßenverkehr

OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.2006 — Aktenzeichen: 2 Ss OWi 402/06

Sachverhalt
Der Fahrzeugführer eines Lkw mit Anhänger hatte während der Fahrt sein privates Mobiltelefon in die Hand genommen, um von diesem eine dort gespeicherte Telefonnummer abzulesen. Der Fahrzeugführer hatte vor, diese abgelesene Telefonnummer sodann in das ebenfalls im Fahrzeug vorhandene dienstliche Telefon mit Freisprecheinrichtung einzugeben, um zu telefonieren. Das Amtsgericht hat den Fahrzeugführer zur Zahlung einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt. Dies zu Recht – so das Oberlandesgericht Hamm in der Entscheidung vom 12.07.2006, 2 Ss OWi 402/06.

Entscheidung
Die verbotene Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrer liegt nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch dann vor, wenn der Fahrzeugführer das Mobiltelefon während der Fahrt in die Hand nimmt, um vom Display des Telefons eine dort gespeicherte Telefonnummer abzulesen. Bereits dies stelle – so das OLG – einen Verstoß gegen § 23 I a StVO dar, wonach einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Das Oberlandesgericht hat gemeint, „Benutzen“ im Sinne dieser Regelung betreffe sämtliche Bedienfunktionen des Mobiltelefons, somit auch das Ablesen einer gespeicherten Notiz.

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