Handelskauf: Verkäufer trägt weder Einbau- noch Ausbaukosten

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OLG Frankfurt, Urteil vom 21.6.2012 — Aktenzeichen: 15 U 147/11

Leitsatz
Bei einem mangelhaften und eingebauten Kaufgegenstand muss der Verkäufer nicht die Kosten des Ausbaus sowie des neuen Einbaus tragen, wenn dem Geschäft ein Handelskauf zugrunde liegt.

Sachverhalt
Die Klägerin kaufte von der Beklagten Dämmplatten. Nach Einbau stellte sich heraus, dass diese mangelhaft waren. Die Klägerin sanierte das Dach durch vollständige Neuverlegung der Dämmplatten. Das Landgericht hat der Klägerin die Kosten für die neuen Dämmplatten und für den Ausbau zugesprochen, wegen der Einbaukosten die Klage abgewiesen. Die Klägerin begehrt mit der Berufung weiterhin die Einbaukosten. Die Berufung der Streithelferin der Beklagten wendet sich hingegen gegen die Ausurteilung der Ausbaukosten.

Entscheidung
Das OLG Frankfurt hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Einbaukosten), der Berufung der Streithelferin der Beklagten stattgegeben (Ausbaukosten).

Das OLG Frankfurt führt aus, dass der Käufer (Klägerin) im konkreten Fall weder die Ausbau- noch die Einbaukosten ersetzt verlangen kann. Zwar habe der EuGH unter Berücksichtigung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ausgeurteilt, dass die entsprechenden Einbau-/Ausbaukosten zu tragen seien (siehe hierzu unser Beitrag „Praxis Aktuell“ vom 17.06.2011). Eine richtlinienkonforme Auslegung komme jedoch nur in Betracht, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handele. Sind die Parteien des Kaufvertrags Unternehmer, so ist die Richtlinie nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt nicht anzuwenden. Für den Handelskauf gilt, dass § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB nach Wortlaut, Sinn und Zweck weder Einbau- noch Ausbaukosten umfasst.

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