Halb aufgeklärt reicht auch?

OLG Dresden, Urteil vom 16.5.2017 — Aktenzeichen: 4 U 1229/15

Sachverhalt
Im Rahmen eines Anwaltshaftungsprozesses begehrte die Klägerin vor dem Landgericht Dresden Schadensersatz für verloren gegangene Ansprüche gegenüber einem Augenarzt.

Die Klägerin litt an beiden Augen an Grauem Star und musste deshalb operiert werden. Am 10.09.2007 wurde am linken Auge, am 20.09.2007 am rechten Auge jeweils im Rahmen der Operation auch eine Hornhautbegradigung vorgenommen (Astigmatismuskorrektur).

In der Folgezeit entstanden an den Augen der Klägerin erhebliche Vernarbungen, die ihre Sehfähigkeit beeinträchtigen.

Die Klägerin behauptete, über die Astigmatismuskorrektur und die damit einhergehenden Risiken nicht hinreichend aufgeklärt worden zu sein.

Die Forderung wurde vom Landgericht wegen Verjährung zunächst abgewiesen.

Entscheidung
Das OLG Dresden ist davon ausgegangen, dass die Ansprüche gegenüber den Rechtsanwälten nicht verjährt gewesen seien; in der Sache habe aber kein Anspruch gegen den Augenarzt bestanden, der hätte verloren gehen können.

Nach Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist das OLG Dresden davon ausgegangen, dass die durchgeführte Operation medizinisch indiziert war und auch fehlerfrei durchgeführt wurde; die Klägerin habe aber nicht beweisen können, dass die durchgeführte Hornhautbegradigung ursächlich geworden ist für den ihr entstandenen Schaden, nämlich insbesondere Vernarbungen auf der Hornhaut.

Nach Auffassung des OLG Dresden muss der Patient beweisen, dass sein Gesundheitsschaden Folge eines mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtswidrigen Eingriffs ist. Kann der Schaden eines Patienten sowohl durch den durch die Einwilligung gedeckten Eingriff als auch durch den durch die Einwilligung nicht mehr gedeckten und daher nicht rechtmäßigen Teil einer Operation verursacht worden sein, muss der Patient weiterhin beweisen, dass der Schaden durch den nicht rechtmäßigen Teil verursacht worden ist.

Im vorliegenden Fall war nach Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen mit höherer Wahrscheinlichkeit die Kombination der beiden Operationen für den Schaden verantwortlich als jede der beiden Operationen für sich genommen. Dies allein reichte dem Senat aber nicht, um eine Mitursächlichkeit als überwiegend wahrscheinlich im Sinne von § 287 ZPO anzusehen. Denn der Sachverständige hatte ausgeführt, allein die Operation am grauen Star sei für sich allein geeignet, zum Auftreten der Hornhautvernarbungen zu führen, weshalb gerade über das entsprechende Risiko aufgeklärt werde, mit dem die Klägerin schließlich auch einverstanden war. Dies stand einer hinreichenden Überzeugungsbildung im vorliegenden Fall entgegen.

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