Haftungsverteilung nach § 17 StVG

OLG Hamm, Urteil vom 11.5.2004 — Aktenzeichen: 9 U 204/03
  1. Auch bei einem feststehenden groben, unfallursächlichen Verschulden eines Pkw-Fahrers (hier Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO) rechtfertigt dies im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG nicht die Annahme einer Haftungsquote von 100 % des vorfahrtsverletzenden Fahrers.
  2. Ist von einem (groben) Verstoß eines Pkw-Fahrers gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO (Vorfahrtsverletzung) auszugehen und steht dem die Betriebsgefahr eines ebenfalls unfallbeteiligten Lkw sowie ein geringes Verschulden des Lkw-Fahrers wegen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit gegenüber, so führt die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zu einer Haftung dem Grunde nach auf Seiten des Lkw-Fahrers in Höhe von 1/3.

Der Entscheidung des 9. Zivilsenates des OLG Hamm lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Ehefrau des Klägers wurde bei einem Zusammenstoß des von ihr geführten Pkw mit dem von dem Beklagten geführten Lkw getötet. Unstreitig hatte die Pkw-Fahrerin hierbei die Vorfahrt des auf der übergeordneten Strasse herannahenden Lkw-Sattelzuges missachtet. Nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens stand fest, dass der vorfahrtsberechtigte Lkw die für dieses Fahrzeug zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (§ 3 Abs. 3b StVO) um mindestens 11 km/h überschritten hatte, und dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit die Kollision zeitlich vermeidbar gewesen wäre.

Das Landgericht hatte die auf Schadensersatz gerichtete Klage (materielle Schäden, Schmerzensgeldansprüche des Ehemanns der Verstorbenen, Feststellungsanspruch wegen Zukunftsschäden) gerichtete Klage abgewiesen mit der Begründung, dass im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung nach § 17 StVG durch das leichte Verschulden und die Betriebsgefahr des Beklagten-Fahrzeuges vollständig hinter der durch die grobe Vorfahrtsverletzung gesteigerten Betriebsgefahr des Pkw der Verstorbenen zurückträte.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zielt darauf ab, eine Haftung der Beklagten von 1/3 festzustellen.

Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass auch bei einer groben Vorfahrtsverletzung auf Seiten eines Pkw und der damit einhergehenden erheblich erhöhten Betriebsgefahr keineswegs die Betriebsgefahr eines Lkw zurücktritt, wenn auf Seiten des Lkw die bauartbedingt zulässige Geschwindigkeit von 60 km/h feststehend um mindestens 11 km/h überschritten worden ist. Bei der Abwägung nach §§ 17, 18 StVG seien die Betriebsgefahr des klägerischen Pkw unter Einbeziehung des überwiegenden Verschuldens der Verstorbenen und die Betriebsgefahr des Lkw unter Einbeziehung des geringeren Verschuldens des Beklagten einander gegenüberzustellen, was zu einer Haftungsverteilung von 2/3 zu Lasten des Klägers und 1/3 zu Lasten des Beklagten führe.

Ein vollständiges Zurücktreten der Verursachungsbeiträge des Lkw-Fahrers komme nicht in Betracht, da eine derartiger Lkw (Sattelzug) grundsätzlich eine höhere Betriebsgefahr aufweise als ein Pkw. Ein Lkw habe ein größeres Gewicht, eine größere Masse und brauche gegenüber einem Pkw aus der gleichen Ausgangsgeschwindigkeit heraus längere Zeit, bis er zum Stehen komme. Während eines Bremsvorganges sei ein derartiges Fahrzeug auch erheblich schwerfälliger und unbeweglicher im Hinblick auf ein mögliches Ausweichen vor einem Hindernis. Träte hierzu eine feststehende Geschwindigkeitsüberschreitung auf Seiten des Lkw hinzu, so schließe dies ein vollständiges Zurücktreten der Verursachungsbeiträge aus.

SCHLÜNDER | RECHTSANWÄLTE | Bismarckstraße 16  | 59065 Hamm | Deutschland
Tel. 02381 921 55-0 | FAX 02381 921 55-99 | Mail hamm@schluender.info