Haftungsrisiko Himmelslaternen

OLG Koblenz, Urteil vom 15.10.2015 — Aktenzeichen: 6 U 923/14

Das Interesse an Himmelslaternen nimmt zu — auf Hochzeiten, Feiern oder Eventveranstaltungen. Himmelslaternen sind gefährlich und erfordern je nach Bundesland sogar eine Erlaubnis. Wird durch eine Himmelslaterne etwas in Brand gesteckt, stellt sich die Frage, wer dafür verantwortlich ist.

Leitsatz
1. Unabhängig von den konkreten Witterung- und Windverhältnissen ist das Steigerlassen einer Himmelslaterne pflichtwidrig. Der Annahme der Pflichtwidrigkeit steht nicht entgegen, dass die Verwendung der Laternen zum Zeitpunkt des Brandes noch nicht verboten war, da Verkehrssicherungspflichten gerade auch bei erlaubtem Handeln bestehen.

2. Im Rahmen einer Haftung nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB muss feststehen, dass sich jeder Beteiligte ersatzpflichtig gemacht hätte, wenn die Kausalität feststünde.

3. Für den örtlichen Zusammenhang genügt es, dass die in den Zeugenaussagen beschriebenen Himmelslaternen nach den konkreten Umständen des Einzelfalles die Brandstelle erreichen konnten. Vorliegend stellt das Zünden der Laternen im Umfeld kurz vor Ausbruch des Brandes eine hinreichende tatsächliche Einheit von Gefährdungshandlungen dar.

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